Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen – Hinweispflicht nach § 265 Abs. 4 StPO bei Aufteilung der Tatzeiten verneint

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 554/86
Datum
17.12.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen dreifachen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt; seine Revision rügte, das Landgericht habe pflichtwidrig nicht auf eine wesentliche Veränderung der Tatzeit hingewiesen. Der BGH verwirft die Revision und stellt fest, dass die Anklage von vornherein zwei alternative Tatzeiträume enthielt, sodass keine entscheidungserhebliche Verteidigungsbenachteiligung vorlag. Selbst bei Annahme einer Hinweispflicht wurde kein Verteidigungsvorteil nachgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine gerichtliche Hinweispflicht nach § 265 Abs. 4 StPO besteht insbesondere dann, wenn das Gericht eine von der Anklage wesentlich abweichende Tatsachenfeststellung treffen will, die die Verteidigung unvorbereitet träfe und deren Verteidigungsmöglichkeiten entfallen könnten.

2

Enthält die Anklage von Anfang an alternative Tatzeiträume, hat der Angeklagte Gelegenheit, sich auf die in der Anklage benannten Zeiträume einzustellen; in solchen Fällen ist eine gesonderte Hinweisgabe regelmäßig nicht erforderlich.

3

Die Unterlassung eines Hinweises führt nicht zur Aufhebung des Urteils, wenn der Angeklagte nicht substantiiert darlegt, dass ihm durch den fehlenden Hinweis ein verteidigungsrelevanter Nachteil entstanden wäre.

4

Die bloße Aufspaltung der Taten auf bereits in der Anklage bezeichnete Zeiträume stellt in der Regel nur eine Modalität des festgestellten Gesamtgeschehens dar und begründet nur ausnahmsweise eine Hinweispflicht.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 6. Juni 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen ███ den Kraftfahrzeugmechaniker Lothar ████ aus █████, geboren am ███████ 1940 in ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Dezember 1986, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Müller, Dr. Theune, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter, Richter am Landgericht █ in der Verhandlung, Staatsanwalt ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████████ als Verteidiger des Angeklagten, █████████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 6. Juni 1986 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten des Mordes in drei Fällen schuldig gesprochen und ihn deshalb zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Dagegen richtet sich seine Revision; er rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos. Die Sachbeschwerde deckt keinen Rechtsfehler auf; die Verurteilung wird von den Feststellungen getragen. Die Verfahrensrügen sind — bis auf eine Ausnahme — im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Anlass zur Erörterung gibt allein die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge, das Landgericht habe es pflichtwidrig, nämlich unter Verstoß gegen § 265 Abs. 4 StPO, unterlassen, ihn und seine Verteidigung auf eine wesentliche Veränderung der Sachlage hinzuweisen.

1. Der Rüge liegt folgendes Prozessgeschehen zugrunde:

Die unverändert zugelassene Anklage hatte dem Angeklagten zum Vorwurf gemacht, am 26. Januar 1985 im Hause █████ (Etage █████████) mit Pistolenschüssen zunächst seine Ehefrau und sodann in nicht bekannter Reihenfolge — seine Schwiegermutter und seine ins Haus gelockte Freundin getötet zu haben; die genauere Tatzeit war im „Wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen“ alternativ dahin beschrieben, dass der Angeklagte „die im Anklagesatz geschilderte Tat“ entweder zwischen 19.50 und 20.20 Uhr oder aber zwischen „ca.“ 23.30 und 00.15 Uhr begangen habe. Demgegenüber ist im Urteil festgestellt, dass der Angeklagte in der Zeit zwischen (spätestens) 20.00 und 20.20 bis 20.30 Uhr seine Ehefrau und seine Schwiegermutter getötet, anschließend eine Fahrt unternommen, sich mit seiner Freundin getroffen, diese ins Haus gelockt und dann in der Zeit zwischen 23.30 und 00.15 Uhr erschossen hat.

