Treffer
BGH Urteil

Revision: Schuldspruch präzisiert, Strafausspruch aufgehoben wegen unzureichender Gefährlichkeitsbegründung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 554/67
Datum
06.12.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Urteil wegen zahlreicher Straftaten. Der BGH änderte den Schuldspruch (z.B. Konkretisierung bei Sachhehlerei/Diebstahl mit Waffe) und hob den gesamten Strafausspruch auf, weil die Einstufung als "gefährlicher Gewohnheitsverbrecher" für verschiedene Taten nicht ausreichend begründet war. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; weitere Revisionsanträge wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein feststellbares Klappmesser kann als technische Waffe i.S.d. Strafrechts gelten; für die Strafschärfung genügt das Bewusstsein, eine gebrauchsbereite technische Waffe bei sich zu haben, nicht jedoch der Wille zum Gebrauch.

2

Ein Warnschuss, der darauf gerichtet ist, Verfolger abzuschrecken, kann einen Nötigungsversuch begründen; mehrere aufeinander bezogene Nötigungshandlungen, die eine natürliche Handlungseinheit bilden, verbinden die Taten zu einer Einheit.

3

Die Qualifizierung eines Täters als "gefährlicher Gewohnheitsverbrecher" ist für jede einzelne Straftat gesondert zu prüfen; bei verschiedenartigen Straftaten bedarf die Feststellung eines entsprechenden Hang zum weiteren Begehen von Straftaten einer besonders eingehenden Begründung.

4

Bei alternativ möglichen Schuldsprüchen ist die Wahlfeststellung im Urteil ausdrücklich wiederzugeben, wenn unterschiedliche Rückfall- oder Qualifikationsfolgen zu unterschiedlichen Rechtsfolgen führen.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Marburg, 13. Juni 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 2 StR 554/67 URTEIL in der Strafsache gegen den berufslosen Karl-Heinz █████████ ohne festen Wohnsitz, geboren ███████████ 1930 in ███████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Dezember 1967, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Miller pr., Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ████████████ ████ █████████████████ als Verteidiger, Justizangestellter ███████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Marburg vom 13. Juni 1967 1. im Schuldspruch geändert und wie folgt neu gefasst: Der Angeklagte ist schuldig des schweren Diebstahls im Rückfall in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, der Urkundenfälschung, der Sachhehlerei oder des Diebstahls im Rückfall, des verbotenen Erwerbs einer Schusswaffe sowie der versuchten Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit verbotenem Führen einer Schusswaffe;

2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht (Strafkammer) in Kassel zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Erwerbs einer Schusswaffe ohne Waffenerwerbsschein, wegen Urkundenfälschung, wegen Sachhehlerei, wegen Fahrens ohne Führerschein, wegen schweren Diebstahls im Rückfall in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein, wegen Führens einer Schusswaffe ohne Waffenschein in Tateinheit mit versuchter Nötigung und wegen gefährlicher Körperverletzung, begangen tateinheitlich an zwei Personen, zu einer Gesamtzuchthausstrafe von fünf Jahren verurteilt und die Untersuchungshaft angerechnet. Ferner hat es angeordnet, dass dem Angeklagten niemals eine Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Ein Trommelrevolver und ein feststellbares Klappmesser sind eingezogen worden. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.

1. Das Landgericht hat den Angeklagten im Falle des in Hamburg gestohlenen Kraftwagens nur wegen Sachhehlerei verurteilt, obwohl die Möglichkeit eines Diebstahls offen geblieben ist. Die hierin liegende Wahlfeststellung ist wegen der unterschiedlichen Rückfallbestimmungen auch im Schuldspruch zum Ausdruck zu bringen. Das hat der Senat nachgeholt.

