Revision der Nebenklägerin gegen Freisprüche: Auslandsvernehmung unerreichbarer Zeugen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 555/90
- Datum
- 05.06.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Aufklärungsrüge greift nicht durch, wenn das Tatgericht nach pflichtgemäßem Ermessen eine Auslandsvernehmung durch Rechtshilferichter als zur Wahrheitsforschung ungeeignet bewertet und dabei weder Rechtsirrtum noch Ermessensmissbrauch vorliegt.
Sind Zeugen nach ordnungsgemäßer Ladung zur Hauptverhandlung nicht erschienen und deshalb für eine unmittelbare Vernehmung unerreichbar, entscheidet das Tatgericht über die Heranziehung ersatzweiser Beweiserhebungen (Rechtshilfevernehmung/Verlesung der Niederschrift) nach Ermessen.
Eine kommissarische Vernehmung kann als ungeeignet angesehen werden, wenn dem erkennenden Gericht wegen fehlenden persönlichen Eindrucks eine tragfähige Beurteilung von Glaubhaftigkeit und Glaubwürdigkeit der zu erwartenden Angaben nicht möglich erscheint.
Bei der Prognose zur Eignung weiterer Beweiserhebungen darf das Tatgericht berücksichtigen, ob aufgrund Zeitablaufs, situativer Umstände der Wahrnehmung (z.B. Alkoholisierung) und möglicher Belastungs-/Entlastungstendenzen von Mitbeteiligten verlässliche Angaben nicht zu erwarten sind.
Eine Teilnahme von Mitgliedern des erkennenden Gerichts an einer Rechtshilfevernehmung im Ausland muss nicht in Betracht gezogen werden, wenn das Tatgericht nachvollziehbar davon ausgeht, dass dadurch kein entscheidungserheblicher Erkenntnisgewinn zu erwarten ist.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 11. April 1990
Rubrum
IM NAMEN DES ██████
URTEIL
in der Strafsache gegen
1. ██████, geborene ███, aus █████████████,
2. Irena ███, geboren am ██████████ 1949 in ███ (Polen), aus ███,
3. Ryszard ██, geboren ██████████████ 1952 in ████ (Polen),
4. Jerzy ███, geboren am ███ 1959 in ████ (Polen), zur Zeit in Untersuchungshaft,
zu 1. wegen Verdachts des schweren Raubes u. a., zu 2. wegen Verdachts der Beihilfe zum schweren Raub, zu 3. wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Raub.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Hauptverhandlung vom 29. Mai 1991 in der Sitzung vom 5. Juni 1991, an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Maier, Theune, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ████ in der Hauptverhandlung vom 29. Mai 1991,
Bundesanwalt █████████ bei der Verkündung am 5. Juni 1991 als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
1. Rechtsanwalt ███████ als Verteidiger der Angeklagten ██████,
2. Rechtsanwalt Dr. ███████ ████████████ als Verteidiger des Angeklagten ██ ██,
3. Rechtsanwalt pr. █████████ ████ als Verteidiger des Angeklagten ██████,
sämtlich in der Hauptverhandlung vom 29. Mai 1991,
Justizangestellte █████ in der Hauptverhandlung vom 29. Mai 1991,
Justizangestellte ██████ bei der Verkündung am 5. Juni 1991 als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. April 1990 wird verworfen.
Die Nebenklägerin trägt die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen.
Von Rechts wegen
Gründe
A)
Das Landgericht hat den Angeklagten ██████ wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Raub zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Es hat als erwiesen erachtet, dass der Angeklagte einen Raubüberfall auf Frau █████████, in deren Geschäft er arbeitete, in der Weise beging, dass er nach Geschäftsschluss einen Mittäter einließ, worauf dieser vereinbarungsgemäß zunächst ihn zum Schein niederschlug, dann die sich wehrende Frau ███ niederschlug und fesselte, ihr Tresorschlüssel abnahm und mit dem Inhalt eines Tresors – Wertsachen und Geld – flüchtete. Durch die Schläge des Mittäters ins Gesicht der Frau ████████████████ verschob sich ihre Unterkieferprothese – von beiden Tätern unbemerkt – so, dass ein Prothesenast die Luftröhre verschloss und sie erstickte.
Das Gericht hat die Angeklagte ██████ – die Schwester des Angeklagten ███ – vom Vorwurf der Mittäterschaft beim Raub und den Angeklagten ███████████ vom Vorwurf der Beihilfe zum schweren Raub freigesprochen. Es hat sich nicht davon überzeugen können, dass diese Angeklagten die Tat durch Planungsbeiträge gefördert oder mit durchgeführt hätten.
Gegen dieses Urteil hat die Tochter der Getöteten als Nebenklägerin Revision eingelegt. Sie hat Aufhebung des Urteils insgesamt beantragt und die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gerügt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
B)
Soweit die Revision das den Angeklagten ██████ betreffende Urteil angreift, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
II.
