Revision teilweise stattgegeben: Konsolidierung von Betrugsakten, Aufhebung mangelhafter Feststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 554/71
- Datum
- 25.10.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei einheitlichem Vorsatz und gleichzeitiger Vornahme mehrerer täuschungsbezogener Handlungen können diese als gleichartige Tateinheit zu einer einzigen Betrugstat zusammengefasst werden.
Ein Fortsetzungszusammenhang begründet nicht ohne Weiteres mehrere selbständige Betrugstaten, wenn die einzelnen Tathandlungen durch eine gleichzeitige Handlung zu einer einheitlichen Tat verbunden sind.
Zur Verurteilung wegen Betrugs sind hinreichende Feststellungen zur inneren Tatseite erforderlich; es muss erkennbar sein, dass der Täter bereits bei Vornahme der Handlung den Vorsatz hatte, die Leistung nicht zu vergüten.
Die Änderung oder Aufhebung von Einzelstrafen, die in eine Gesamtstrafe eingehen, führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe und macht eine erneute Entscheidung über die Gesamtstrafe sowie hiervon abhängige Maßregeln und Einziehungsanordnungen erforderlich.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 22. Dezember 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 554/71 vom 25. Oktober 1971 in der Strafsache gegen die Vertreterin Margarethe Elisabeth ███ ohne festen Wohnsitz, geboren ████ ███ 1935 in ████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Oktober 1971 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 22. Dezember 1970
1.) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte in den Fällen 14, 19 und „15 und 19“ der Urteilsgründe nicht wegen vollendeten und versuchten Betrugs in drei Fällen, sondern wegen eines Betrugs verurteilt wird,
2.) a) in den Fällen 22 und 25 der Urteilsgründe, b) in den Einzelstrafaussprüchen der Fälle 14, 19 und „15 und 19“ der Urteilsgründe, c) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den jeweiligen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Revision der Angeklagten hat nur in den Fällen 14, 19, „15 und 19“, 22 und 25 der Urteilsgründe Erfolg. Im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.
1.) In den Fällen 14 und 19 der Urteilsgründe nimmt die Strafkammer selbständige Betrugstaten zum Nachteil der Buchbesteller ██████████ ███████████ an; in der gleichzeitigen Einreichung der beiden Bestellscheine an den Verlag „Buch und Wissen“ (Fall „15 und 19“) sieht sie dann einen weiteren fortgesetzten Betrug zum Nachteil des Verlags. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. In Fortsetzungszusammenhang stehen mit Rücksicht auf den von der Angeklagten von vornherein gefassten Vorsatz, die Provision zu erlangen, jeweils der Betrug zum Nachteil des einzelnen Kunden und der durch die Einreichung des Bestellscheins begangene versuchte Betrug zum Nachteil des Verlags. Die beiden Fortsetzungstaten ███████ und [REDACTED] aber wurden durch die gleichzeitige Einreichung der beiden Bestellscheine zu einer Handlung verbunden (gleichartige Tateinheit). Insgesamt ist also die Angeklagte in den Fällen 14, 19 und „15 und 19“ nur wegen eines Betrugs zu verurteilen. Der Senat hat, da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, den Schuldspruch entsprechend geändert. Die Änderung führt zur Aufhebung der Einzelstrafaussprüche in den genannten Fällen.
2.) In den Fällen 22 und 25 der Urteilsgründe fehlt es an hinreichenden Feststellungen zur inneren Tatseite des Betrugs. Im Fall 22 (Hotel ██████) lässt das Urteil nicht erkennen, ob die Angeklagte schon beim Einzug in das Hotel die Absicht hatte, die Hotelrechnung nicht zu begleichen; im Fall 25 (Tankstelle ███████) fehlt die entsprechende Feststellung, dass die Angeklagte von vornherein in der Absicht tankte, ihre Schuld nicht zu begleichen. In beiden Fällen ist deshalb das Urteil aufzuheben.
3.) Die teilweise Änderung und Aufhebung des Urteils hat die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge. Die Einzelstrafen in den übrigen Fällen werden hiervon nicht berührt.
Mit der Aufhebung der Gesamtstrafe entfallen die Maßregeln nach den §§ 42 l, 42 m und 42 n StGB sowie die Entscheidung über die Einziehung eines Stempels (Urteilsspruch Nr. IV bis VI). Hierüber muss neu entschieden werden.
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