Treffer
BGH Beschluss

Revision: Unzureichende Feststellungen zur Unzurechnungsfähigkeit bei starker Alkoholisierung (§ 20 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 555/77
Datum
18.11.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln wegen gemeinschaftlich versuchten Raubes mit gefährlicher Körperverletzung hatten Erfolg. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück, weil die Feststellungen zur Unzurechnungsfähigkeit infolge erheblicher Trunkenheit unzureichend sind. Es fehlen Angaben zu Zeitraum zwischen Tat und Blutentnahme, zugrunde gelegtem Abbauwert und Nachtrunk sowie nachvollziehbare Grundlagen des Gutachtens. Bei hohen Blutalkoholwerten sind individualisierte Feststellungen erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei behaupteter Unzurechnungsfähigkeit wegen erheblicher Alkoholisierung müssen die richterlichen Feststellungen Angaben enthalten, welche Blutalkoholkonzentration dem Tatzeitpunkt zugrunde gelegt wird; insbesondere sind Zeitraum zwischen Tat und Blutentnahme, zugrunde gelegter Abbauwert und etwaiger Nachtrunk darzulegen.

2

Ein sachverständiges Gutachten ist nur dann für eine tragfähige richterliche Entscheidung ausreichend, wenn das Gericht die Tatsachen und Annahmen angibt, von denen die Sachverständigen bei ihren Wertungen ausgegangen sind.

3

Eine pauschale Feststellung, es gebe keinen Anhalt für Unzurechnungsfähigkeit, ist bei hohen Blutalkoholwerten unzureichend; das Gericht muss nachvollziehbar darlegen, warum individuelle Verhaltensbeobachtungen und Messwerte eine fehlende Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit ausschließen.

4

Bei divergierenden tatsächlichen Darstellungen zur Beteiligung eines Angeklagten hat das Gericht diese Differenzen bei der Prüfung von Hemmungen und Verantwortlichkeit getrennt zu klären und in den Feststellungen zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 28. Februar 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen 1. den Autolackierer Reiner ██████ aus Köln, geboren am ████████ 1955 in ████ ███████ NI, zur Zeit in Untersuchungshaft, 2. den Bauarbeiter Wilhelm ██, geboren am ███ 1940, zur Zeit in Untersuchungshaft, 3. den Maurer Richard ███████████ aus Köln, dort geboren am █████████, wegen versuchten Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 1977 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 28. Februar 1977, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlich versuchten Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu Freiheitsstrafen verurteilt.

Die Revisionen der Angeklagten dringen mit der Sachrüge durch, weil die Feststellungen nicht ausreichen, die Verneinung der Voraussetzungen des § 20 StGB durch das Landgericht zu tragen. Die Angeklagten haben die Tat im Zustand erheblicher Trunkenheit begangen. In den Urteilsgründen sind die Alkoholkonzentrationen mitgeteilt, die aufgrund der den Angeklagten nach ihrer Festnahme entnommenen Blutproben ermittelt wurden. Dagegen fehlen Angaben darüber, wie das Landgericht zu den auf den Tatzeitpunkt bezogenen Höchstwerten gekommen ist. Es wird nicht mitgeteilt, welche Zeitspanne zwischen Tat und Entnahme der Blutprobe lag, welcher Abbauwert zugrunde gelegt, sowie ob und in welchem Umfang der Nachtrunk berücksichtigt wurde. Die Mitteilung über das Gutachten der Sachverständigen vermittelt nicht ausreichend die Tatsachen, von denen die Sachverständigen bei ihren Wertungen ausgegangen sind. Wenn gesagt wird, es habe kein Anhalt für eine Unzurechnungsfähigkeit bestanden, so ist das in dieser allgemeinen Form jedenfalls bei den Angeklagten Langosch und Rifert schon im Hinblick auf die angegebenen Blutalkoholhöchstwerte von 3,4 und 3,0 ‰ unzutreffend. Soweit das Vorhandensein von Hemmungen daraus abgeleitet wird, dass die Angeklagten auf die Aufforderung eines hinzutretenden Dritten von ihrem Opfer abließen, ist dies bei dem Angeklagten Rifert unverständlich, weil dessen Mitwirkung durch Leuchten mit einem angezündeten Karton schon vorher beendet war und ausdrücklich festgestellt ist, dass er sich im Übrigen an der Gewaltanwendung gegen das Opfer und seiner Durchsuchung nicht beteiligt hat.

Da die Revision mit der Sachrüge Erfolg hat, braucht auf die Aufklärungsrüge des Angeklagten Rifert nicht eingegangen zu werden. Sein Verteidiger wird in der neuen Verhandlung Gelegenheit zu einem entsprechenden Beweisantrag haben. Auf die Möglichkeit der Verurteilung wegen eines Vergehens nach § 330a StGB wird vorsorglich hingewiesen.

KirchhofWillmsMiller
SchumacherBuddenberg
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