Hinsichtlich des gegen die Freisprüche der Angeklagten ██ ████ und ██ ███████ gerichteten Rechtsmittels bedarf der Erörterung lediglich die Aufklärungsrüge, das Gericht habe die kommissarische Vernehmung der Zeugen ███ und ███ in den USA sowie ███████ in Polen unterlassen, obwohl sich die Beweiserhebung aufgedrängt habe.
1. a) aa) Nach den Urteilsfeststellungen hatten seit Anfang 1987 ███ ███ und ███, seit April 1987 auch ███, gemeinsam überlegt und besprochen, wie man an die von ihnen auf mehrere hunderttausend DM geschätzten, in Tresoren im Geschäft aufbewahrten Geldbeträge und Schmuckstücke herankommen könne. Bis Juni/Juli 1987 hatten die Beteiligten einen Plan für einen Raubüberfall ausgearbeitet, der in etwa – abgesehen von den von den Tätern unbemerkt eingetretenen und zum Tod der Frau ███████ führenden Umständen – der Tatausführung am 25. Mai 1988 entsprach. „Wer im einzelnen welchen Vorschlag unterbreitete, insbesondere welche konkreten Gedanken █████████ beisteuerte, hat sich in der Hauptverhandlung nicht klären lassen“ (UA S. 10). Der Plan wurde zunächst deswegen nicht weiter betrieben, weil am Tatort außer ███ ein anderer Täter mitwirken sollte, der zuerst noch gefunden werden musste.
In der Folgezeit nahm ███ Kontakt mit dem in ███ █████ im selben Haus wie die Eltern ███████████████ ██████████ auf. Dieser hielt sich danach, von Ende August bis Oktober 1987, auch in ██████ auf, wo er, ebenso wie ███████████, bei █████ wohnte. Bei beiden Gelegenheiten besprachen ██████ und ████████ die Möglichkeit des Raubüberfalls. Die Strafkammer hält ████████ für den späteren Mittäter.
bb) Frau ███ hatte sich vom 11. bis 23. Mai 1988 in Polen aufgehalten, wo auch sie Kontakt mit ████████ ██████ hatte. Über den Inhalt der Gespräche konnte die Strafkammer nichts feststellen. Nach der Tat wurde in der linken Hand der Toten ein 13,5 cm langes hellblondes Haar gefunden, das weder von Frau ████ noch von einem der genannten Männer, wohl aber von Frau ██████ stammen kann. Den Ausführungen des Sachverständigen folgend hat die Strafkammer festgestellt, dass „eine individuelle Zuordnung eines solchen Haares zu einer bestimmten Person mit den derzeit zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen Methoden nicht möglich ist“ (UA S. 36).
Ende August 1988 meldete sich der Taxifahrer █████████████ ██ █████████ bei der deutschen Botschaft in Warschau. Er gab an, der mit ihm befreundete ██████ ████ habe ihm von dem Überfall auf Frau █████████████ und Teile aus der Beute gezeigt. In späteren Vernehmungen durch Polizei und Staatsanwaltschaft in Frankfurt am Main gab er Einzelheiten des Gesprächs wieder. Danach habe █████████████ unter Mitteilung verschiedener Umstände – diese fand die Strafkammer durch objektive Beweisergebnisse teilweise bestätigt – als den Täter des Raubes bezeichnet. Weiter habe er berichtet, Frau ███ ████ habe die Tat geplant und organisiert und ihm als Verkleidung eine Hose gegeben. ██ habe ihn ins Teil gelassen. Von der Beute im Gewicht von 15 kg habe er ein Drittel vor der Grenze in einem Waldstück vergraben und zwei Drittel nach Polen gebracht. Die Suche der Polizei nach dem Versteck aufgrund der Angaben ███████████████ blieb erfolglos.
b) In der Hauptverhandlung wurden ███ zweimal sowie ██ und ████████ jeweils unter Zusicherung freien Geleits zur Vernehmung als Zeugen vor dem erkennenden Gericht geladen. Alle drei Zeugen erschienen nicht. ███ begründete seine Weigerung unter anderem damit, er sei von der Polizei und den Justizbehörden in der Bundesrepublik Deutschland – er war etwa ein Jahr lang wegen Verdachts der Tatbeteiligung in Untersuchungshaft gewesen; auch gegen ihn war das Hauptverfahren eröffnet worden – nicht fair behandelt worden. Einen von der Verteidigung des Angeklagten ███ gestellten Antrag auf kommissarische Vernehmung ███ als Zeugen wies die Strafkammer zurück mit der Begründung, eine solche Beweiserhebung sei völlig ungeeignet, weil dem Gericht die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der zu erwartenden Angaben dieses Mitangeklagten nicht möglich sei, wenn es keinen persönlichen Eindruck erlangen könne. Ebenso hat die Strafkammer in den Urteilsgründen im einzelnen dargelegt, dass sie die Zeugenvernehmung ███████ und ███ in den USA sowie ███████ in Polen durch Rechtshilferichter zur Erforschung der Wahrheit nicht für geeignet halte (UA Bl. 35-38).
