Treffer
BGH Urteil

Revisionen in Verfahren wegen fortgesetzter Jagdwilderei: Einziehung Pkw und Mittäterschaft

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 554/61
Datum
24.01.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher Jagdwilderei sowie diverser Nebentatbestände wurde unterschiedlich entschieden. Die Revision des Hauptangeklagten wurde verworfen; die Revision des Mitangeklagten wurde insoweit stattgegeben, als seine Beteiligung nur für fünf Taten nachgewiesen ist. Der BGH hob den Strafausspruch gegen den Mitangeklagten auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück. Ferner hielt der Senat die Einziehung des Pkw als Jagdgerät und den Entzug der Fahrerlaubnis für zulässig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Mittäterschaft setzt nicht notwendigerweise voraus, dass jeder Mittäter in jedem Einzelfall den entscheidenden Tathandlungsbeitrag (z. B. den Schuss) leistet; maßgeblich ist die Beteiligung an der Tatgemeinschaft und wiederholte Anwesenheit und Mitwirkung.

2

Ein Gegenstand kann nach § 295 StGB eingezogen werden, wenn er objektiv zur Ausübung der Jagd geeignet und vom Täter subjektiv zur Ausübung der Jagd bestimmt war; wiederholte Verwendung zu Pirschfahrten und Schießen aus dem Fahrzeug begründet diese Bestimmung.

3

Der Entzug der Fahrerlaubnis kann wegen mangelnder Eignung auch auf allgemeiner charakterlicher Unzuverlässigkeit beruhen, die sich aus dem strafbaren Verhalten des Täters ergibt.

4

Zur Ausdehnung der Verantwortlichkeit bei Fortsetzungsdelikten auf Taten eines anderen ist erforderlich, dass der Beteiligte von den einzelnen Tatbeiträgen des anderen zuvor Kenntnis hatte; das Feststellen einer fortgesetzten Tat allein genügt nicht zwangsläufig für eine Ausweitung des Schuldumfangs.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 19. Mai 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Maschinenführer Alfred Walter ████ aus ██ ███, dort geboren am ██████ 1931,

2.) den Landwirt Eugen ██ ██ aus ██████████, ██, geboren ████ █████

wegen Jagdwilderei u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Januar 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

I. Die Revision des Angeklagten Alfred ██████ gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 19. Mai 1961 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

II. Auf die Revision des Angeklagten Eugen ███ wird das Urteil, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher Jagdwilderei in Tateinheit mit Vergehen nach dem Waffengesetz und wegen gemeinschaftlichen Diebstahls — Alfred ██████ zu drei Jahren Gefängnis und Eugen ███ zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt sowie beiden Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, dem Alfred ██ mit einer Sperrfrist von vier Jahren und dem Eugen ███████ mit einer solchen von drei Jahren für eine neue Fahrerlaubnis der Klassen 1 bis 3. Neben anderen Jagdgeräten ist auch der Pkw Opel-Rekord ██████ auf Grund des § 295 StGB eingezogen worden, der dem Vater der beiden Angeklagten gehört.

1. Die Revision des Angeklagten Alfred ██████ rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

a) Die Verfahrensbeschwerde ist nicht näher ausgeführt und daher nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig.

b) Die Angriffe der Revision gegen die Feststellungen der Strafkammer sind unbegründet. Hiernach hat der Angeklagte in den Jahren 1958/59 mindestens 11 Rehböcke geschossen und sich angeeignet, außerdem 2 Ricken; eine weitere Ricke wurde angeschossen; ferner erlegte der Angeklagte mindestens 5 Hasen.

Inwiefern diese Feststellungen hinsichtlich der Anzahl der von dem Angeklagten gewilderten Tiere widersprüchlich sind und den Grundsatz „in dubio pro reo“ verletzen, wie die Revision behauptet, ist nicht ersichtlich. Zweifel des Gerichts an der Schuld des Angeklagten ergibt das Urteil nicht. Dass hinsichtlich der 3 restlichen Trophäen, die bei dem Angeklagten aufgefunden worden waren, der Schütze nicht genauer feststellbar ist, als dass entweder der Angeklagte allein oder der Angeklagte und sein Bruder, der Mitangeklagte Eugen ███, dafür in Frage kommen, gefährdet den Bestand des Schuldspruchs nicht. Der Angeklagte ist Mittäter, auch wenn er im Einzelfalle den Schuss nicht abgegeben hat; denn nach den Feststellungen war er jedenfalls stets anwesend. Auch im Übrigen lässt der Schuldspruch des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

Wegen der von der Revision beanstandeten Anwendung des § 292 Abs. 2 StGB kann auf BGHSt 5, 211 verwiesen werden.

