Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Diebstahls und Sicherungsverwahrung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 553/87
Datum
08.01.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bonn (Verurteilung wegen fortgesetzten Diebstahls, drei Jahre sechs Monate Freiheitsstrafe, Sicherungsverwahrung) ein. Der Senat änderte den Schuldspruch zu Diebstahl in 16 Fällen und versuchtem Diebstahl, hob die Rechtsfolgenaussprache auf und verwies zur erneuten Entscheidung, die dieselben Rechtsfolgen bestätigte. Die Revision mit allgemeiner Sachbeschwerde blieb ohne Erfolg, da keine den Angeklagten belastenden Rechtsfehler festgestellt wurden. Zur Sicherungsverwahrung befand der Senat, eine Prüfung spezifischer Einwendungen gegen § 66 Abs.3 Sätze 3 und 4 StGB könne entbehrlich sein, wenn die Kammer ihre Entscheidung auch auf § 66 Abs.2 StGB stützt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die gesetzliche Überprüfung keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergibt.

2

Wird der Schuldspruch geändert und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Strafkammer zurückverwiesen, kann die dortige Festsetzung derselben Rechtsfolgen der revisionellen Überprüfung standhalten, wenn die neue Entscheidung rechtlich tragfähig begründet ist.

3

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist rechtlich ausreichend, wenn die Kammer ihre Entscheidung auf eine oder mehrere einschlägige Stützstellen (z. B. § 66 Abs.1 oder Abs.2 StGB) gründet; eine mögliche Einwendung gegen eine von mehreren in Betracht gezogene Norm bedarf keiner gesonderten Entscheidung des Revisionsgerichts, wenn eine andere Stütze tragfähig ist.

4

Eine mit allgemeiner Sachbeschwerde vorgetragene Revision ist unbegründet, wenn der Revisionsführer keine konkreten, substantiierten Rügen zu entscheidungserheblichen Rechtsfehlern darlegt.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 12. Juni 1987

Rubrum

IM NAMEN DES ██████

2 StR 553/87 URTEIL

in der Strafsache gegen Dieter Heinz aus ███, geboren am ██ 1943 in ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Januar 1988, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, Theune, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter,

Bundesanwalt in der Verhandlung, Richter am Landgericht █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████████ aus Bonn als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte D. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 12. Juni 1987 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hatte den Angeklagten wegen fortgesetzten Diebstahls zu drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet und sichergestelltes Tatwerkzeug eingezogen. Auf seine Revision hat ihn der Senat unter Änderung des Schuldspruchs wegen Diebstahls in 16 Fällen und versuchten Diebstahls verurteilt sowie den gesamten Rechtsfolgenaussprach aufgehoben. Die neu entscheidende Strafkammer hat durch das angefochtene Urteil auf dieselben Rechtsfolgen wie der erste Tatrichter erkannt. Die hiergegen wiederum eingelegte, mit der allgemeinen Sachbeschwerde begründete Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.

Die Prüfung des Urteils hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Dies gilt auch für die Anordnung der Sicherungsverwahrung. Dabei kann auf sich beruhen, ob die Kammer zutreffend angenommen hat, dass § 66 Abs. 3 Sätze 3 und 4 StGB der Anordnung nach § 66 Abs. 1 StGB nicht entgegenstehe; denn sie hat ihre Entscheidung außer auf den Absatz 1 der Vorschrift ausdrücklich auch auf § 66 Abs. 2 StGB gestützt (UA S. 102/103), ohne dass gegen ihre Ausführungen hierzu rechtliche Bedenken bestehen.

HerdegenTheuneGollwitzer
MüllerNiemöller
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