Revision wegen unbehandelten Beweisantrags; Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 555/78
- Datum
- 14.12.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht hat über jeden gestellten Beweisantrag förmlich zu entscheiden; unterlässt es dies oder die Vernehmung ohne Ablehnungsbeschluss, liegt ein Verfahrensmangel nach § 244 Abs. 3, 6 StPO vor, der zur Aufhebung des Verurteilungsteils führen kann, wenn nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass der Mangel entscheidungserheblich war.
Das Zurücktreten des Staatsanwalts von der Vernehmung eines Zeugen entbindet das Gericht nicht von seiner Pflicht, über einen vorgebrachten Beweisantrag zu entscheiden.
Im Tagessatzsystem ist eine Freiheitsstrafe nicht allein deshalb anstelle einer Geldstrafe zu verhängen, weil der Richter annimmt, eine finanzielle Einbuße wirke beim Täter nicht nachhaltig; der Richter hat die Höhe des Tagessatzes unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters zu bestimmen.
Bei der Festsetzung einer Geldstrafe sind sowohl die Zahl der Tagessätze als auch die Höhe des einzelnen Tagessatzes anzugeben; die Angabe nur der Anzahl ohne Tagessatzhöhe verstößt gegen § 40 Abs. 4 StGB und begründet einen sachlich-rechtlichen Mangel des Einzelstrafenentscheids.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 10. März 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 555/78 in der Strafsache gegen den ███████ Hans-Peter ███ aus █████, geboren ███ 1947 in [REDACTED], wegen Förderung der Prostitution u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 1978 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 10. März 1978 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
I. Die Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
1. Der Verteidiger hatte beantragt, den Zeugen [REDACTED] darüber zu vernehmen, „dass die Zeugin ihm in Gegenwart von anderen Personen mitgeteilt hat, dass der Kriminalbeamte [REDACTED] ihr zu ihrem Geburtstag nach Lübeck Rosen geschickt habe“. Die Strafkammer hat weder den Zeugen [REDACTED] vernommen noch den Beweisantrag durch Beschluss abgelehnt. Darin sieht die Revision mit Recht einen Verfahrensmangel (§ 244 Abs. 3 und 6 StPO).
Der Senat kann nicht mit letzter Sicherheit ausschließen, dass das Urteil auf diesem Mangel beruht. Denn die Aussage des benannten Zeugen kann von Bedeutung für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin Ulrike T. sein, die es nach den Ausführungen auf S. 14 UA in der Hauptverhandlung in Abrede gestellt hat, von dem Polizeibeamten [REDACTED] Rosen erhalten zu haben. Auf die Aussage gerade dieser Zeugin aber stützt die Strafkammer die Verurteilung nicht nur in dem von dem Verfahrensmangel unmittelbar betroffenen Fall III der Urteilsgründe (üble Nachrede), sondern insbesondere auch in den Fällen I (Förderung der Prostitution) und II (versuchte Nötigung). Das Urteil musste deshalb in seinem gesamten verurteilenden Teil aufgehoben werden.
2. Dass der Staatsanwalt in der Hauptverhandlung auf die Vernehmung des Zeugen [REDACTED] verzichtet hat, machte die Entscheidung über den Beweisantrag nicht entbehrlich.
II. Für die neue Hauptverhandlung ist auf folgendes hinzuweisen:
1. Im Fall II der Urteilsgründe hat die Strafkammer die Verhängung einer Freiheitsstrafe unter anderem deshalb für unerlässlich gehalten, weil der Angeklagte es „insbesondere vor seiner letzten Inhaftierung verstanden hatte, in kurzer Zeit viel Geld zu verdienen“ (UA S. 22); es sei anzunehmen, dass ihm dies auch in Zukunft gelingen werde, so dass eine finanzielle Einbuße bei ihm keine nachhaltige Einwirkung erwarten lasse.
Diese Erwägung hätte es, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragschrift vom 26. September 1978 unter Hinweis auf das Urteil des Senats vom 19. Juli 1978 – 2 StR 247/78 – zutreffend ausführt, schon nach dem früheren Geldstrafensystem nicht gerechtfertigt, anstelle einer Geld- eine Freiheitsstrafe zu verhängen (vgl. BGHSt 3, 259, 263). Noch weniger kann ihr nach der Einführung des Tagessatzsystems beigetreten werden, das den Richter zwingt, die Höhe des Tagessatzes unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters zu bestimmen, und das bei einem bis zu 10.000 DM reichenden Tagessatzrahmen sehr hohe Geldstrafen zulässt.
2. Auch der Einzelstrafausspruch im Fall III der Urteilsgründe leidet an einem durchgreifenden sachlich-rechtlichen Mangel: Bei der Bemessung der dort verhängten Geldstrafe hat das Landgericht nur die Zahl, nicht aber auch die Höhe der Tagessätze angegeben (vgl. § 40 Abs. 4 StGB).
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