Revision: Herabstufung von schwerem Raub zu einfachem Raub und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 554/74
- Datum
- 15.01.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ersetzt nicht die freie Beweiswürdigung der Strafkammer; Angriffe, die nur eine andere Würdigung der Tatsachen verlangen, sind unzulässig.
Ändert eine nachträgliche Gesetzesänderung die Tatqualifikation, ist der Schuldspruch entsprechend anzupassen; frühere Bezeichnungen sind durch die neue Rechtslage zu ersetzen.
Ist aufgrund der neuen Rechtslage nicht auszuschließen, dass das Tatgericht unter dem geänderten Recht einen minder schweren Fall oder einen anderen Strafrahmen angenommen hätte, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Tateinheit von Raub und Körperverletzung bleibt rechtlich zu prüfen und kann in der Rechtsfolgenzuordnung gesondert zu würdigen sein.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 18. April 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Schlosser Georgi ████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ██ 1940 in Skopje/Jugoslawien, zur Zeit in ██████████████████ wegen schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Januar 1975, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Kirchhof, Baumgarten, Dr. Meyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 18. April 1974 1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Raubes (nicht des schweren Raubes) in Tateinheit mit Körperverletzung (Verbrechen und Vergehen nach §§ 249, 223, 52 StGB nF) schuldig ist,
2. im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher leichter Körperverletzung (§§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, §§ 223, 73 StGB aF) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine Revision führt zur Änderung des Schuldspruchs und Aufhebung des Strafausspruchs. Im Übrigen ist sie unbegründet.
Die Einlassungen der Revision richten sich unzulässigerweise gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer und wollen sie durch eine eigene ersetzen. Die Strafkammer hat sich mit der Glaubwürdigkeit der Zeugin Pollozek auseinandergesetzt und diese in rechtlich einwandfreier Weise bejaht, soweit ihre Aussage das unmittelbare Tatgeschehen betrifft. Die von der Revision vorgetragenen Erfahrungssätze bestehen nicht. Ein Raub, der auf öffentlicher Straße begangen wird, ist deswegen jedoch nach der seit dem 1. Januar 1975 geltenden Fassung des Strafgesetzbuchs nicht mehr ein schwerer Raub, sondern nur noch ein einfacher Raub gemäß § 249 StGB. Deshalb war der Schuldspruch zu ändern.
Der Strafausspruch war aufzuheben, obwohl die Strafkammer dem Angeklagten mildernde Umstände im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB aF zugebilligt hat, demnach von einem Strafrahmen ausgegangen ist, der in der Mindeststrafe dem des § 249 Abs. 1 StGB entspricht, in der Höchststrafe sogar geringer ist als dieser. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer auf der Grundlage des neuen Rechts einen minder schweren Fall im Sinne des § 249 Abs. 2 StGB nF angenommen haben würde.
| Schumacher | Kirchhof | Meyer | |||
| Willms | Baumgarten |