Hehlerei (Ansichbringen) — Nutzung und Dulden reichen nicht stets für Ansichbringen; Urteil aufgehoben, zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 556/56
- Datum
- 19.12.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zum "Ansichbringen" im Sinne des Hehlereitatbestandes gehört die Begründung einer tatsächlichen Verfügungsgewalt, die dem Empfänger ermöglicht, über die Sache wie über eigene Sachen zu verfügen.
Bei der Prüfung des Ansichbringens ist auf die Willensrichtung der Beteiligten und den tatsächlichen Erfolg der Überlassung abzustellen; bloße Haushaltszugehörigkeit begründet die Verfügungsgewalt nicht automatisch.
Die bloße Gebrauchnahme gestohlener Sachen mit Erlaubnis des Täters oder das bloße Dulden ihrer Aufstellung in der Wohnung begründet nicht zwingend das Ansichbringen.
Ansichbringen liegt jedenfalls vor, wenn der Empfänger gestohlene Sachen in seinem Gewerbe verwertet oder sie für sich oder seine Kunden verbraucht.
Sind mehrere Taten zu einer fortgesetzten Handlung verbunden, kann wegen ihrer rechtlichen Einheitlichkeit das gesamte Urteil aufzuheben und zur neueren Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen sein.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 23. Juli 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ aus ██, die Ehefrau Helene ██, dort geboren ████████████, wegen fortgesetzter Hehlerei
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Dezember 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ ████████████████,
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 23. Juli 1956, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagte ist wegen fortgesetzter Hehlerei zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt worden. Die Strafvollstreckung ist zur Bewährung ausgesetzt.
Ihr Ehemann hat laufend Diebstähle begangen. Die Diebesbeute brachte er in die eheliche Wohnung, wo sie zum Teil von der Angeklagten gebraucht und verwertet worden ist. So hat sie einige gestohlene Reißverschlüsse bei der Anfertigung von Kleidern für ihre Kundschaft verbraucht. Dabei hat sie auch von dem Nähgarn verwendet, das ihr Ehemann gestohlen hatte. Aus gestohlenem Dekorationsstoff fertigte sie Übergardinen für Küche und Schlafzimmer sowie Kleidungsstücke für sich und die damals 13-jährige Tochter an. Ein gestohlenes Bügeleisen und eine gestohlene Nähmaschine verwendete sie wiederholt bei ihren Schneiderarbeiten. Bronzefiguren aus einem Diebstahl ihres Ehemannes stellte sie in ihrer Wohnung auf oder duldete die Aufstellung durch ihren Mann.
Nach den Feststellungen der Strafkammer wusste die Angeklagte, dass es sich bei diesen Sachen jeweils um gestohlenes Gut handelte. Das Landgericht nimmt an, dass sie die Gegenstände ihres Vorteils wegen an sich gebracht hat, indem sie diese für sich in ihrem Haushalt und ihrem Gewerbe als Schneiderin verwertete.
Die Revision der Angeklagten rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Die Verfahrensrügen bedürfen keiner Erörterung, da die Sachrüge durchgreift.
Zum Begriff des „Ansichbringens“ gehört ein auf gegenseitiger Willensübereinkunft beruhender Erwerb der tatsächlichen Verfügungsgewalt über die strafbar erlangte Sache, so dass der Empfänger seinerseits willkürlich über die Sache verfügen kann. Durch die Übergabe und den Empfang der Sache muss also für den Erwerber ein äußeres Verhältnis geschaffen sein, das ihm ermöglicht, über den Gegenstand wie über seine eigenen Sachen für sich zu eigenen Zwecken zu verfügen (vgl. RGSt 55, 58).
Es kommt mithin bei dem „Ansichbringen“ auf die Willensrichtung der Beteiligten und auf den tatsächlichen Erfolg der Überlassung der Sache an. Überantwortet ein Ehemann die von ihm mittels strafbarer Handlungen erlangten Sachen an seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Ehefrau, so lässt sich aus dieser Tatsache allein ihr gegenüber noch nicht ohne weiteres folgern, dass damit eine Übertragung der Verfügungsgewalt oder die Einräumung einer Mitverfügungsgewalt gegeben ist (vgl. RGSt 39, 308 ff.).
Diesen Grundsätzen gegenüber muss es rechtlichen Bedenken begegnen, dass die Strafkammer den Tatbestand der Hehlerei in der Begehungsform des Ansichbringens auch in den Fällen als verwirklicht angesehen hat, in denen die Angeklagte die gestohlenen Sachen mit Erlaubnis ihres Mannes nur in Gebrauch genommen hat, wie es für die Nähmaschine und das Bügeleisen zutrifft, oder in denen sie gar lediglich gestohlene Sachen in der ehelichen Wohnung aufgestellt oder die Aufstellung geduldet hat, wie dies das Urteil von den Bronzefiguren annimmt. Denn das „Ansichbringen“ erfordert die Begründung einer neuen Verfügungsgewalt in dem dargelegten Sinne (vgl. auch RGSt 51, 179, 181; 57, 73, 74). Dass in den bezeichneten Fällen diese Voraussetzung erfüllt gewesen wäre, kann den bisherigen Feststellungen nicht entnommen werden, ist im Übrigen auch unwahrscheinlich. Deshalb kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben und muss in vollem Umfange aufgehoben werden, da die Strafkammer eine fortgesetzte Handlung der Angeklagten bejaht hat, über die nur einheitlich entschieden werden kann.
Für die übrigen Einzelfälle dieser fortgesetzten Handlung hat die Strafkammer den Tatbestand der Hehlerei nach den bisherigen Feststellungen fehlerfrei bejaht. Denn insoweit, als die Angeklagte die gestohlenen Gegenstände für ihre Kundschaft verbraucht hat, ist das „Ansichbringen“ zweifellos gegeben. In diesem Sachverhalt liegt auch ohne Weiteres die Feststellung, dass die Angeklagte ihres Vorteils wegen gehandelt hat.
Ebenso gilt dies für den gestohlenen Stoff, aus dem die Angeklagte für sich und ihre damals 13-jährige Tochter Kleidungsstücke schneiderte und Übergardinen anfertigte. Sie hat damit tatsächlich bestimmend über gestohlenes Gut verfügt. Die Strafkammer konnte aus diesen ihren Feststellungen folgern, dass die Angeklagte den gestohlenen Stoff an sich gebracht und dies auch „ihres Vorteils wegen“ getan hat. Gegen die Darlegungen des Urteils sind daher insoweit nach den bisherigen Feststellungen rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Allerdings müssen auch diese Feststellungen wegen der Einheitlichkeit der Tat aufgehoben werden. Die Strafkammer muss erneut über den gesamten Sachverhalt verhandeln und entscheiden.
Bundesrichter Dr. Schalscha Busch Baldus ist ortsabwesend und deshalb verhindert zu unterzeichnen.
Baldus Menges Hoepner vw.