Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung und Zurückverweisung wegen Widersprüchen in Feststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 55/52
- Datum
- 08.02.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht ist an die vom Tatgericht getroffene freie Beweiswürdigung gebunden und darf diese nicht durch eigene Neuwürdigung ersetzen; eine abweichende Würdigung von Zeugenaussagen ist im Revisionsverfahren grundsätzlich unzulässig.
Zur Annahme einer gemeinschaftlich begangenen Tat ist darzulegen, worin die gemeinschaftliche Ausführung bestand; nur bei innerem Zusammenhang der Tathandlungen ist Zweck und Beteiligung der Mittäter gegenseitig zuzurechnen.
Kann eine Person als verantwortlich leitender Vernehmungsführer die von Dritten ausgeführten Misshandlungen und den dadurch ausgeübten Zwang zu Geständnissen verhindern, macht sie sich bei pflichtwidrigem Unterlassen strafbar; ist ein Schuldausschließungsgrund (z.B. Notstand, § 52 StGB) geltend, ist dies gesondert festzustellen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft kann eine sachlich-rechtliche Prüfung rechtfertigen und zur Aufhebung des Urteils führen, wenn die Feststellungen des Tatgerichts widersprüchlich sind; eine Verurteilung nach Kontrollratsgesetz Nr.10 ist nicht möglich, wenn die Ermächtigung zur Anwendung entfällt.
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Vollziehungsbeamten Wilhelm Johannes Karl ███ aus H█████████████████, geboren am ██████████████████ 1902 in ████████, wegen Körperverletzung im Amt u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Februar 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Dr. Kirchner Bundesrichter
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter
Henneka Bundesrichter
Dr. Sauer Bundesrichter
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom █████ ████ mit seinen Feststellungen in den Fällen ██ auch auf die ████████ ████ angeklagten Fälle und die Sache wird zur neuen Verhandlung aufgehoben. Die Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, wird dem Landgericht (Strafkammer) zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten, dem 2 selbständige Fälle von Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Tateinheit je mit Körperverletzung im Amt und Aussageerpressung zur Last lagen, in einem Falle verurteilt, und zwar wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt und gefährlicher Körperverletzung, im anderen Fall ihn dagegen freigesprochen.
Die Staatsanwaltschaft greift das Urteil wegen des Freispruchs und deshalb an, weil es im Falle der Verurteilung den Angeklagten nicht zugleich wegen Aussageerpressung schuldig gesprochen hat.
Die Revision des Angeklagten wendet sich gegen die Verurteilung.
I. Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Im Sommer 1933 wurde der Maschinist █████████ unter dem Verdacht kommunistischer Betätigung und unerlaubten Waffenbesitzes von einer Kommandogruppe verhaftet, die aus 2 Polizeibeamten und 3 SA-Leuten bestand. Der Angeklagte war einer der beiden Polizisten. In dieser Gruppe, wie auch in anderen ähnlichen, gaben die SA-Leute den Ton an, obwohl die formelle Leitung einem der Polizeibeamten gebührte. Die SA-Männer maßen sich, ohne dass dies der Beamte verhindern konnte, die Befehlsgewalt innerhalb der Abteilung an. Da █████████ bei seiner Vernahme bestritt, eine Pistole zu besitzen, wurde er mit Schlägen und Fußtritten blutig misshandelt. Der Angeklagte beteiligte sich dabei nicht. Im Anschluss daran aber schlug auch er ██████████ und zwar mit der Faust auf die Nase, sodass sie blutete. Am nächsten Morgen wurde █████████ zur weiteren Vernehmung der Geheimen Staatspolizei übergeben.
1.) Das Schwurgericht hält nicht für erwiesen, dass auch der Angeklagte an der Aussageerpressung teilnahm, da er mit seinen Schlägen kaum beabsichtigt habe, ██████████ ein Geständnis oder eine Aussage abzunötigen. Denn, wie das Urteil erwähnt, sei, als der Angeklagte anfing zu schlagen, die Vernehmung auf der Dienststelle des Kommandos abgeschlossen gewesen, und sollte █████████ der Gestapo übergeben werden. Das Gericht nahm zugunsten des Angeklagten an, er habe sich aus einer Art Kraftmeierei als früheres Mitglied eines Boxerclubs, dem auch ███ angehörte, zu den Schlägen hinreißen lassen.
Die Staatsanwaltschaft hält die §§ 244, 261 StPO für verletzt, da nach der Darstellung █████████ in der Hauptverhandlung der Angeklagte ihn nicht erst nach, sondern schon während seiner Vernehmung geschlagen habe. Dieser Angriff scheitert an den anders lautenden Feststellungen des Schwurgerichts und ist daher unzulässig. Selbst wenn sie mit den Bekundungen des Zeugen nicht übereinstimmen sollten, ist das Revisionsgericht an sie gebunden. Eine unrichtige Wiedergabe von Zeugenbekundungen im Urteil wäre kein Verfahrensverstoß.
