Aufhebung wegen unzulässiger Ablehnung psychiatrischen Gutachtens bei kindlichem Zeugnis
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 555/69
- Datum
- 04.02.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens darf nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, das frühere Gutachten habe das Gegenteil bereits erwiesen, wenn eine der Ausnahmen des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO vorliegt oder die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist.
Bei der Begutachtung der Aussagefähigkeit und Glaubwürdigkeit eines in der Entwicklung zurückgebliebenen Kindes kann psychiatrische Fachkunde erforderlich sein, wenn die Entwicklungsstörung den Verdacht einer krankhaften Geistesstörung begründet.
Die Strafkammer muss sich verlässlich von der besonderen Sachkunde des bereits gehörten Gutachters überzeugen und dies in der Entscheidung über die Ablehnung eines Beweisantrags zum Ausdruck bringen.
Widersprüche in den tatrichterlichen Feststellungen zur psychischen Verfassung eines Zeugen können die Ablehnung ergänzender Begutachtung als verfahrensfehlerhaft erscheinen lassen und eine Aufhebung rechtfertigen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt a. M., 13. März 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 555/69 in der Strafsache gegen den Heizungsmonteur Richard Anton E ███ aus ███, dort geboren am ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit einem Kinde
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Februar 1970, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Dr. Müller, Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter,
█████████████ der Verhandlung, Bundesanwalt ███ bei der Verkündung, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
██ aus ██, Rechtsanwalt als Verteidiger,
Justizangestellter █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt a. M. vom 13. März 1969 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Nach den Feststellungen entblößte sich der Angeklagte vor der am ████████ 1956 geborenen Cornelia H███████ im Frühjahr 1967 und im Herbst 1967, spielte an seinem Glied und ließ das Kind zuschauen. Gleichzeitig zog er dem Kind den Schlüpfer herunter und spielte auch an dessen Geschlechtsteil.
Das Landgericht hat ihn deshalb wegen Unzucht mit einem Kinde in zwei Fällen zur Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts; sie hat mit der Verfahrensrüge Erfolg.
Der Angeklagte hat das der Verurteilung zugrunde liegende Geschehen in Abrede gestellt. Die Feststellungen stützen sich insoweit ausschließlich auf die Zeugenaussage der Cornelia ███████, die in den Urteilsgründen als in der Entwicklung erheblich zurückgebliebenes debiles Kind mit schizotymer Persönlichkeitsstruktur bezeichnet ist.
Über die Glaubwürdigkeit dieser Zeugin hat das Landgericht eine Diplompsychologin als Sachverständige gehört, die das Kind als glaubwürdig befunden hat. Die hilfsweise beantragte Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens über die Zeugeneignung und Glaubwürdigkeit von Cornelia hat es in den Urteilsgründen abgelehnt, „weil das Gegenteil der zu beweisenden Unglaubwürdigkeit durch das psychologische Gutachten in Verbindung mit dem persönlichen Eindruck der Zeugin in der Hauptverhandlung bereits erwiesen sei. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der zwar in ihrer Entwicklung zurückgebliebenen, aber an sich gei-
stig gesunden Zeugin sei nicht Sache des psychiatrischen, sondern des psychologischen Sachverständigen, der vorliegend dieser Aufgabe gerecht geworden sei“.
Diese Ablehnung des hilfsweise gestellten Beweisantrages wird von der Revision zutreffend beanstandet.
Ein Beweisantrag zur Anhörung eines weiteren Sachverständigen zum selben Beweisthema darf nur dann mit der Begründung abgelehnt werden, dass das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits durch das frühere Gutachten erwiesen sei, wenn keine der in § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO angeführten Ausnahmen gegeben ist. So hat dieser Ablehnungsgrund auszuscheiden, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist.
So verhielt es sich im vorliegenden Fall. Mögen, wenn es um die sachverständige Beurteilung der Aussagefähigkeit und Glaubwürdigkeit eines Kindes geht, Psychologe und Psychiater grundsätzlich nach Art und Bedeutung ihres Gutachtens gleich zu bewerten sein, so dass nach dem Gutachten des einen ein zusätzliches Gutachten des anderen regelmäßig zu entbehren ist, so gewinnt doch das Gutachten des Psychiaters regelmäßig dann erhöhte Bedeutung, wenn ein in seiner Entwicklung gestörtes Kind zu begutachten ist und die Frage ansteht, ob sich in dieser Entwicklungsstörung eine geistige Erkrankung ausspricht. Hier setzt bereits die Antwort darauf, ob überhaupt ein krankhafter Zustand gegeben oder auszuschließen ist, ein psychiatrisches Fachwissen voraus, das nicht ohne weiteres zum Rüstzeug des Psychologen gehört, sondern diesem nur kraft einer besonderen psychiatrischen Ausbildung eigen sein könnte (BGHSt 23, 8). Erst recht
muß dies gelten, wenn wie hier schon der Tatrichter einen Zustand als gegeben ansieht, der wie die Debilität nach allgemeiner Meinung in den Bereich des Krankhaften gehört.
Mit Recht sieht deshalb die Revision einen Widerspruch darin, dass die Strafkammer das Kind einmal als debil und dann bei Erörterung des Beweisantrags als geistig gesund bezeichnet.
Hiernach hatte die Strafkammer den Ablehnungsgrund des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO nur heranziehen dürfen, wenn die von ihr gehörte Sachverständige zusätzlich besondere Sachkunde auch auf dem Gebiet der Psychiatrie besessen, die Strafkammer sich hiervon verlässlich überzeugt und dies in ihrer Entscheidung über die Ablehnung des Beweisantrags mit zum Ausdruck gebracht hätte.
Dass das angefochtene Urteil auf den Verfahrensmangel beruht, lässt sich nicht ausschließen. Es war deshalb aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung zurückzuverweisen.
Der Verteidiger wird dann Gelegenheit haben, auch auf die Vernehmung der Mutter des Kindes zum Zweck der Gewinnung
weiterer Anhaltspunkte für das Sachverständigengutachten hinzuwirken.
| Baldus | Henning | Baumgarten | |||
| Willms | Müller |