Revision verworfen; Rückfallkennzeichnung entfällt, ‚Gefängnis‘ zu ‚Freiheitsstrafe‘ berichtigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 554/70
- Datum
- 20.01.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine auf die sachliche Beweiswürdigung gestützte Revision ist unbegründet, wenn die Beweiswürdigung der Vorinstanz frei von Rechtsfehlern ist.
Die Kennzeichnung von Taten als Rückfall gemäß § 17 StGB setzt voraus, dass das Urteil die für die Rückfallbeurteilung erforderlichen Tatsachen und zeitlichen Angaben enthält; fehlen diese, kann die Kennzeichnung entfallen.
Fehlerhafte oder veraltete Begriffe in der Urteilsformel (z. B. ‚Gefängnis‘ statt ‚Freiheitsstrafe‘) sind im Urteilsspruch zu berichtigen, wenn die materiell-rechtliche Grundlage der Strafzumessung unberührt bleibt.
Soweit sich aus den Akten die für die Würdigung früherer Verurteilungen maßgeblichen Umstände (z. B. Tatzeit, Alter bei Tatbegehung) ergeben, können diese Umstände für die rechtliche Beurteilung herangezogen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 24. Februar 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Bauschlosser Norbert R. aus █████, geboren am ███ ██ 1940 in ███, wegen Diebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Januar 1971, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Müller, Dr. Baumgarten, Dr. Meyer, Bundesrichter als beisitzende Richter, ██ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████ in der Verhandlung, Justizhauptsekretär ██ ███ der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 24. Februar 1969 wird verworfen. Jedoch entfällt im Urteilsspruch die Kennzeichnung der Diebstähle als Rückfalltaten. Ferner sind der Angeklagte und die früheren Angeklagten E. C. und K. C. statt zu Gefängnis zu Freiheitsstrafe verurteilt. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Rückfalldiebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision bleibt erfolglos.
Wie bereits der Generalbundesanwalt in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 19. November 1970 ausgeführt hat, ist die Beweiswürdigung frei von Rechtsfehlern. Die Feststellungen tragen den Urteilsspruch. Auch gegen den Strafausspruch erheben sich keine durchgreifenden Bedenken. Zwar sind im Urteil nicht alle den Rückfall nach § 17 StGB anzeigenden Daten ausdrücklich angegeben. Es fehlt die Mitteilung der Tatzeit für den am 17. November 1961 vom Jugendschöffengericht in Kronach abgeurteilten Diebstahl – erste Vorstraftat -. Der Angeklagte ist jedoch wegen dieses Diebstahls zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden. Daraus entnimmt der Senat, dass der Angeklagte zur Tatzeit bereits Heranwachsender gewesen ist. Somit hat er die Tat nicht vor Vollendung seines achtzehnten Lebensjahres am 21. September 1958 begangen. Die Fünfjahresfrist des § 17 Abs. 4 StGB war deshalb bis zur nächsten, am 12. Januar 1963 begangenen Straftat noch nicht abgelaufen. Das gleiche gilt von dem zwischen dieser zweiten Tat und den jetzt abzuurteilenden Taten verstrichenen Zeitraum.
Die Diebstähle sind im Urteilsspruch nicht als Rückfalltaten zu kennzeichnen (BGHSt 23, 237). Die bis zum März 1970 zu verbüßenden Strafen durften mit der von der Strafkammer gegebenen Begründung bei der Gesamtstrafbildung außer Betracht bleiben (BGHSt 12, Urteilserstreckung auf die früheren Mitangeklagten: Art. 95 Abs. 3 Satz 3 des 1. StrRG in Verbindung mit § 357 StPO.
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