Treffer
BGH Urteil

Revision wegen lückenhafter Beweiswürdigung bei Vergewaltigung – Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 555/81
Datum
20.01.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen einen Freispruch wegen Vergewaltigung ein. Der BGH hob das Urteil auf, weil die Strafkammer entscheidungserhebliche Umstände, namentlich das Verhalten des Angeklagten nach der Tat, nicht ausreichend berücksichtigte. Solche Umstände können für den inneren Tatbestand (§ 177 StGB) auf wenigstens bedingten Vorsatz schließen lassen. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revisionsgerichte dürfen prüfen, ob die Beweiswürdigung des Tatrichters sachlich-rechtliche Fehler enthält, insbesondere wenn das Urteil nicht alle für oder gegen den Angeklagten bedeutsamen Umstände erörtert.

2

Eine Beweiswürdigung ist mangelhaft, wenn der Tatrichter sich nicht mit festgestellten Umständen auseinandersetzt, die ihrer Bedeutung nach die Bewertung des Tatgeschehens beeinflussen können.

3

Bei Sexualdelikten nach § 177 StGB sind das Verhalten und Äußerungen des Täters unmittelbar nach der Tat als Indizien für den subjektiven Tatbestand (insbesondere bedingten Vorsatz) zu würdigen.

4

Ergeben sich aus der unterbliebenen Auseinandersetzung mit solchen Umständen erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit der Beweiswürdigung, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 26. Mai 1981

Rubrum

IM NAMEN ███ DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen Horst Kai von ███ aus █████████████████, geboren am ██ 1935 in ████, wegen Vergewaltigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Januar 1982, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meesl,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, B. Maier, Niemöller, Zschockelt als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ██ in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 26. Mai 1981 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Anklage und Eröffnungsbeschluss legen dem Angeklagten zur Last, im Januar 1979 die damals 20-jährige Margarete █████ vergewaltigt zu haben. Die Strafkammer hat ihn von diesem Vorwurf freigesprochen. Sie stellt zwar fest, dass der Angeklagte bei der Durchführung des Geschlechtsverkehrs mit der Frau Gewalt angewendet hat, konnte aber „nicht ausschließen“, dass er „die Gegenwehr der Zeugin █████ nicht ernst nahm, weil er glaubte, die Zeugin ziere sich nur“.

Gegen das freisprechende Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.

Die Beschwerdeführerin beanstandet mit Recht, dass die Beweiswürdigung der Strafkammer lückenhaft sei. Zwar ist die Beweiswürdigung ureigene Aufgabe des Tatrichters (vgl. BGHSt 10, 208). Das Revisionsgericht kann jedoch prüfen, ob dem Tatrichter hierbei Rechtsfehler unterlaufen sind. Ein solcher – sachlich-rechtlicher – Fehler ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann gegeben, wenn sich das Urteil im Rahmen der Beweiswürdigung nicht mit allen festgestellten Umständen auseinandersetzt, die zu einer Würdigung drängen, weil sie für oder gegen den Angeklagten sprechen und für die Entscheidung Bedeutung haben können (vgl. BGHSt 14, 162, 164; auch BGH, Urteile vom 17. Juli 1974 – 2 StR 92/74 – und vom 6. Februar 1980 – 2 StR 742/79 –, beide m.w.Nachw.). Ein solcher Mangel liegt hier vor.

Die Strafkammer erörtert zwar das eigentliche Tatgeschehen, insbesondere die Gewaltanwendung des Angeklagten, setzt sich aber mit seinem Verhalten unmittelbar nach der Tat nicht auseinander. Gerade dieses Verhalten aber kann bei der Prüfung, ob der Angeklagte auch den inneren Tatbestand des § 177 StGB erfüllt hat, nicht außer Betracht bleiben. So deutet insbesondere die von ihm an Margarete █████ gerichtete Frage, „ob sie sich jetzt vergewaltigt fühle“ (UA S. 5), darauf hin, dass er eine Vergewaltigung jedenfalls in seine Erwägungen einbezogen hatte; das wiederum legt die Annahme zumindest bedingten Vorsatzes nahe. Des Weiteren ist schwer einzusehen, warum der Angeklagte gedrängt hat, die Zeugin „solle die Angelegenheit nicht weiter erzählen“ (UA S. 5), wenn er ernsthaft der Auffassung gewesen sein sollte, die nach den Feststellungen heftige und länger andauernde Gegenwehr der Frau sei bloße Ziererei. Beide Umstände waren nach den Urteilsgründen nicht Gegenstand der Überlegungen der Strafkammer, hätten dies aber bei ihrer Bedeutung für die innere Tatseite sein müssen, um die Beweiswürdigung insgesamt als lückenlos erscheinen zu lassen.

Dies gilt umso mehr, als der Angeklagte nach den Feststellungen durch das Gesamtverhalten und vor allem die Art der Gegenwehr der Zeugin mehrmals darauf hingewiesen worden war, dass sie „anders wollte als der Angeklagte“ (UA S. 9).

Der dargelegte Mangel führt zur Aufhebung des Urteils.

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