2. Die Revision macht geltend, der Angeklagte und seine Verteidigung hätten auf diese Veränderung der tatsächlichen Grundlagen des Schuldvorwurfs hingewiesen werden müssen. Sowohl im Ermittlungs- als auch im Zwischenverfahren sei dem Angeklagten zur Last gelegt worden, alle Tötungsdelikte kurz hintereinander begangen zu haben. Bei ihrem Schlussplädoyer sei die Staatsanwaltschaft davon ausgegangen, dass er die Taten in der „zweiten zeitlichen Lücke“ verübt habe. Die Verteidigung sei — wie ein von ihr am 26. Mai 1986 gestellter Hilfsbeweisantrag zeige — um den Nachweis bemüht gewesen, dass die „zeitlichen Lücken im Alibi“ je für sich genommen nicht ausgereicht hätten, sämtliche Tötungsdelikte auszuführen. Ebenso wie die Staatsanwaltschaft sei sie durch die im Urteil vorgenommene „Aufspaltung“ der Tötungsdelikte — zwei im ersten, das dritte im zweiten Zeitraum — vollkommen überrascht worden. Dass die Strafkammer diesen Geschehensablauf in Betracht gezogen habe, hätten Angeklagter und Verteidigung nicht erwarten können. Trotzdem habe das Gericht keinen Hinweis auf diese Veränderung wesentlicher tatsächlicher Gesichtspunkte erteilt. Das widerspreche sowohl der Vorschrift des § 265 Abs. 4 StPO als auch dem prozessualen Fairnessgebot.

3. Die Rüge hat im Ergebnis keinen Erfolg. a) Offen bleiben kann, ob das Gericht verpflichtet gewesen ist, den Angeklagten und die Verteidigung darauf hinzuweisen, dass der Urteilsfindung auch ein Geschehensablauf zugrundegelegt werden könne, wonach die drei Tötungsdelikte nicht sämtlich entweder in der ersten oder in der zweiten „zeitlichen Lücke“, sondern zum Teil in der ersten, zum anderen Teil aber in der zweiten verübt worden sind. In Rechtsprechung und Schrifttum ist allerdings anerkannt, dass unter bestimmten Umständen das Gericht einen Hinweis zu geben hat, wenn es seinen Feststellungen eine andere als die in der Anklage bezeichnete Tatzeit zugrundelegen will (vgl. BGHSt 19, 88; BGH NStZ 1981, 190; BGH Strafverteidiger 1984, 368; OLG Schleswig MDR 1980, 516; OLG Köln Strafverteidiger 1984, 414; OLG Frankfurt am Main Strafverteidiger 1985, 224; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 265 Rdn. 79 ff.; K. Meyer GA 1965, 257 ff.; neuestens: Schlothauer Strafverteidiger 1986, 213, 224). Auf die unterschiedlichen Auffassungen zur rechtlichen Grundlage einer solchen Hinweispflicht und ihre Voraussetzungen im Einzelnen braucht dabei nicht eingegangen zu werden. Festzuhalten ist jedoch, dass sich der vorliegende Fall von den Fällen der Änderung des Tatzeitpunkts wesentlich unterscheidet. Handelt es sich bei jenen Fällen darum, dass die Annahme eines anderen Tatzeitpunkts die Verteidigung des Angeklagten möglicherweise „leerlaufen“ lässt (insbesondere wenn diese für den ursprünglich angenommenen Tatzeitpunkt einen Alibibeweis führt), so zeichnet sich der vorliegende Fall dadurch aus, dass in der Anklage von vornherein zwei Tatzeiträume bezeichnet waren, so dass Angeklagter und Verteidigung Anlass und Gelegenheit hatten, sich auf die Feststellung von Tötungsdelikten in beiden Zeiträumen einzustellen und ihr Verteidigungshandeln darauf einzurichten. Dies ist gerade unter dem Gesichtspunkt der Verteidigung ein beachtlicher Unterschied. Daher bestehen Bedenken, eine gerichtliche Hinweispflicht im vorliegenden Fall zu bejahen; denn immerhin bleiben Zweifel, ob es sich rechtfertigen lässt, den Fällen der „echten“ Tatzeitänderung (also einer Auswechslung der in Betracht kommenden Zeitpunkte) einen Sachverhalt gleichzustellen, bei dem innerhalb eines vorgegebenen zeitlichen Rahmens die Änderung nur die Zuordnung mehrerer Tötungsdelikte zu zwei, lediglich wenige Stunden auseinanderliegenden Zeitspannen, also letztlich nur Modalitäten des zeitlich fixierten Gesamtgeschehens betrifft.