Indes führt die wegen der allgemeinen Sachbeschwerde der Staatsanwaltschaft gebotene sachlichrechtliche Prüfung des Urteils zu seiner Aufhebung, weil seine bisherigen Feststellungen an einem Widerspruch kranken.
2.) Das Schwurgericht hält die Tat des Angeklagten zutreffend für eine Körperverletzung im Amt, zugleich aber für ein Vergehen nach § 223a StGB, weil er „die Körperverletzung mit mehreren anderen Mitgliedern des Kommandos gemeinschaftlich begangen hat“. Worin die gemeinschaftliche Ausführung bestand, wird nicht dargelegt. Der Vorwurf, der Angeklagte habe sich der gemeinschaftlichen Körperverletzung schuldig gemacht, ist aber nur dann begründet, wenn ihm die seinen Schlägen, an denen andere offenbar nicht beteiligt waren, vorausgehenden Misshandlungen der anderen zugerechnet werden können. Wird dies bejaht, dann muss ihm folgerichtig auch der Zweck, dem diese dienten, nämlich die Aussageerpressung, zur Last fallen. Denn er war bei diesen Misshandlungen zugegen und wusste, dass ██████████ durch sie zu einer Aussage gezwungen werden sollte. Stand aber umgekehrt die sich den Misshandlungen der anderen anschließende Körperverletzung des Angeklagten in keinem inneren Zusammenhang mit jenen und dem von ihnen verfolgten Zweck, dann ist die Annahme einer Gemeinschaft zwischen der Tat des Angeklagten und der der anderen unrichtig.
3.) Dies ist der Grund, warum auch die nur auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten zur Aufhebung seiner Verurteilung führt. Fehl geht allerdings die Begründung seiner Rüge, er sei zu Unrecht nach § 223a verurteilt worden, weil die Folge seiner Tat, nämlich das Nasenbluten des Verletzten, sie nicht zu einer gefährlichen Körperverletzung machen könne. Denn nicht wegen dieser Folge, sondern deshalb hat das Schwurgericht ihn aus § 223a verurteilt, weil es eine mit anderen gemeinschaftlich verübte Misshandlung angenommen hat.
II. Im zweiten Fall (Freispruch) wurde der Kraftfahrer ███████████ von demselben Polizeikommando, dem der Angeklagte angehörte, verhaftet und, als er bei seiner Vernehmung leugnete, linksradikale Flugblätter verteilt zu haben, von mehreren mit Schlagwerkzeugen schwer misshandelt. Das Schwurgericht stellt zwar fest, dass der Angeklagte die Vernehmung des ███████████ übernommen hatte, als dieser misshandelt wurde, spricht aber deswegen frei, weil es nicht für sicher erwiesen hält, dass er selbst den Gefangenen verletzte.
Die Ausführungen der Revision der Staatsanwaltschaft, mit denen sie sich gegen dieses Ergebnis der richterlichen Beweiswürdigung wendet, können allerdings in der Revisionsinstanz nicht beachtet werden. Trotzdem rechtfertigen die bisherigen Feststellungen des Urteils die Entscheidung im Falle ███████████ nicht. Wenn der Angeklagte, was die Feststellungen nahelegen, wirklich der verantwortliche und maßgebende Leiter der Vernehmung des Häftlings war, dann war er verpflichtet, nicht nur gegen die von anderen verübten Misshandlungen einzuschreiten, sondern auch zu verhindern, dass durch sie ein Zwang zu einem Geständnis auf den Häftling ausgeübt wurde. Ließ er beides pflichtwidrig geschehen – vorausgesetzt, dass er es hätte verhindern können –, so wäre er sowohl wegen der Misshandlungen als auch wegen der Aussageerpressung strafrechtlich verantwortlich.
Die bisherigen Feststellungen reichen nicht aus, dies zu bejahen. Denn das Urteil legt, wie schon unter I. angedeutet, dar, dass die Polizeibeamten der einzelnen Kommandogruppe „gegen die von den SA- und den SS-Männern ausgeführten Misshandlungen und Amtsanmaßungen kaum einschreiten konnten, da sie sich selbst dadurch gefährdet hätten“.
Demnach wird zu prüfen sein, ob dem Angeklagten im Falle ███████████ etwa der Schuldausschließungsgrund des Notstandes (§ 52 StGB) zugute kommt.
III. Aufgabe der nunmehr zur Entscheidung berufenen Strafkammer wird es sein, zu versuchen, im Falle █████████ den erörterten Widerspruch zu klären und im Falle ███████████ die Feststellungen zu ergänzen.
Eine Verurteilung des Angeklagten wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit ist nicht mehr möglich, da die Ermächtigung zur Anwendung des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 nicht mehr besteht.
Die Entscheidung entspricht zum Fall ██ ███ dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Dr. Dotterweich | Dr. Kirchner | Dr. Sauer | |||
| Dr. Moericke | Henneka |