Revision verworfen: Acht Jahre Jugendstrafe wegen Totschlags; zulässige Überschreitung des allgemeinen Höchstmaßes
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 556/54
- Datum
- 25.02.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Dauer der Jugendstrafe darf innerhalb des gesetzlich vorgesehenen Höchstmaßes für Jugendliche und Heranwachsende das im Einzelfall nach allgemeinem Strafrecht zulässige Höchstmaß der Freiheitsstrafe übersteigen.
Bei Heranwachsenden ist die Jugendstrafe vorrangig nach erzieherischer Wirkung zu bemessen (§ 18 Abs. 2 JGG); der allgemeine Strafrahmen kann lediglich als Anhaltspunkt dienen.
Eine reduzierte Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, schließt aber die Verhängung einer nach Jugendstrafrecht längeren Freiheitsstrafe nicht aus.
Verfahrensrügen wegen formeller Mängel (z.B. nicht beeidigte Zeugenaussage nach §§ 59, 67 StPO) sind unbeachtlich, wenn das Urteil nach § 337 Abs. 1 StPO offensichtlich auf anderem, tragendem Beweismaterial, insbesondere Geständnis, beruht.
Ein unbestimmter oder allgemein gehaltener Beweisantrag ist nach § 244 Abs. 3 StPO ablehnbar, wenn keine konkrete Tatsache benannt wird und der Sachverhalt bereits hinreichend geklärt ist.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 20. August 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen █, geboren am ███████████ 1933 in ████████, wegen Totschlags hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Februar 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Leitsatz
Die Dauer einer Jugendstrafe darf im Rahmen ihres gesetzlichen Höchstmaßes für Jugendliche und Heranwachsende das Höchstmaß der im Einzelfall nach allgemeinem Strafrecht zulässigen Freiheitsstrafe übersteigen.
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 20. August 1954 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten wird die seit dem 21. August 1954 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht (Jugendkammer) hat den heranwachsenden Angeklagten, der seiner Entwicklung nach einem Jugendlichen unter 18 Jahren gleichsteht, wegen Totschlags zu acht Jahren Jugendstrafe verurteilt. Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen zugrunde:
Am Abend des 4. April 1954 traf der Angeklagte die Landarbeiterin Anna █████, die ihn mehrfach „blöder Stoffel“ nannte. Als sie das zum dritten Mal sagte, schlug er ihr mit der Hand ins Gesicht. Durch das laute Schreien der █████ steigerte sich die Erregung des Angeklagten derartig, dass er sich entschloss, die Frau zu töten. Er würgte sie, bis sie zu Boden fiel, und versetzte ihr dann mit seinem Holzschuh einen so heftigen Schlag, dass der Knochen des linken Gesichtsschädels zertrümmert wurde. Die █████ verstarb sogleich infolge dieser Verletzungen. Das Würgen und der Schlag waren so stark, dass jedes für sich den Tod herbeiführen konnte.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlich-rechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen. Sie ist unbegründet.
I. Die Verfahrensrügen:
1. Das Landgericht vernahm als Zeugen auch den Kriminalkommissar ██████ und vereidigte ihn. Nach der Vernehmung zweier anderer Zeugen, darunter des Untersuchungsrichters, wurde ██████ nochmals vorgerufen, erneut vernommen und alsbald entlassen, ohne dass er seine neue Aussage beschwor oder ihre Richtigkeit unter Berufung auf den früher geleisteten Eid versicherte. Die zweite Aussage ist demnach unbeeidigt geblieben. Das ist an sich ein Verstoß gegen §§ 59, 67 StPO. Auf dieser von der Revision gerügten Gesetzesverletzung kann das Urteil aber nicht beruhen (§ 337 Abs. 1 StPO). Denn der Angeklagte hatte den von der Strafkammer festgestellten inneren Tathergang zugestanden; den von ihm bestrittenen Tötungsvorsatz hat das Landgericht allein auf Grund seines vor dem Untersuchungsrichter abgelegten Geständnisses und der von ihm ebenfalls zugegebenen Art der Gewaltanwendung festgestellt. Der Senat hält es für ausgeschlossen, dass bei dieser Sachlage das Urteil auf der nicht beeidigten zweiten Aussage des Zeugen ██████ beruhen kann.
2. Der Zeuge █████████ wurde dreimal zur Vernehmung vorgerufen. Nach der ersten Aussage leistete er den Zeugeneid. Nach der dritten Vernehmung versicherte er die Richtigkeit „seiner Aussage“ unter Berufung auf den geleisteten Eid. Das deckt entgegen der Meinung der Revision alle dem Eid folgenden Aussagen.
3. Der Verteidiger bat um Vernehmung des im Gerichtssaal anwesenden ████, der als Zeuge „über das Ansehen und den Ruf der Getöteten Auskunft geben könne“. Den Antrag hat die Strafkammer abgelehnt, weil der Tatbestand hinreichend geklärt sei und die zu erwartende Aussage als wahr unterstellt werde. Das Landgericht stellt im Urteil fest, dass die █████ in einem guten Ruf stand. § 245 Satz 1 StPO ist entgegen dem Vorbringen der Revision nicht verletzt, weil ████ nicht geladen war. Der Antrag war ferner in der gestellten Form nur ein Beweisermittlungsvorschlag, da keine bestimmte Tatsache unter Beweis gestellt war. Die Revision behauptet zwar, sie habe auch unter Beweis gestellt, die █████ sei eine streitsüchtige Person, doch ergibt sich das aus dem Protokoll nicht. Eine Wahrunterstellung war dann nicht möglich, weil es an einer bestimmten Behauptung fehlte. Die Ablehnung des Beweisermittlungsvorschlags war jedoch mit der Begründung zulässig, der Sachverhalt sei genügend geklärt, da es sich nicht um einen echten Beweisantrag im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO handelte und über die Persönlichkeit der █████ bereits mehrere Zeugen gehört waren, insbesondere ihr langjähriger Arbeitgeber ██████████.
