Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen fehlender Feststellungen zur Vorteilsbeihilfe (Steuerhehlerei)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 55/53
Datum
26.08.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Vorteilsbeihilfe zur Steuerhehlerei verurteilt; der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zurück. Streitpunkt ist, ob der Angeklagte „seines Vorteils wegen“ gehandelt hat, was für die qua­lifizierte Vorteilsbeihilfe erforderlich ist. Das Urteil enthält keine konkreten Feststellungen zur Gewinnstrebigkeit; bloßer Vorteilserhalt genügt nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Annahme von Vorteilsbeihilfe nach spezialgesetzlichen Vorschriften ist festzustellen, dass der Gehilfe 'seines Vorteils wegen' gehandelt hat; das bloße Erlangen von Vorteilen reicht dafür nicht aus.

2

Unterstützende Tätigkeit kann als gewöhnliche Beihilfe nach § 49 StGB gewertet werden; eine schärfere Qualifikation als Vorteilsbeihilfe setzt jedoch spezifische Feststellungen zum Eigennutz voraus.

3

Fehlende Feststellungen zu entscheidungserheblichen subjektiven Tatbestandsmerkmalen (z. B. Gewinnstrebigkeit) machen das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.

4

Die Erwähnung möglicher Versuchungen oder Vorteile in den Strafzumessungsgründen ersetzt nicht die erforderliche ausdrückliche Feststellung eines von vornherein bestehenden Gewinnstrebens des Gehilfen.

Vorinstanzen

Landgericht Bremen – Große Strafkammer Bremerhaven, 26. August 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Seemann Günter ██████████████████ ████████, geboren am ███ 1921 in ███, wegen gewerbsmäßiger Hehlerei,

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. März 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Henneka, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter,

in der Verhandlung: Bundesanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Landgerichtsrat [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bremen – Große Strafkammer in Bremerhaven vom 26. August 1952 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft. Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Strafkammer zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der jetzt 51 Jahre alte, vorbestrafte Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil wegen Vorteilsbeihilfe zur Steuerhehlerei in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von fünf Monaten Gefängnis, Geldstrafe und Wertersatz verurteilt. Die Strafkammer hat dabei folgenden Sachverhalt als erwiesen festgestellt:

Der Hauptangeklagte ████████ hat Ende 1951 in mehreren Fällen aus dem Freihafen in Bremerhaven etwa 100.000 amerikanische Zigaretten gestohlen. Der Angeklagte ██████ hat beim nächtlichen Absatz dieser Zigaretten in Hamburg in drei Fällen geholfen. ██████ war damals Nachtpförtner in Hamburg-St. Pauli. ████████ und der Gastwirt █████████████████████ brachten die gestohlenen und unversteuerten Zigaretten in einem PKW nach Hamburg. ██████ besprach mit ihnen die Art des Absatzes und ██████ fuhr den Wagen mit den Zigaretten an einen abgelegenen Platz. ███ und der Seemann ████████████████████ schickten Kauflustige an den Wagen. In zwei Fällen verkaufte ██████ einige hundert Zigaretten unmittelbar und lieferte den Erlös an ████████ ab. In einem Fall übergab ██████ █████████████████████ Zigaretten einem Musiker zum Weiterverkauf. Bei diesen Verkäufen erhielt ██████ keinen Zwischengewinn. █████ bezahlte aber für ██████ in allen drei Nächten von diesem genossene Getränke und gab ihm einige Zigaretten zur eigenen Verwendung. ██████ wusste nicht, dass die Zigaretten gestohlen waren; er wusste aber, dass sie unverzollt waren. Die Strafkammer hat angenommen, dass ██████ seines Vorteils wegen Beihilfe zur Steuerhehlerei geleistet hat.

Die Revision rügt Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlich-rechtlicher Bestimmungen. Die sachlich-rechtliche Rüge ist begründet.

Nach § 403 RAbgO wird wegen Steuerhehlerei bestraft, wer seines Vorteils wegen Erzeugnisse oder Waren, hinsichtlich deren Verbrauchsteuer oder Zoll hinterzogen ist, ankauft, an sich bringt oder absetzt. Haupttäter der Steuerhehlerei war ████████. Die Strafkammer hat den Angeklagten ██████ nicht wegen Steuerhehlerei verurteilt, obwohl er teilweise Zigaretten selbst abgesetzt hat. Das war deshalb nicht möglich, weil nicht festgestellt ist, dass der Angeklagte seines Vorteils wegen gehandelt hat. Diese Feststellung fehlt auch bezüglich der Verurteilung wegen Vorteilsbeihilfe zur Steuerhehlerei des ████████. Die Annahme einer gewöhnlichen Beihilfe (§ 49 StGB) unterliegt bei der den Absatz unterstützenden Tätigkeit des Angeklagten keinen Bedenken. Eine schärfere Bestrafung wegen Vorteilsbeihilfe nach § 398 RAbgO setzt aber die Feststellung voraus, dass der Angeklagte „seines Vorteils wegen“ gehandelt hat. Das liegt vor, wenn der Gehilfe aus Eigennutz handelt, wenn das Erstreben eines eigenen Vorteils beliebiger Art die Triebfeder für die Handlungsweise bildet, auch wenn noch andere Beweggründe mitgespielt haben (RGSt 58 S. 15, 122). Darüber fehlen nähere Ausführungen im Urteil. Bei dem Mitangeklagten █████████████████████ ist ausdrücklich festgestellt, dass er von vornherein auf eine Entlohnung gehofft hatte. Eine ähnliche Feststellung ist bei dem Angeklagten ██████ nicht getroffen. Der Angeklagte hat zwar Vorteile erlangt; doch reicht das für die Annahme einer von vornherein bestehenden eigennützigen Absicht nicht aus, zumal da die dem Angeklagten gewährten Vorteile ihrem Umfang nach nicht feststehen, für ihn keinen besonderen Wert darstellten und er als ein Bekannter von ████████ bezeichnet ist. Auch die Bemerkung in den Strafzumessungsgründen, die Versuchung, sich durch den Zigarettenverkauf Nebeneinnahmen zu verschaffen, sei für den Angeklagten ██████ groß gewesen, enthält nicht die erforderliche Feststellung eines beim Angeklagten vorhandenen Gewinnstrebens.

Das Urteil muss aus diesem Grunde aufgehoben werden, sodass die weiteren Revisionsrügen keiner Erörterung bedürfen.

Dr. DotterweichDr. SauerDr. Arndt
HennekaDr. Ludwig
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