BGH: Strafausspruch als „gefährlicher Gewohnheitsverbrecher“ aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 554/69
- Datum
- 14.01.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 245 StPO verpflichtet das Gericht nicht zur Vernehmung eines zum Termin nicht erschienenen Zeugen; die Vorschrift bezieht sich auf erschienene Zeugen.
Die Verletzung der Aufklärungspflicht ist zu verneinen, wenn keine erheblichen Anhaltspunkte aus Akten oder sonstigen Umständen vorliegen und der Angeklagte geständig ist.
Die Einordnung als ‚gefährlicher Gewohnheitsverbrecher‘ erfordert eine nachvollziehbare Prüfung und Begründung, insbesondere wenn der Tat eine vom Gericht als Ausnahme dargestellte Erregungssituation zugrunde liegt.
Beurteilungen zur Rückfallgeschwindigkeit und Gefährlichkeit müssen durch die Feststellungen gestützt werden; nicht durch Tatsachen belegte Schlussfolgerungen führen zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 18. Juli 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Arbeiter Heinz █████ aus ██████, geboren am ██ █████ 1934 in ███, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Januar 1970, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Dr. Willms, Bundesrichter, Kirchhof, Bundesrichter, Henning, Bundesrichter, Dr. Müller, Bundesrichter, als beisitzende Richter, Dr. ██, Bundesanwalt, als █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 18. Juli 1969 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Die Revision des Angeklagten, der die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, hat zum Strafausspruch Erfolg.
1. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.
a) Die Strafkammer war nach § 245 StPO nicht gehalten, die zum Termin geladene, jedoch nicht erschienene Zeugin ██ ██ zu vernehmen. Diese Vorschrift bezieht sich nur auf erschienene Zeugen.
b) Durch die Nichtvernehmung der Zeugin █████████ ist auch nicht die Aufklärungspflicht verletzt worden. Der Angeklagte war geständig. Umstände, die mit Rücksicht auf den Akteninhalt oder sonstige Gründe die Strafkammer dazu drängten, zum Tathergang und zur Höhe der Beute noch die Zeugin ██ ███ zu vernehmen, hat die Revision nicht dargetan. Das Rechtsmittel kann insoweit nicht darauf gestützt werden, dass der Angeklagte möglicherweise die noch verschlossene Kassette aus dem Hause der Zeugin ████████████████ hat und dass in der Kassette weniger als 1.000,— DM Bargeld waren.
2. Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge ergibt zum Schuldspruch keinen Fehler. Soweit die Revision die Auffassung vertritt, die Feststellungen rechtfertigten keine Verurteilung wegen schweren Diebstahls im Rückfall, ist sie offensichtlich unbegründet (vgl. BGHSt 15, 146).
3. Dagegen hat das Rechtsmittel Erfolg, soweit es sich gegen den Strafausspruch richtet. Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer die Verurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher begründet, enthalten einen Widerspruch: Die Strafkammer hat, wie ihre Ausführungen auf S. 6/7 UA zeigen, eine Ausnahmesituation zur Tatzeit darin gesehen, dass der Angeklagte wegen eines Streites mit seiner damaligen Freundin in heftige Erregung geraten war. Dennoch hat sie die neue Straftat als symptomatisch für einen verbrecherischen Hang des Angeklagten und für seine Gefährlichkeit angesehen, ohne dies im Urteil zu begründen und die Bedeutung der Ausnahmesituation zu untersuchen.
Im Übrigen spricht die Strafkammer bei den Straftaten des Angeklagten von einer „rasanten Rückfallgeschwindigkeit“, obwohl sich diese aus den Feststellungen nicht ergibt. Der Angeklagte hat sich vor Begehung der Tat mehr als ein Jahr lang straffrei geführt.
| Kirchhof | Baldus | Henning | |||
| Willms | Müller |