Revision verworfen: Verurteilung wegen Diebstahls und Sicherungsverwahrung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 553/87
- Datum
- 08.01.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die gesetzliche Überprüfung keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergibt.
Wird der Schuldspruch geändert und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Strafkammer zurückverwiesen, kann die dortige Festsetzung derselben Rechtsfolgen der revisionellen Überprüfung standhalten, wenn die neue Entscheidung rechtlich tragfähig begründet ist.
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist rechtlich ausreichend, wenn die Kammer ihre Entscheidung auf eine oder mehrere einschlägige Stützstellen (z. B. § 66 Abs.1 oder Abs.2 StGB) gründet; eine mögliche Einwendung gegen eine von mehreren in Betracht gezogene Norm bedarf keiner gesonderten Entscheidung des Revisionsgerichts, wenn eine andere Stütze tragfähig ist.
Eine mit allgemeiner Sachbeschwerde vorgetragene Revision ist unbegründet, wenn der Revisionsführer keine konkreten, substantiierten Rügen zu entscheidungserheblichen Rechtsfehlern darlegt.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 12. Juni 1987
Rubrum
IM NAMEN DES ██████
2 StR 553/87 URTEIL
in der Strafsache gegen Dieter Heinz aus ███, geboren am ██ 1943 in ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Januar 1988, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, Theune, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt in der Verhandlung, Richter am Landgericht █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████████ aus Bonn als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte D. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 12. Juni 1987 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hatte den Angeklagten wegen fortgesetzten Diebstahls zu drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet und sichergestelltes Tatwerkzeug eingezogen. Auf seine Revision hat ihn der Senat unter Änderung des Schuldspruchs wegen Diebstahls in 16 Fällen und versuchten Diebstahls verurteilt sowie den gesamten Rechtsfolgenaussprach aufgehoben. Die neu entscheidende Strafkammer hat durch das angefochtene Urteil auf dieselben Rechtsfolgen wie der erste Tatrichter erkannt. Die hiergegen wiederum eingelegte, mit der allgemeinen Sachbeschwerde begründete Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.
Die Prüfung des Urteils hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Dies gilt auch für die Anordnung der Sicherungsverwahrung. Dabei kann auf sich beruhen, ob die Kammer zutreffend angenommen hat, dass § 66 Abs. 3 Sätze 3 und 4 StGB der Anordnung nach § 66 Abs. 1 StGB nicht entgegenstehe; denn sie hat ihre Entscheidung außer auf den Absatz 1 der Vorschrift ausdrücklich auch auf § 66 Abs. 2 StGB gestützt (UA S. 102/103), ohne dass gegen ihre Ausführungen hierzu rechtliche Bedenken bestehen.
| Herdegen | Theune | Gollwitzer | |||
| Müller | Niemöller |