Revision verworfen: Tilgungsreife früherer Vorverurteilungen und § 51 BZRG
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 555/24
- Datum
- 13.03.2025
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2025:130325B2STR555.24.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Bindungswirkung einer Feststellung früherer Vorverurteilungen aus dem ersten Rechtsgang steht der Berücksichtigung ihrer zwischenzeitlichen Tilgungsreife im zweiten Rechtsgang nicht entgegen.
Die Tilgungsreife nach § 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG tritt nicht ein, soweit gemäß § 46 Abs. 3 Satz 1 BZRG die Tilgungsfrist um die Dauer der erkannten Freiheitsstrafe verlängert wird.
Die Berücksichtigung früherer Vorverurteilungen, deren Tilgungsreife zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht eingetreten ist, verstößt nicht gegen das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG.
Eine Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen zum Nachteil des Angeklagten führenden Rechtsfehler ergibt.
Vorinstanzen
vorgehend LG Marburg, 17. Juni 2024, Az: 12 KLs - 2 Js 12616/20
nachgehend BGH, 1. Juli 2025, Az: 2 StR 555/24, Beschluss
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Marburg vom 17. Juni 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zwar hätte die Bindungswirkung der Feststellung bestehender Vorverurteilungen im ersten Rechtsgang der Berücksichtigung ihrer zwischenzeitlichen Tilgungsreife im zweiten Rechtsgang nicht entgegengestanden (vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 2024 – 5 StR 96/24, NStZ-RR 2024, 388). Entgegen der Auffassung der Revision war aber zum Urteilszeitpunkt Tilgungsreife der Vorverurteilung durch das Landgericht Marburg vom 8. Mai 2009 (und damit auch der früheren Vorverurteilungen, § 47 Abs. 3 Satz 1 BZRG) nicht eingetreten, da sich die fünfzehnjährige Tilgungsfrist aus § 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG gemäß § 46 Abs. 3 Satz 1 BZRG um die Dauer der erkannten Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verlängerte. Ihre Berücksichtigung im zweiten Rechtsgang verstieß daher nicht gegen das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG.
Menges Meyberg Grube
Schmidt Zimmermann