b) Die Frage bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Das Urteil beruht nicht auf dem Unterbleiben des von der Revision für geboten erachteten Hinweises. Der Senat schließt aus, dass sich der Angeklagte bei Erteilung des vermissten Hinweises wirksam hätte verteidigen können. Anhaltspunkte für die gegenteilige Annahme sind nicht vorhanden. Sie ergeben sich insbesondere auch nicht aus einer Betrachtung der tatsächlichen Verteidigung des Angeklagten. Dieser hatte vor der Hauptverhandlung mehrfach behauptet, in der Tatnacht die drei Frauen im Hause bereits tot aufgefunden zu haben. Zeitweise war seine Darstellung dahin gegangen, er sei dort seiner Freundin begegnet, von ihr mit der Pistole angegriffen und in einen Kampf verwickelt worden, wobei er sich der Waffe bemächtigt und auf seine Freundin geschossen habe; diese Darstellung sollte ersichtlich die Annahme nahelegen, Ehefrau und Schwiegermutter seien zuvor von seiner Freundin umgebracht worden. In der Hauptverhandlung hat er sich nicht zur Sache geäußert (UA S. 14 – 18). Möglichkeiten, sich gegen den Schuldvorwurf unter dem Gesichtspunkt des im Urteil festgestellten Geschehensablaufs mit Erfolg zu verteidigen, sind nicht ersichtlich. Auch die Revision zeigt solche Möglichkeiten nicht auf. Fehl geht ihr Vorbringen, die Verteidigung hätte darauf hinweisen können, dass der Angeklagte zwei Mal seine Wäsche hätte wechseln müssen, wenn er sich — wie die Strafkammer für erwiesen erachte — nach den beiden ersten Morden in die Öffentlichkeit begeben hatte; denn auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen spricht nichts dafür, dass sich der Angeklagte bei der Tötung seiner Ehefrau und seiner Schwiegermutter beschmutzt haben könnte. Beide Frauen versahen sich keines Angriffs, als sie vom Angeklagten ohne vorhergegangenen Kampf durch aufgesetzte Kopfschüsse getötet wurden. Nicht weniger untauglich, eine zusätzliche Verteidigungsmöglichkeit aufzuweisen, ist die Behauptung, die Verteidigung hätte darauf hingewiesen, dass ein Tatplan äußerst unwahrscheinlich sei, wonach ein Mörder zwei Leichen mehrere Stunden lang bis zur Verübung eines dritten Mordes liegen lasse und sich für längere Zeit außer Hause begebe, obwohl er wisse, dass mehrere weitere Personen Wohnungsschlüssel zu dem Hause besäßen und er daher gewärtigen müsse, dass seine ersten Tötungsdelikte bereits vor seiner Rückkehr aufgedeckt werden könnten. Diese Erwägung entbehrt der tatsächlichen Grundlage schon deshalb, weil Ehefrau und Schwiegermutter die einzigen Bewohner des Hauses waren, so dass der Angeklagte mit dem Erscheinen dritter Personen zu nächtlicher Zeit nicht zu rechnen brauchte. Die Tochter Petra, die zusammen mit Freunden am Abend ausgegangen war (UA S. 7), hatte außerhalb des Wohnhauses über der Garage ein eigenes Zimmer mit separatem Eingang (UA S. 4). Demgemäß ist die Revision zu verwerfen.

HerdegenTheuneNiemöller
MüllerGollwitzer
Revision verworfen – Hinweispflicht nach § 265 Abs. 4 StPO bei Aufteilung der Tatzeiten verneint — Themis