Treffer
BGH Urteil

Revision: Tateinheit bei Freiheitsberaubung, Änderung des Schuldspruchs und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 553/92
Datum
03.02.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt sein Urteil wegen Freiheitsberaubung, Nötigung, gefährlicher Körperverletzung und Amtsanmaßung. Der BGH gibt der Revision teilweise statt: Er ändert den Schuldspruch dahingehend, dass mehrere Delikte als eine Tat im Sinne des § 52 StGB zu behandeln sind, hebt den Strafausspruch auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück. Die Einziehung bleibt bestehen; die weitergehende Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Tateinheit im Sinne des § 52 StGB liegt vor, wenn mehrere Gesetzesverletzungen durch eine natürliche Handlungseinheit verbunden sind und daher zu einer einzigen Tat zusammengefasst werden können.

2

Die Amtsanmaßung (§ 132 StGB) setzt mehr als die bloße Behauptung, Amtsträger zu sein, voraus; erforderlich ist ein mit einer Amtsausübung oder Amtshandlung verbundenes Auftreten.

3

Für den Tatbestand der Nötigung (§ 240 StGB) ist erforderlich, dass der Täter die Zwangswirkung vorsätzlich herbeiführt oder bewusst in Kauf nimmt; unklarer oder fehlender Vorsatz gegenüber der Einschränkung eines bestimmten Verhaltens begründet die Nötigung nicht.

4

Ein Revisionsgericht kann den Schuldspruch selbst ändern, soweit die Änderung innerhalb der in der Anklage und den rechtlichen Hinweisen der Hauptverhandlung liegenden rechtlichen Bewertungen bleibt; § 265 StPO steht dem nicht grundsätzlich entgegen.

5

Ändert die Revision den Schuldspruch, erstrecken sich die Wirkungen der Entscheidung nach § 357 StPO auch auf Mitangeklagte, sofern sie von der Änderung betroffen sind.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 15. April 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF URTEIL

im Namen des Volkes

2 StR 553/92 vom 3. Februar 1993 in der Strafsache gegen Karsten ██ aus ███, ████ dort, geboren am ███ ██ 1965, wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Februar 1993, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jahnke, die Richter am Bundesgerichtshof Theune, Niemöller, Detter, Dr. Bode als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ in der Verhandlung, Bundesanwalt ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt C[REDACTED] aus ██ als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. April 1992, auch soweit es den Angeklagten ██ betrifft,

1. im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten der Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Nötigung, gefährlicher Körperverletzung und Amtsanmaßung schuldig sind, im Strafausspruch mit den zugehörigen 2. Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

II. Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier Fälle der Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Nötigung, gefährlicher Körperverletzung und Amtsanmaßung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und eine Reihe von Gegenständen (Pistole, Holster, Magazine und Handschellen) eingezogen.

Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten. Dieser hat sein Rechtsmittel nachträglich beschränkt; er wendet sich nun nur noch gegen den Schuldspruch wegen Nötigung und Freiheitsberaubung in einem der beiden Fälle. Diese Beschränkung ist jedoch unwirksam, da beide Fälle – wie unter 3. noch ausgeführt werden wird – tateinheitlich miteinander verknüpft sind (Kleinknecht/Meyer, StPO 40. Aufl. § 344 Rdn. 7, § 318 Rdn.).

Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Sachrüge führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs, während die Einziehungsanordnung aufrechterhalten bleibt.

1. Rechtlich zutreffend hat das Landgericht das Verhalten der beiden Angeklagten (des Beschwerdeführers und des Mitangeklagten ████) gegenüber dem Zeugen ██████ als Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Nötigung, gefährlicher Körperverletzung und Amtsanmaßung gewertet. Die Angeklagten haben – sich selbst als Polizeibeamte bezeichnend – ██████ mit vorgehaltener Pistole dazu veranlasst, sich an eine Wand zu stellen, sich durchsuchen und schließlich Handschellen anlegen zu lassen (§ 132 StGB). Sie haben ihn gegen seinen Willen zwangsweise in die Toilettenanlage gebracht und dort zur Duldung der Durchsuchung gezwungen (§ 240 StGB). Sie haben ihn darüber hinaus daran gehindert, die Toilettenanlage zu verlassen (§ 239 StGB), und ihn im Rahmen dieses Geschehens wiederholt gemeinschaftlich misshandelt (§ 223a StGB). Die gegenüber ██████ begangenen Gesetzesverletzungen bilden im Sinne des § 52 StGB eine einzige Tat (natürliche Handlungseinheit).