2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Diebstahls mit Waffen (§ 243 Abs. 1 Nr. 5 StGB) wird von den Feststellungen getragen. Hiernach war das feststellbare Klappmesser, welches der Angeklagte bei dem Diebstahl in der Hosentasche trug, eine Waffe im technischen Sinn, weil es sich nach Ausmaß und Verwendungsmöglichkeit nicht von einem Dolch unterschied. Die Strafschärfung setzt nicht den Willen zum Gebrauch einer solchen Waffe voraus. Sie will schon der durch das bloße Mitführen erhöhten Gefährdung entgegentreten. Deshalb genügt es, wenn der Täter weiß, dass er eine gebrauchsbereite technische Waffe bei sich hat (BGH LM Nr. 5 zu § 250 StGB). Dass der Angeklagte dieses Bewusstsein hatte, schließt das Schwurgericht daraus, dass er das Messer später gegen seine Verfolger als Stichwaffe benutzte. Der Rückschluss hieraus auf das Wissen „bei Begehung der Tat“ ist zwar nicht zwingend, aber möglich, was eine Nachprüfung durch das Revisionsgericht ausschließt.

3. Durch den Warnschuss wollte der Angeklagte erreichen, dass seine Verfolger ihn entkommen ließen. Zutreffend sieht das Schwurgericht hierin einen Nötigungsversuch. Das Vorbringen der Revision, der Angeklagte habe in Notwehr gehandelt, ist offensichtlich unbegründet. Der Angeklagte betätigte seinen Nötigungswillen weiter, als er anschließend die Flucht auf andere Weise, nämlich mit Messerstichen, zu erzwingen suchte. Die beiden Nötigungshandlungen bilden eine natürliche Handlungseinheit, die auch die gefährliche Körperverletzung und das verbotene Führen einer Schusswaffe zu einer Tat verbindet. Der Schuldspruch, der Tatmehrheit annimmt, ist deshalb entsprechend zu ändern.

4. Die weitere Nachprüfung des Schuldspruchs hat keine Fehler ergeben.

5. Doch kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Unbedenklich ist die Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen Urkundenfälschung, Sachhehlerei und schweren Rückfalldiebstahls. Sie kann damit begründet werden, dass bei ihm ein Hang zur Begehung von Vermögensdelikten festgestellt ist. Damit ist aber die Strafschärfung gemäß § 20a StGB noch nicht ohne weiteres in den anders gearteten Fällen gerechtfertigt. Vielmehr ist jede einzelne Straftat darauf zu prüfen, ob der Angeklagte sie als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher begangen hat (RGSt 70, 214; BGH Urteil vom 18. Oktober 1955 – 1 StR 406/55). Der Nachweis hierfür setzt zwar keine gleichartigen Straftaten voraus. Er verlangt aber bei verschiedenartigen Straftaten eine besonders eingehende Begründung (BGHSt 16, 296 mit Nachweisen). Diese Grundsätze hat das Schwurgericht nicht beachtet, als es den Angeklagten auch wegen verbotenen Waffenerwerbs, Fahrens ohne Fahrerlaubnis, versuchter Nötigung und gefährlicher Körperverletzung als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilte.

In dieser Richtung ist der Angeklagte früher noch nicht straffällig geworden. Die Verurteilung wegen Erpressung im Jahre 1949 kann hierbei schon im Hinblick auf die Verjährungsfristen des § 20a Abs. 3 StGB außer Betracht bleiben.

Zwar bedeutet das Führen und der Gebrauch von Waffen eine Steigerung der verbrecherischen Energie, wenn der Rechtsbrecher seine Straftaten früher ohne Gewaltanwendung begangen hat. Ob das aber bei dem Angeklagten auf einen Hang zu Gewalttätigkeit oder gar zur Begehung von Straftaten jeglicher Art zurückzuführen ist, wird im Urteil nicht näher erörtert. Die allgemeine Bemerkung, das Gesamtverhalten des Angeklagten zeige einen intensiven kriminellen Hang, genügt nicht zur Feststellung, dass er die Straftaten, deren er schuldig befunden ist, ausnahmslos als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher begangen hat. Das gilt auch für die Bestrafung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (vgl. BGHSt 19, 98).

Die wegen dieser Straftaten ausgesprochenen Einzelstrafen können sich zu Ungunsten des Angeklagten auf die anderen Einzelstrafen ausgewirkt haben. Deshalb muss der gesamte Strafausspruch aufgehoben werden. Damit ist auch über die Einziehung der Tatwaffen und die Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis neu zu befinden.

BaldusHenningBaumgarten
MeyerMiller