Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen §183 StGB, Einziehung teilweise aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 55/62
Datum
07.03.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183 StGB) und Beleidigung verurteilt; die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision rügte Verfahrensmängel und fehlerhafte Rechtsanwendung. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weist die Unzulässigkeit der Aufklärungsrüge und die Bindung der Revisionsprüfung an die Feststellungen des Tatgerichts aus. Die Einziehungsanordnung wird insoweit geändert, als zwei Schriften gestrichen werden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Aufklärungsrüge ist unzulässig, wenn nicht konkret angegeben wird, welche Beweismittel das Tatgericht noch hätte heranziehen müssen.

2

Die tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils binden das Revisionsgericht; eine eigenständige Neubewertung des Beweisergebnisses durch die Revision ist nicht zulässig.

3

Zur Verwirklichung des Tatbestands der Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183 StGB) gehört, dass der Täter zumindest billigend in Kauf nimmt, dass Dritte sein unzüchtiges Tun wahrnehmen können, und sich über den Charakter seines Tuns bewusst ist.

4

Für die Einziehung von Gegenständen nach § 40 StGB genügt nicht die bloße Absicht, sie gelegentlich zur Verübung eines Vergehens oder Verbrechens verwenden zu wollen; erforderliche tatsächliche Verwendung oder ein näherer Verwendungsbezug ist darzulegen.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 12. Dezember 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Stadtinspektor a. D. Heinz ██ aus ██████, geboren am █████ in ███, wegen Erregung geschlechtlichen Ärgernisses u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. März 1962, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 12. Dezember 1961 wird verworfen, jedoch werden in der Einziehungsanordnung die Schriften unter Nr. 3 und 4 gestrichen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen öffentlicher Erregung eines Ärgernisses durch eine unzüchtige Handlung in Tateinheit mit Beleidigung zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Vier unzüchtige Schriften hat das Gericht eingezogen.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.

1.) Die Aufklärungsrüge gibt nicht an, welche Beweismittel das Gericht noch hätte verwenden müssen; sie ist daher unzulässig (BGHSt 2, 168).

Die Behauptung der Revision, der Sachverhalt sei im Urteil unrichtig wiedergegeben, ist weder verfahrensrechtlich noch sachlichrechtlich zu beachten. Die tatsächlichen Feststellungen des Urteils binden auch das Revisionsgericht, sofern sie keinen sachlichrechtlichen Mangel erkennen lassen. Das ist nicht der Fall. Eine eigene Würdigung des Beweisergebnisses ist der Revision versagt und liegt auch neben der Aufgabe des Revisionsgerichts. Dieses hat nicht nachzuprüfen, was der Angeklagte in der Hauptverhandlung vor dem Tatrichter erklärt oder nicht erklärt hat. Über das Ergebnis der Beweisaufnahme hat vielmehr die Strafkammer nach ihrer freien, allein aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpften Überzeugung zu entscheiden. Auf die Aussagen des Angeklagten im Ermittlungsverfahren kam es hierbei nicht an. Das Gericht hatte daher nach Lage der Sache keine Veranlassung, sich mit Widersprüchen auseinanderzusetzen, die sich zwischen dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung und den Angaben des Angeklagten im Vorverfahren gezeigt haben sollen.

2.) Der Sachverhalt des Urteils zeigt alle Tatbestandsmerkmale der Straftat des § 183 StGB auf. Auch die subjektive Seite bei der Verwirklichung dieser strafbaren Handlung ist im Urteil dargetan. Der Angeklagte war sich bewusst, durch das Abschirmen seines Tuns nicht zu verhindern, dass seitlich daherkommende Dritte in der belebten Schalterhalle des Bahnhofs sein Treiben wahrnehmen konnten, und hat diese Möglichkeit billigend in Kauf genommen. Über den Charakter seines Tuns kann er sich nicht im Unklaren gewesen sein. Der Werkschutzmann [REDACTED] gewahrte das Treiben des Angeklagten, wurde aber von diesem nicht wahrgenommen, weil er der neben ihm sitzenden 15-jährigen Ilse [REDACTED] zugewandt war. Diese Feststellung in ihrer Abgrenzung schließt aus, dass sich der Angeklagte bei der Tat seiner Umgebung überhaupt nicht bewusst gewesen ist.

Der Angeklagte war im Zeitpunkt der Tat nach der vom Gericht mit Hilfe eines Sachverständigen gewonnenen Erkenntnis strafrechtlich voll verantwortlich.

3.) Die Strafe, die innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens liegt, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Urteil führt die Umstände an, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Damit ist dem Gesetz genügt.

4.) Nur insofern zeigt sich ein rechtlicher Mangel in dem angefochtenen Urteil, als auch die Schriften unter Nr. 3 und 4 eingezogen worden sind, obwohl der Angeklagte diese bei der von ihm begangenen Straftat nicht benutzt hat. Für die Einziehung von Gegenständen nach § 40 StGB genügt aber nicht die bloße Absicht, sie bei Gelegenheit zur Verübung eines Vergehens oder Verbrechens verwenden zu wollen. Der Senat konnte die Einziehungsanordnung entsprechend ändern.

5.) Die mit der Revision erhobene Beschwerde gegen den Beschluss über die Dauer der Bewährungszeit wird gesondert entschieden.

ScharpenseelDotterweichMeyer
MengesKirchhof
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