2. Was das Verhalten der beiden Angeklagten gegenüber dem Zeugen ██ betrifft, so kann der Wertung des Landgerichts freilich nicht in vollem Umfang gefolgt werden.

a) Begründet ist allerdings auch insoweit der Vorwurf der Freiheitsberaubung (§ 239 StGB). Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsfeststellungen lässt sich noch zuverlässig entnehmen, dass die Angeklagten ███████ einige Minuten lang daran gehindert haben, die Toilettenanlage zu verlassen, obwohl er das wollte. Daran ändert es nichts, dass sie nach dem Angriff auf diesen Zeugen die Toilettenräume verließen und sich an den unmittelbar vor der Toilette befindlichen Telefonzellen dem dort stehenden Zeugen ███ zuwandten. Der Beschwerdeführer kehrte danach noch einmal in die Toilette zurück. Erst später „gelang es ██ zu fliehen“, wobei ihm – wie er ausgesagt hat – die Angeklagten noch nachriefen: „Wieso gehen Sie?“.

b) Des Weiteren ist auch die Annahme einer gegenüber ██ begangenen gefährlichen Körperverletzung (§ 223a StGB) berechtigt, da die beiden Angeklagten ██ angriffen und dieser – nachdem er zu Boden gegangen war – von einem der beiden getreten wurde.

c) Die beiden gegenüber ██████ ██████████ Delikte bilden, da sich die Freiheitsberaubung unmittelbar an diese Misshandlung anschloss, im Sinne des § 52 StGB eine einzige Tat (natürliche Handlungseinheit).

d) Dagegen liegt eine Amtsanmaßung (§ 132 StGB) gegenüber ███ nicht vor. Der Zeuge vermochte in der Hauptverhandlung seine vor der Polizei gemachte Aussage, die Täter hätten sich bereits in der Toilette ihm gegenüber als Polizeibeamte ausgegeben, nicht zu bestätigen. Demgemäß hat das Landgericht eine derartige Feststellung auch nicht getroffen. Dass die Angeklagten ███ nach dessen Flucht bei einer späteren Begegnung an anderem Ort zuriefen, sie seien von der Polizei, stellt keine Amtsanmaßung dar, weil damit weder eine Amtsausübung noch irgendeine Amtshandlung verbunden war; das bloße Auftreten als Amtsinhaber genügt jedoch nicht.

e) Auch eine Nötigung (§ 240 StGB) zum Nachteil des Zeugen ██ ist nicht gegeben. Das Landgericht führt zwar im Rahmen der rechtlichen Würdigung aus, eine Nötigung liege darin, dass die Angeklagten ███ am Urinieren gehindert hätten. Diese Wertung wird aber von den Feststellungen nicht getragen. Sie würde selbst dann, wenn sie als nachträgliche Ergänzung der Feststellungen gelten dürfte, den Nötigungsvorwurf nicht begründen, da offen geblieben ist, ob die Angeklagten sich überhaupt bewusst waren, durch ihr Verhalten ████ an der Verrichtung seiner Notdurft zu hindern.

3. Die Gesetzesverletzungen gegenüber ███ und die zum Nachteil des ███ begangenen Delikte (§§ 239, 223a StGB) stehen auch zueinander im Verhältnis der Tateinheit (§ 52 StGB), weil die Angeklagten zeitweise, nämlich nach der Verbringung ███ in die Toilettenräume, beide Tatopfer zugleich am Verlassen dieser Räume gehindert haben: Es liegt daher nur eine, die ihrerseits sämtliche verübte Freiheitsberaubung vorliegende, Gesetzesverstöße zu einer einzigen Tat verklammernde Freiheitsberaubung vor.

Demgemäß ist der Schuldspruch zu ändern. Der Senat kann die Änderung selbst vornehmen. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich die Änderung im Rahmen der bereits nach der zugelassenen Anklage in Verbindung mit den in der Hauptverhandlung erteilten rechtlichen Hinweisen in Betracht kommenden rechtlichen Bewertungen hält.

Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Das gilt nicht nur für den Beschwerdeführer, sondern auch für den Angeklagten ████, der zwar selbst keine Revision eingelegt hat, auf den jedoch die Wirkungen des vom Beschwerdeführer eingelegten Rechtsmittels zu erstrecken sind (§ 357 StPO). Auf der Grundlage des geänderten Schuldspruchs ist daher für beide Angeklagten die Strafe neu festzusetzen.

NiemöllerTheuneDetter
JahnkeBode