4. Die Aufklärungspflicht ist nicht verletzt. Das Gericht hat Beiakten zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht. Sie betrafen einen früheren Überfall auf die 16-jährige █████████████. Insoweit ist nur festgestellt, dass die Täterschaft des Angeklagten nicht erwiesen sei, dass man aber im Dorf den Angeklagten als Täter verdächtigte. Ausweislich des Protokolls ist der Inhalt dieser Akten mit drei Zeugen erörtert worden. Dann drängte sich die Vernehmung weiterer Zeugen nicht auf.
II. Sachrüge:
1. Der Untersuchungsrichter Bicker schilderte den Gang der Vernehmungen. Das Gericht folgert daraus, dass die Einlassung des Angeklagten widerlegt sei, ihm seien Angaben in den Mund gelegt worden. Darin liegt kein Denkfehler.
2. Den Begriff des Vorsatzes hat das Landgericht nicht verkannt. Es stellt fest, dass der Angeklagte die █████ zunächst nur schlagen wollte, dass er sich aber entschloss, sie zu töten, als sie laut schrie. Er habe verhindern wollen, dass sie ihn wegen dieses Überfalls verrate. Das Landgericht findet das durch die Art der Gewaltanwendung bestätigt. Es schließt § 51 Abs. 1 StGB aus und billigt Abs. 2 zu. Damit kommt die Überzeugung der Kammer zum Ausdruck, dass bei dem Angeklagten trotz seiner Primitivität und seines Affektes die Fähigkeit, die Folgen seines Tuns zu übersehen und nach dieser Einsicht zu handeln, nicht ausgeschlossen, sondern nur erheblich vermindert war.
3. Die Beweislast hat die Strafkammer nicht verkannt. Es heißt im Urteil: „Wenn auch nicht festzustellen war, dass dem Angeklagten eine schwere Beleidigung zugefügt ist, so liegen doch nach den obigen Darlegungen mildernde Umstände vor.“ Dieser Satz besagt nach dem Zusammenhang: Das Gericht glaubt dem Angeklagten, dass ihn die █████ „blöder Stoffel“ genannt hatte. Es sieht das als Beleidigung an, aber nach den Lebensverhältnissen des Angeklagten nicht als schwerwiegende Beleidigung. Das hat die Jugendkammer vorher ausdrücklich ausgeführt und hier nur wiederholt. Auch darin liegt kein Rechtsfehler.
4. Das Landgericht hat § 51 Abs. 2 StGB zugebilligt. Es brauchte bei der Strafzumessung nicht im Einzelnen darzulegen, welche Strafe es ohne diese Ermäßigungsmöglichkeit festgesetzt hätte.
5. Die Strafzumessung enthält auch sonst keinen Rechtsfehler. Das Landgericht hat für den Totschlag trotz Zubilligung mildernder Umstände (§ 213 StGB) und trotz der erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) auf acht Jahre Jugendstrafe erkannt. Das war zulässig, obwohl bei einem Heranwachsenden bei Anwendung des allgemeinen Strafrechts oder einem Erwachsenen die Höchststrafe nur fünf Jahre Gefängnis war (§§ 213 StGB, 106 JGG). Bei Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende beträgt das Höchstmaß der Jugendstrafe zehn Jahre (§ 105 Abs. 2 JGG); im Übrigen sind auch für Heranwachsende bei Anwendung des Jugendstrafrechts die für Jugendliche vorgesehenen §§ 4–32 JGG anwendbar (§ 105 Abs. 1 JGG). Nach § 18 Abs. 1 Satz 3 JGG gelten aber für sie die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts nicht. Die Jugendstrafe richtet sich weniger nach der Schwere der Tat, sondern ist so zu bemessen, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist (§ 18 Abs. 2 JGG). Die gegen Jugendliche und Heranwachsende allein vorgesehene Jugendstrafe kann dabei dem Gefängnis nicht gleichgestellt werden, denn beide sind wesensverschieden (amtliche Begründung, Bundestagsdrucksache 1949 Nr. 3264 zu § 11). Der Jugendrichter darf deshalb gegen Jugendliche und Heranwachsende auch eine Jugendstrafe verhängen, deren Zeitdauer das Höchstmaß der im Einzelfall gegen einen Erwachsenen zulässigen Freiheitsstrafe übersteigt (vgl. Potrykus, JGG, 3. Aufl., §§ 18, 7; 105, 7). Immerhin muss sich der Jugendrichter der Abweichung vom allgemeinen Strafrahmen bewusst sein. Der im allgemeinen Strafrecht vorgesehene Strafrahmen kann dabei ein Anhaltspunkt für die Strafzumessung durch den Jugendrichter sein. Die Gründe des angefochtenen Urteils ergeben, dass die Jugendkammer das nicht übersehen, sondern bewusst aus erzieherischen Gründen wegen der schädlichen Neigungen, der mangelhaften Erziehung und ungünstigen Anlagen des Angeklagten eine Jugendstrafe von acht Jahren für erforderlich gehalten hat.
Die Bundesrichter Werner, Dr. Moericke, Dr. Arndt und Dr. Menges sind beurlaubt und verhindert, zu unterschreiben.
| Dr. Moericke | |
| Hoepner |