2. Entgegen der Auffassung der Revision ist der Verzicht auf die kommissarische Vernehmung der drei Zeugen nicht rechtsfehlerhaft. Nachdem die Zeugen auf ordnungsgemäße Ladung nicht erschienen sind, durften sie als unerreichbar für eine Vernehmung in der Hauptverhandlung angesehen werden; diese Annahme des Gerichts wird auch von der Revision nicht beanstandet. Ob die Zeugenvernehmungen durch Rechtshilferichter im Ausland und die Verlesung der von diesen gefertigten Vernehmungsniederschriften eine für die Aufklärung des Sachverhalts geeignete Beweiserhebung war, hatte das Tatgericht nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden (BGHSt 13, 300, 302; 22, 118, 122; BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Unerreichbarkeit 10; Herdegen in KK 2. Aufl. § 244 Rdn. 81). Das Revisionsgericht kann danach nur prüfen, ob das Tatgericht rechtlich geirrt oder sein Ermessen missbräuchlich ausgeübt hat. Davon kann hier keine Rede sein.
a) Für die Aufklärung, inwieweit ██████ Vorschläge zur Tatausführung gemacht hat, kamen als Zeugen nur ████ und ██ in Betracht; Anhaltspunkte dafür, dass auch ██████████████ hätte Angaben machen können, hatte die Strafkammer nicht. Nach den Urteilsfeststellungen waren die Planungsgespräche unter Beteiligung ███, ██ und ████████ spätestens im Juli 1987, also zehn Monate vor der Tat, beendet worden.
Zutreffend hat die Strafkammer ausgeführt, dass Aussagen der beiden Zeugen nur dann für die Entscheidung Bedeutung erlangen konnten, wenn ihnen konkrete, bis zur Tat fortwirkende Planungsbeiträge ███████████ entnommen werden konnten. Schon die Annahme, die Zeugen könnten sich 2 1/2 bis 3 Jahre später noch ausreichend genau und zuverlässig erinnern, lag fern. Das gilt umso mehr, als bei diesen Gesprächen „immer Alkohol in erheblichen Mengen getrunken“ wurde (UA S. 26). Weiter durfte die Strafkammer berücksichtigen, dass ███████ ██████████ selbst unter Anklage standen und ein starkes Interesse daran haben konnten, ihre eigenen Beiträge einem anderen Gesprächsteilnehmer anzulasten.
Eine Teilnahme der Strafkammer oder einzelner Mitglieder an den Vernehmungen durch den Rechtshilferichter musste das Gericht nicht in Erwägung ziehen (BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Unerreichbarkeit 7 wistra 1989, 190 mit Nachw.). Wenn die Strafkammer unter den gegebenen Umständen von der von der Revision vermissten Beweiserhebung – Verlesung einer Niederschrift über die Vernehmung von Zeugen, von denen sich das Gericht keinen persönlichen Eindruck verschaffen konnte – kein Ergebnis erwartete, das bei Berücksichtigung der übrigen Beweislage die Entscheidung zum Nachteil des Angeklagten beeinflussen konnte, ist dies nicht zu beanstanden.
b) Soweit die Verfahrensrüge die Unterlassung der Vernehmung ██████ zur Frage der Beteiligung der Angeklagten ███ betrifft, unterscheidet sich der Sachverhalt vom vorgenannten dadurch, dass ████████, dann, wenn er der Mittäter ███ war, zuverlässig weiß, ob und gegebenenfalls in welcher Form die Angeklagte ███████ bei der Tat mitgewirkt hat. Dieses Wissen kann er aber nur in Verbindung mit der Offenbarung seiner eigenen Tat mitteilen. Bei ihm als Haupttäter durfte die Strafkammer annehmen, dass er ein besonderes Interesse hat, seine Täterschaft zu verschweigen oder seinen Tatanteil von sich abzuwälzen. Daran ändern seine Mitteilungen gegenüber ██ █████████ nichts. Jene Äußerungen gegenüber einem guten Bekannten, von dem er offensichtlich nicht erwartete, dass dieser sie weitergeben werde, besagen nichts über seine Bereitschaft, seine Täterschaft gegenüber den Strafverfolgungsbehörden einzugestehen und sich selbst der Strafverfolgung auszusetzen. Aus – von der Revision nicht mitgeteilten – Bekundungen █████ ergibt sich übrigens, dass ████████, nachdem der gegen ihn sprechende Verdacht in der Öffentlichkeit bekannt geworden war, auch im privaten Kreis weitere Mitteilungen über den Sachverhalt unterlassen und Verhaltensweisen gezeigt hat, die als Vorsorgemaßnahmen gegen die Gefahr einer Überführung verstanden werden können. Bei dieser Sachlage musste sich die Strafkammer auch zur kommissarischen Vernehmung █████████ – die teilweise mit denselben Unzulänglichkeiten behaftet gewesen wäre wie die Vernehmungen ███ und ████████ – nicht gedrängt sehen.
Die weiteren Verfahrensrügen und die Sachrüge sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
| Theune | Herdegen | Niemöller | |||
| Maier | Gollwitzer |