Revision verworfen, Verurteilung wegen Verjährung in einem Fall aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 553/96
- Datum
- 27.11.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Schuldspruch entfällt, wenn für die betreffende Tat die Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist.
Bei tateinheitlich begangenen Handlungen ist gesondert zu prüfen, ob für einzelne Tatbestände Verjährung eingetreten ist; trifft dies zu, entfällt die Verurteilung insoweit.
Der Bundesgerichtshof kann einzelne Verurteilungen ändern oder aufheben und zugleich den Strafausspruch unverändert lassen, wenn ausgeschlossen ist, dass die Änderung das Gesamtstrafmaß zuungunsten der Rechtsfolge verändert hätte.
Das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO erlaubt dem Bundesgerichtshof, die Revision zu prüfen und entsprechend zu entscheiden.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 22. Juli 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 553/96
in der Strafsache gegen
██ ohne festen Wohnsitz, Joachim Thomas geboren am ███████ 1955 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. November 1996 gemäß **§ 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 22. Juli 1996 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass im Falle II 1 der Urteilsgründe die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen entfällt.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
Die Revision des Angeklagten ist aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 18. Oktober 1996 angeführten Gründen im Wesentlichen unbegründet.
Die am 13. Oktober 1990 begangene Tat des Angeklagten (Fall II 1 der Urteilsgründe) konnte allerdings nicht mehr verfolgt werden, soweit sie sich als tateinheitlich begangenes Vergehen des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen darstellt, da insoweit Strafverfolgungsverjährung eingetreten war. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.
Der Strafausspruch wird dadurch nicht berührt. Es ist auszuschließen, dass die für diese Tat verhängte Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe, die dem Strafrahmen des § 176 StGB entnommen worden ist, bei zutreffender Bewertung noch milder ausgefallen wäre.
| Niemöller | Jahnke | Bode | |||
| Theune | Otten |