Aufhebung wegen fehlender Einziehungs- und Vorsatzfeststellungen (Steuerstrafrecht)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 554/53
- Datum
- 25.06.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Einziehung beschlagnahmter Sachen ist nach § 401 RAbgO zwingend, soweit die Gegenstände Gegenstand einer Steuerstraftat sind und dem Täter gehören.
Unterlassen von in den Urteilsgründen erforderlichen Feststellungen über die Freigabe oder Einziehung beschlagnahmter Sachen begründet einen sachlich-rechtlichen Fehler, der zur Aufhebung führt.
Zur Verurteilung wegen vorsätzlicher Steuerhinterziehung (§ 396 RAbgO) gehören Feststellungen zum inneren Tatbestand, insbesondere zur Kenntnis der Nachsteuerpflicht und zum Bewusstsein der Steuerverkürzung.
Fehlende Feststellungen des Vorsatzes beim Verurteilten können nicht aus der Geständnislage oder Feststellungen eines Mitangeklagten ersetzt werden; das Revisionsgericht kann solche Lücken nicht durch eigene Ersetzungsschlüsse schließen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 12. November 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. ███ ████████ Hubert, geboren am ████ aus █████ (Thüringen), 2. ███ ████████████████ Gertrud, dort geboren am ████,
wegen Gefährdung der Bedarfsdeckung gem. § 1 des Wirtschaftsstrafgesetzes u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Juni 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ██████████ bei der Verhandlung, Oberregierungsrat Dr. ███████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der ███████████████████, ███████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Hauptzollamts Köln-Rheinau als Nebenkläger wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 12. November 1952 bezüglich des Angeklagten Hubert
im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, soweit über die Einziehung folgender Gegenstände nicht erkannt ist:
Die in der Übernahmeverhandlung vom 8. Juli 1948 aufgeführten beschlagnahmten weiteren 10 200 „Beutezigarren ohne Preisangabe“ und die am 17. Dezember 1948 und später beschlagnahmten 43,35 kg Rauchtabak.
Auf die Revision der Angeklagten Gertrud ██████ wird das vorbezeichnete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit sie verurteilt ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte Hubert ███ ist wegen Bedarfsdeckungsgefährdung in Tateinheit mit Steuerhinterziehung verurteilt. Seine Revision ist durch Beschluss des Senats vom 6. April 1954 verworfen. Die Revision des Hauptzollamts als Nebenkläger greift das Urteil nur hinsichtlich der Einziehung an. Die Revision, die die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist begründet.
Die Strafkammer hat von den am 8. Juli 1948 beschlagnahmten Zigarren (S. 33) 10 200 Stück (sogenannte Beutezigarren) nicht eingezogen, weil diese wieder freigegeben worden seien. Für diese Freigabe fehlen in den Urteilsgründen nähere Feststellungen. Nach den Gründen muss vielmehr eine Verwechslung mit den am 17. Dezember 1948 beschlagnahmten 12 200 Zigarren vorliegen, die am 2. August 1949 wieder freigegeben (S. 50) und deshalb nicht eingezogen worden sind. Wegen dieses Widerspruchs ist das Urteil insoweit aufzuheben.
Ausweislich der Urteilsgründe (S. 51) sind 43,35 kg Rauchtabak bei dem Angeklagten beschlagnahmt worden. Die Strafkammer hat über die Einziehung nicht entschieden. Das ist ebenfalls ein sachlich-rechtlicher Fehler, der zur Aufhebung des Urteils zwingt.
In beiden Fällen bezog sich die Steuerhinterziehung auf die erwähnten beschlagnahmten Tabakwaren, die auch dem Angeklagten gehörten. Ihre Einziehung ist dann nach § 401 RAbgO zwingend vorgeschrieben.
Die Angeklagte Gertrud ██████ ist wegen Steuerhinterziehung zu Geldstrafe und Wertersatzstrafe verurteilt. Sie verwahrte (S. 94) gehortete Tabakwaren für Hubert ███. Teilweise eignete sie sich diese Waren zu, indem sie sie zu Überpreisen verkaufte. Die Strafkammer hat die Angeklagte von der Anklage der Beihilfe zur Bedarfsdeckungsgefährdung des ██████ freigesprochen und das Verfahren wegen der Unterschlagung und des Preisvergehens auf Grund des Straffreiheitsgesetzes eingestellt. Die von der Amnestie nicht betroffene Steuerhinterziehung findet die Strafkammer darin, dass die Angeklagte die durch den Verkauf zu Überpreisen entstehenden Nachsteuern nicht entrichtet hat.
Die Angeklagte rügt mit ihrer Revision die Verletzung sachlich-rechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen.
Die Sachrüge greift durch:
Die Strafkammer hat die Angeklagte nach § 396 RAbgO wegen vorsätzlicher Steuerhinterziehung verurteilt, weil sie die Nachsteuer beim Weiterverkauf der Tabakwaren zu erhöhten Preisen nicht entrichtet hat. Zum Vorsatz der Steuerhinterziehung gehört hier die Kenntnis der bestehenden Nachsteuerpflicht und das Bewusstsein einer Steuerverkürzung. Das Urteil enthält keine Ausführungen über den inneren Tatbestand, obwohl bei der Eigenart des Sachverhalts eine Erörterung notwendig erschien. Das Landgericht hat wegen der Pflicht zur Nachversteuerung auf die Ausführungen bei dem Angeklagten Willibald ███ verwiesen. Dort ist ausdrücklich festgestellt, dass dieser Angeklagte nach seinem Zugeständnis wusste, zur Nachversteuerung bei Verkäufen zu Preisen über dem Banderolenpreis verpflichtet zu sein (S. 88). Bezüglich der Angeklagten ██████ fehlt eine solche Feststellung. Die Kenntnis liegt zwar nahe, weil damals in Veröffentlichungen immer wieder auf diese Pflicht hingewiesen worden war und die Angeklagte einen Kleinhandel in Tabakwaren betrieb. Die fehlende Feststellung kann aber vom Revisionsgericht auch aus dem sonstigen Urteilsinhalt nicht ersetzt werden, so dass das Urteil aufgehoben werden muss.
Eines Eingehens auf die weiteren Revisionsrügen bedarf es dann nicht mehr.
| Dr. Dotterweich | Werner | Menges | |||
| Dr. Moericke | Dr. Arndt |