Revision der Staatsanwaltschaft gegen Verurteilung wegen Untreue verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 554/85
- Datum
- 04.12.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein besonders schwerer Fall der Untreue (§ 266 Abs. 2 StGB) ist nur anzunehmen, wenn sich die Tat bei Gesamtwürdigung der Zumessungstatsachen derart vom Durchschnitt abhebt, dass der Regelstrafrahmen nicht mehr ausreicht; die Höhe des Schadens hat zwar erhebliche, aber nicht allein maßgebliche Bedeutung.
Das Revisionsgericht beschränkt sich bei der Kontrolle der Strafzumessung auf die Prüfung auf Rechtsfehler und Überschreitung des Vertretbaren; bloße Angriffe auf die tatrichterliche Beweiswürdigung begründen keine Aufhebung.
Die Aussetzung der Vollstreckung nach § 56 StGB erfordert eine positive Täterprognose; für diese Prognose können Nachtatverhalten und der in der Hauptverhandlung gewonnene persönliche Eindruck maßgeblich sein.
Eine umfangreiche Nennung einzelner Zumessungsgründe im Urteil ist nicht erforderlich, soweit aus der Gesamtwürdigung die maßgeblichen Tatsachen und ihre Gewichtung erkennbar sind.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 23. Mai 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 554/85
Strafsache gegen ████████████████████, geboren am █████ 1946 in ████, wegen Untreue.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Dezember 1985, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, B. Maier, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███████ der Verhandlung, Staatsanwalt ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 23. Mai 1985 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die durch das Rechtsmittel dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der verheiratete Angeklagte, Vater von zwei Kindern, geriet durch den Bau eines Einfamilienhauses in erhebliche finanzielle Bedrängnis. Als er deshalb nach Fertigstellung des Rohbaus an einen Verkauf des Grundstücks dachte, verweigerte seine Ehefrau die Zustimmung. Das Grundstück stammte von ihren Eltern. Sie drohte ihm mit Selbstmord. Da er sich ihr gegenüber nicht durchsetzen konnte, sie auch nicht verlieren wollte und er Angst davor hatte, dass ein Bevorstehen der Zwangsversteigerung des Grundbesitzes bekannt werde, fasste er den Entschluss, sich unter Ausnutzung seiner Stellung als Lohn- und Finanzbuchhalter Gelder seiner Arbeitgeberfirma zu verschaffen. Von Mai 1983 bis Mai 1984 entzog er ihr insgesamt rund 246.000 DM.
Das Landgericht hat ihn wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer auf den Strafausspruch beschränkten, vom Generalbundesanwalt nicht vertretenen Revision Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist der Auffassung, das Landgericht hätte einen besonders schweren Fall (§ 266 Abs. 2 StGB) annehmen müssen; davon abgesehen habe es die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 und 3 StGB verkannt.
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
Die Strafzumessungserwägungen sind frei von Rechtsfehlern. Die Strafkammer hat keine unvertretbar hohen Anforderungen an das Bejahen eines besonders schweren Falles gestellt. Zutreffend wird im Urteil darauf hingewiesen, dass der Höhe des angerichteten Schadens bei der erforderlichen Gesamtwürdigung zwar erhebliche Bedeutung zukommt, auf diesen Gesichtspunkt allein aber nicht abgestellt werden darf. Entscheidend ist, ob sich der Fall bei Abwägung aller Zumessungstatsachen so weit vom Durchschnitt der praktisch vorkommenden Fälle abhebt, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens nicht mehr ausreicht. Einer besonderen Aufzählung der einzelnen Umstände, die das Landgericht im Rahmen seiner Gesamtbewertung berücksichtigt hat, bedurfte es nicht. Dem Urteil ist zu entnehmen, dass alle bei der konkreten Strafzumessung erwähnten Tatsachen Beachtung gefunden haben. Diese Einzelzumessungsgründe hat das Landgericht rechtsfehlerfrei gewichtet.
Zu Unrecht macht die Revision geltend, die Tatsachengrundlagen seien nicht genügend festgestellt. Hinter einigen der Beanstandungen verbergen sich unzulässige Angriffe auf die tatrichterliche Beweiswürdigung. Sachlichrechtlich waren keine weiteren Feststellungen zu den wesentlichen Umständen erforderlich. Zudem ist ein Teil der von der Beschwerdeführerin vermissten Feststellungen in Wirklichkeit getroffen worden.
Erfolglos sind ebenfalls die Angriffe gegen die Strafaussetzung. Die Prognoseentscheidung hält sich im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens. Ihr liegt auch sonst kein durchgreifender Rechtsfehler zugrunde. Zwar ist die Feststellung unzutreffend, der Angeklagte sei bisher noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. In der Hauptverhandlung hat er von sich aus angegeben, früher zum Nachteil seines damaligen Arbeitgebers finanzielle Verfehlungen begangen zu haben. Jedoch kann nach Ansicht des Senats ausgeschlossen werden, dass das Urteil hierauf beruht. Das Gleiche gilt für die Wertung der Strafkammer, die abzuurteilende Tat – eine fortgesetzte Handlung, die 25 Einzelakte umfasste und sich über die Dauer von fast einem Jahr erstreckte – stelle eine „einmalige Entgleisung eines ansonsten nicht kriminell veranlagten und redlichen Menschen“ dar. Aus dem Urteil ergibt sich, dass für die positive Prognose das Nachtatverhalten des Angeklagten und sein in der Hauptverhandlung hinterlassener persönlicher Eindruck maßgebend waren. Dieser hat zu der Überzeugung des Tatrichters geführt, der Angeklagte habe einen völlig neuen Lebensabschnitt begonnen, in Zukunft keine Straftaten mehr zu begehen.
Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist ferner die Bejahung besonderer Umstände in der Tat und der Person des Angeklagten. Das Landgericht hat bei der gebotenen Gesamtwürdigung den durch die neuere Rechtsprechung entwickelten Maßstab angelegt. Das wird auch von der Revision nicht übersehen. Bei ihrem Versuch, die einzelnen Umstände anders als die Strafkammer zu werten, verkennt sie indes, dass das Revisionsgericht die Entscheidung des Tatrichters, die Vollstreckung der Strafe nach § 56 Abs. 2 StGB auszusetzen, bis zur Grenze des Vertretbaren hinnehmen muss. Diese Grenze hat die Strafkammer noch nicht überschritten.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, im Urteil seien keine Besonderheiten in der Tat dargetan worden, gibt Anlass zu dem Hinweis, dass sich oft nicht genau abgrenzen lässt, ob ein Umstand die Tat oder den Täter betrifft. Umstände, die in dessen Persönlichkeit begründet sind, wirken häufig auf die Tat.
Die Ausführungen im Urteil zu § 56 Abs. 3 StGB weisen ebenfalls keinen Rechtsfehler auf.
| Herdegen | Maier | Gollwitzer | |||
| Meyer | Niemöller |