Revision teilweise erfolgreich: Strafausspruch wegen unzulässiger Strafschärfung aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 555/89
- Datum
- 01.12.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand des Totschlags setzt vorsätzliche Tatbegehung voraus; die Tötung mit direktem Vorsatz erfüllt in der Regel den Vorsatztatbestand und begründet für sich allein keinen selbstständigen Strafschärfungsgrund.
Bei der Strafzumessung darf die Form des Vorsatzes (z. B. direkter Vorsatz) nicht als zusätzliches, eigenständiges Strafschärfungsmoment berücksichtigt werden, soweit sie Tatbestandsmerkmal ist.
Hält das Gericht die Hervorhebung der Vorsatzform für strafschärfend, muss diese Würdigung auf einer hinreichenden Darlegung besonderer subjektiver Umstände (z. B. verbrecherische Energie, besondere Motivation) beruhen.
Ist eine als selbstständiger Strafschärfungsgrund dargestellte Erwägung nicht aus dem Zusammenhang der Strafzumessungsgründe gerechtfertigt, ist der Strafausspruch aufzuheben, während die Feststellungen bestehen bleiben können.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 11. Juli 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 555/89
in der Strafsache gegen ██ ███, geboren Ralf 1962 in ██████████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Totschlags.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Dezember 1989 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 11. Juli 1989 im Strafausspruch aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Dagegen richtet sich seine Revision, mit der er die allgemeine Sachrüge erhebt.
Das Rechtsmittel ist zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet. Zum Strafausspruch hat es dagegen Erfolg, weil bei der Strafzumessung strafschärfend gewertet worden ist, dass der Angeklagte mit direktem Tötungsvorsatz gehandelt hat. Diese Erwägung ist rechtsfehlerhaft. Der Tatbestand des Totschlags setzt vorsätzliche Tatbegehung voraus,
dafür genügt im Regelfall die Tötung mit direktem Vorsatz. Der Umstand, dass der Angeklagte mit direktem Vorsatz gehandelt hat, darf daher als solcher nicht straferschwerend berücksichtigt werden (BGH bei Holtz MDR 1984, 276, 980; BGH StV 1986, 340; BGH, Beschluss vom 5. Oktober 1977 – 3 StR 369/77 und Urteil vom 19. Januar 1984 – 4 StR 742/83).
Strafsenate des Bundesgerichtshofs haben allerdings in Einzelfällen die Hervorhebung des Umstands, dass der Täter mit direktem Vorsatz gehandelt hat, als bloßen Hinweis auf dessen verbrecherische Energie aufgefasst (BGH, Urteil vom 28. Juni 1968 – 4 StR 226/68), als verkürzte Bezugnahme auf den gesamten subjektiven Bereich, insbesondere die Motivation des Täters gedeutet (BGH, Urteil vom 24. Juli 1984 – 1 StR 289/84) oder mit Rücksicht darauf für unbedenklich erklärt, dass es nicht auf die Vorsatzform als solche, sondern deren Würdigung im Zusammenhang mit den Vorstellungen und Zielen des Täters insgesamt ankomme (BGH, Urteil vom 25. Oktober 1989 – 3 StR 180/89). Ob diesen Entscheidungen gefolgt werden könnte, was insbesondere für das letztgenannte Urteil fraglich erscheint, bedarf keiner Erörterung. Denn im hier vorliegenden Fall kommt eine Deutung, bei der die in Rede stehende Erwägung zulässig wäre, nicht in Betracht. Da sie so, wie sie in den Urteilsgründen dargestellt ist, den Anspruch erhebt, einen selbständigen Strafschärfungsgrund zu benennen, lässt sie sich auch nicht aus dem Zusammenhang der Strafzumessungsgründe rechtfertigen.
Der Strafausspruch ist demgemäß aufzuheben. Die zugehörigen Feststellungen können dagegen bestehen bleiben.
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