Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs wegen Nichtberücksichtigung früherer Strafe (§76 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 555/74
- Datum
- 22.11.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine zuvor verhängte und zum Zeitpunkt der späteren Verurteilung noch nicht vollstreckte Freiheitsstrafe ist bei der Bildung der Gesamtstrafe nach § 76 StGB einzubeziehen, wenn die neu abgeurteilten Taten vor Erlass des früheren Urteils begangen wurden.
Fehlt im Urteil der Hinweis auf einen der von der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmegründe für die Nichtberücksichtigung der früheren Strafe, rechtfertigt dies die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs und die Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung.
Eine Verfahrensrüge ist nach § 344 Satz 2 StPO unbegründet, wenn der Angeklagte sie nicht ausführlich darlegt; mangels Ausführung bleibt sie außer Betracht.
Die sachliche Nachprüfung im Rahmen der Sachrüge führt nur dann zuungunsten des Angeklagten, wenn ein entscheidungserheblicher Rechtsfehler festgestellt werden kann.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 5. Juni 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 555/74
in der Strafsache gegen den ████████ Dieter [REDACTED] aus [REDACTED], geboren 1940, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. November 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 5. Juni 1974 im Gesamtstrafausspruch – aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen einen Vollstreckungsbeamten sowie wegen schweren Raubes zu einer Gesamtheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden.
Er rügt Verletzung des sachlichen Rechts und rügt das Verfahren. Die Verfahrensrüge ist jedoch deshalb unbegründet, da der Angeklagte sie nicht ausgeführt hat (§ 344 Satz 2 StPO). Hinsichtlich des Schuldspruchs und Einzelstrafen hat die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. Jedoch muss der Gesamtstrafausspruch aufgehoben werden. Der Angeklagte war durch Urteil vom 13. Juni 1973 wegen Zuhälterei, begangen in der Zeit vor Weihnachten 1970 bis April 19[REDACTED], zu einer
Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Diese Strafe hat er zur Zeit der Verurteilung im vorliegenden Verfahren (5. Juni 1974) noch nicht voll verbüßt. Da die nunmehr abgeurteilten Taten am 30. Dezember 1971 und 28. April 1972, also vor Erlass des Urteils vom 13. Juni 1973, begangen waren, hätte gemäß § 76 StGB die in der früheren Sache verhängte Strafe in die jetzt zu bildende Gesamtstrafe einbezogen werden müssen, sofern nicht einer der von der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmegründe (vgl. Dreher, StGB, § 76 Anm. 2) vorlag. Dass ein solcher hier gegeben war, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Die Sache ist deshalb zur erneuten Entscheidung über die Gesamtstrafe an das Landgericht zurückzuverweisen.
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