Treffer
BGH Urteil

Erfordernis eines Glaubwürdigkeitsgutachtens bei jugendlicher Zeugin – Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 554/75
Datum
03.12.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob das Verurteilungsurteil wegen Vergewaltigung auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück, weil das Landgericht trotz anfänglicher Anordnung kein Glaubwürdigkeitsgutachten eingeholt hatte. Das Gericht hatte die Zuziehung eines Sachverständigen mit dem Wegfall bestimmter, vom Angeklagten behaupteter Umstände begründet. Der BGH bemängelt, dass nicht nachvollziehbar ist, ob weitere, für die Beurteilung bedeutsame Umstände (insbesondere das jugendliche Alter und die seelische Lage der Zeugin bei ihrer ersten Schilderung) berücksichtigt wurden und ob hierfür besondere Sachkunde erforderlich war. Bei neuer Entscheidung ist zudem die Frage der Aberkennung der Fahrerlaubnis zu beachten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen bedarf grundsätzlich keiner sachverständigen Hilfe; bestehen jedoch Umstände, die besondere Sachkunde erfordern, muss der Tatrichter prüfen, ob seine eigene Sachkunde ausreicht oder ein Sachverständiger beizuziehen ist.

2

Wenn der Tatrichter in Ausnahmefällen seine eigene Sachkunde für ausreichend hält, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass und warum diese Sachkunde ausreicht.

3

Die bloße Aufhebung einer zuvor vorsorglich angeordneten Begutachtung entbindet das Gericht nicht von der Pflicht zu prüfen, ob andere, für die Glaubwürdigkeitsbeurteilung erhebliche Umstände vorliegen, die fachkundige Beurteilung erfordern.

4

Bei jugendlichen Zeugen ist insbesondere die damalige seelische Verfassung und eine frühzeitige Mitteilung des Geschehens gegenüber Dritten in die Glaubwürdigkeitswürdigung einzubeziehen; deren Bewertung kann besondere sachverständige Kenntnisse erfordern.

Rubrum

Bundesgerichtshof Im Namen des Volkes

Urteil

in der Strafsache gegen den Getränkegroßhändler Erich Bernhard Heinrich S. ████ aus ██████ (Krs. Hersfeld), geboren am ███████ 1942 in [REDACTED], wegen Vergewaltigung

Gründe

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Dezember 1975, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Willms, Prof. Dr. Miller, Dr. Baumgarten, Buddenberg als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ in der Verhandlung, Richter am Landgericht Dr. ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████ ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Fulda vom 23. Mai 1975 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Kassel zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und die Fahrerlaubnis entzogen. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie beanstandet mit Erfolg, dass das Landgericht den Antrag des Verteidigers auf Einholung eines Gutachtens über die Glaubwürdigkeit der siebzehnjährigen Zeugin K. mit Rücksicht auf seine eigene Sachkunde abgelehnt hat. Zwar ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon auszugehen, dass der Tatrichter zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen grundsätzlich keiner sachverständigen Hilfe bedarf. Das gilt im Allgemeinen auch dann, wenn der Zeuge im Jugendalter steht und über ein an ihm begangenes Sittlichkeitsverbrechen aussagt (BGHSt 3, 52). Liegen jedoch Umstände vor, die für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen besondere Sachkunde erforderlich erscheinen lassen, dann stellt sich dem Tatrichter die Frage, ob seine eigene Sachkunde ausreicht oder ob er sich die erforderliche Sachkunde durch einen Sachverständigen verschaffen lassen muss (BGHSt 23, 8, 12). Hält er in solchen Ausnahmefällen die eigene Sachkunde für ausreichend, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, ob er sie mit Recht beanspruchen darf (BGHSt 12, 18).

Im Falle der Zeugin K. war vom Landgericht zunächst mit dem Eröffnungsbeschluss die Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens angeordnet worden. Nachdem die Vorbereitung der Begutachtung aus äußeren Gründen gescheitert war, sah die Strafkammer von der Zuziehung eines Sachverständigen überhaupt ab. Sie hat das in den Urteilsgründen damit gerechtfertigt, dass die vorsorgliche Anordnung der Begutachtung mit Rücksicht auf Behauptungen des Angeklagten über seine Gespräche mit dem Vater der Zeugin und den Eltern ihres damaligen Freundes geschehen sei, weil sich im Falle der Richtigkeit dieser Behauptungen begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin ergeben konnten. Nachdem diese Behauptungen sich nicht bestätigt hätten, habe sich auch die Zuziehung des Gutachters erübrigt.

Diese Ausführungen lassen es im Zusammenhang mit den weiteren Darlegungen des Landgerichts zur Frage der Glaubwürdigkeit der Zeugin zweifelhaft erscheinen, ob die Strafkammer einen weiteren für die Frage der Glaubwürdigkeit beachtlichen Umstand gesehen und berücksichtigt hat, dessen Bewertung gleichfalls eine nicht ohne weiteres vorauszusetzende Sachkunde erfordert. Die Zeugin K. hat die Erlebnisse, die sie in der Nacht vom 5. auf 6. August 1974 mit dem Angeklagten hatte, nicht erst im Zuge des Strafverfahrens geschildert, sondern bei einer gleichbleibenden Darstellung schon vorher ganz kurz nach ihrem Zusammensein mit dem Angeklagten ihrem damaligen Freund ██████ mitgeteilt. Bei der Bewertung der Glaubwürdigkeit ihrer Darstellung des Geschehens hätte deshalb auch der besondere seelische Zustand beachtet werden müssen, in dem sie sich um die Zeit des Tatvorgangs und kurz danach befand. In den Urteilsgründen ist hierzu gesagt, dass die damals erst sechzehn Jahre alte Zeugin sich am Abend des 5. August nach Unstimmigkeiten und Beschimpfungen durch dessen Bruder von ihrem Freund ███████ getrennt hatte und von einer depressiven Stimmung beherrscht wurde, die bis zur Betätigung von Selbstmordabsichten ging. Von dem Angeklagten und seiner Ehefrau wurde sie in diesem Zustand angetroffen. Für die Verworrenheit ihrer Stimmungslage ist es auch bezeichnend, dass sie zunächst bei den Eheleuten ███████ für die Nacht Unterkunft suchte und dann doch wieder sogleich nach Hersfeld zurückgebracht werden wollte. Es ließe sich immerhin vorstellen, dass sie ihren Freund ████████ dann noch bei Nacht mit dem Ziel aufsuchte, bei ihm durch ihre Erzählung Mitleid und Schuldgefühle zu wecken, und dass sie sich hernach von ihrer vielleicht teilweise unzutreffenden Erzählung nicht mehr distanzieren mochte.

Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, ob die Strafkammer die gekennzeichnete Bewusstseinslage der Zeugin bei ihrer ersten Schilderung des Geschehens gegenüber einer dritten Person im Rahmen der Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit mit in Betracht gezogen hat.

Hiernach kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. Bei einer neuen Entscheidung über die Aberkennung der Fahrerlaubnis wird BGHSt 22, 328 zu beachten sein.

WillmsSchumacherBaumgarten
MüllerBuddenberg
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