Die Entwendung des Heizöls fällt nicht unter den Sondertatbestand des § 370 Nr. 5 StGB; denn das Öl war, wie das Urteil feststellt, für die Holzschneidemaschine des Vaters der Angeklagten bestimmt, sollte also gewerblichen Zwecken dienen, nicht aber dem hauswirtschaftlichen Verbrauch zugeführt werden. Eine Prüfung der Frage, ob die gestohlenen 100 l Öl eine geringe Menge waren oder nur unbedeutenden Wert hatten, erübrigt sich daher.

Soweit die Revision weitere Erörterungen über die Strafzumessung für geboten hält, übersieht sie § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO, wonach nur die bestimmenden Gründe anzugeben sind.

Schließlich wendet sich die Revision dagegen, dass der dem Vater der Angeklagten gehörende Pkw Opel-Rekord auf Grund des § 295 StGB eingezogen worden ist; bei dem Kraftwagen handle es sich nicht um einen Gegenstand, der nach seiner Beschaffenheit zur Ausübung der Jagd objektiv geeignet und dazu subjektiv bestimmt gewesen sei.

Auch dieser Revisionsangriff kann nicht durchdringen. Denn die Strafkammer hat festgestellt, dass die Angeklagten mit dem Kraftwagen nicht nur zum Wildern in den Wald gefahren sind, sondern dass sie darüber hinaus mit dem Kraftwagen im Wald Pirschfahrten unternommen, dem Wild also mit dem Fahrzeug nachgestellt und auch daraus geschossen haben. Sie hatten also den Kraftwagen zur Ausübung der Jagd bestimmt, ihn auch zu diesem Zweck mit sich geführt und verwendet. Damit war der Kraftwagen Jagdgerät im Sinne des § 295 StGB.

Ebensowenig bestehen rechtliche Bedenken gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis. Eignungsmangel im Sinne des § 42 m StGB können auch in der allgemeinen charakterlichen Unzuverlässigkeit des Täters liegen, die dieser bei der Tat gezeigt hat (BGHSt 5, 179; 10, 333, 335).

2. Die Revision des Angeklagten Eugen ██ ██████ rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie macht in erster Linie geltend, dass der Angeklagte allenfalls der Beihilfe zum Wildern schuldig sei. Davon kann jedoch nach den Feststellungen der Strafkammer keine Rede sein. Die Ausführungen des angefochtenen Urteils über die Art der Beteiligung und Mitwirkung des Beschwerdeführers rechtfertigen ohne Weiteres seine Verurteilung als Mittäter. Dies gilt indessen nur für die Fälle, in denen er selbst zusammen mit seinem Bruder dem Wilde nachgestellt hat. Eine unmittelbare Beteiligung am Wildern konnte ihm die Strafkammer nur in fünf Fällen nachweisen.

Sie hat den Schuldspruch gegen ihn gleichwohl auf alle Fälle ausgedehnt, in denen sein Bruder für schuldig befunden wurde. Hierfür reichen aber die Feststellungen nicht aus. Zwar ist der Strafkammer darin beizupflichten, dass die Annahme einer Mittäterschaft auch in solchen Fällen, in denen der Angeklagte dem Wilde nicht selbst nachgestellt hat, nicht schlechthin aus Rechtsgründen ausgeschlossen ist. Mindesterfordernis hierfür und auch für die Annahme einer Beihilfe wäre jedoch, dass der Angeklagte im Voraus von dem einzelnen Pirschgang seines Bruders gewusst hat. Von diesem Erfordernis kann auch nicht um deswillen abgesehen werden, weil die Strafkammer eine fortgesetzte Straftat angenommen hat.

Über die erwähnten fünf Fälle hinaus ist also eine strafbare Beteiligung des Angeklagten nicht nachgewiesen. Der Sachverhalt lässt es auch als ausgeschlossen erscheinen, dass in dieser Hinsicht noch eine weitere Klarstellung erfolgt. Deshalb kann der Senat auf Grund des festgestellten Sachverhalts den Schuldumfang der Fortsetzungstat des Angeklagten auf die Einzelhandlungen beschränken, an denen er selbst in Person teilgenommen hat.

Diese Beschränkung des Schuldumfangs nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs, damit die Strafe dem geänderten Schuldumfang entsprechend neu festgesetzt werden kann.

BaldusMengesMeyer
ScharpenseelKirchhof
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