Treffer
BGH Beschluss

Revision im Totschlagsverfahren: Aufhebung des Strafausspruchs wegen Berücksichtigung des Opferalters

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 555/95
Datum
15.11.1995
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Landgericht Erfurt wegen Totschlags zu zehn Jahren Freiheitsstrafe verurteilt; seine Revision führte teilweise zum Erfolg. Der BGH hob den Strafausspruch auf, weil das Landgericht das Alter des Opfers (36 Jahre) zu Lasten des Angeklagten bewertet hatte. Das Leben sei keiner Wertabstufung zugänglich. Die Sache ist zur neuen Verhandlung an eine andere Schwurgerichtskammer zurückzuverweisen; die weitergehende Revision wurde verworfen (§349 Abs.2 StPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Alter des Opfers darf bei der Strafzumessung nicht zu Lasten des Täters gewertet werden; das Leben ist nicht wertmäßig zu staffeln.

2

Trägt ein Urteil eine rechtsfehlerhafte, entscheidungserhebliche wertende Würdigung, ist der Strafausspruch im Umfang dieses Fehlers aufzuheben und zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

3

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit keine weiteren verfahrens- oder materiell-rechtlichen Fehler vorliegen.

4

Bei Aufhebung des Strafausspruchs kann die Sache zur neuen Verhandlung auch an eine andere Kammer und zugleich über die Kosten des Rechtsmittels zurückverwiesen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Erfurt, 3. Juli 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 555/95 vom 15. November 1995 in der Strafsache gegen ██████, geboren am ███ ██, ██, Marek Andreas, ██ 1948 in ███ █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. November 1995 einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 3. Juli 1995 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten gegen diese Entscheidung führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Das Landgericht wertet rechtsfehlerhaft zu Lasten des Angeklagten, dass er „eine erst 36-jährige Frau tötete ...“. Das Alter des Opfers eines Tötungsdelikts darf einem Angeklagten nicht angelastet werden, da das Leben Wertabstufungen nicht zugänglich ist (BGH, Beschl. v. 15. Februar 1984 – 2 StR 347/83; BGH, Beschl. v. 11. August 1995 – 2 StR 362/95).

JahnkeGollwitzerBode
TheuneDetter
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