Revision gegen Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 553/80
- Datum
- 18.02.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschränkung der Revision durch den Pflichtverteidiger zur teilweisen Rücknahme bedarf der Vollmacht; fehlt diese, ist die Beschränkung unwirksam (§ 302 Abs. 2 StPO).
Die Rücknahme eines Rechtsmittels führt insoweit zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels, in dem Umfang sie erklärt wurde.
Beweisanträge können abgewiesen werden, wenn der zu beweisende Sachverhalt für Schuldspruch oder Strafausspruch ohne Belang ist; fehlende Relevanz rechtfertigt die Zurückweisung des Antrags.
Sind die vom Angeklagten verursachten Misshandlungen kausal für den Tod, schließen nachfolgende medizinische Maßnahmen, die den Tod nicht verursacht oder allenfalls unwesentlich den Todeszeitpunkt beeinflusst haben, die strafrechtliche Verantwortlichkeit nicht aus.
Die Rüge fehlender Beiziehung von Urkunden (§ 244 Abs. 2 StPO) ist unbegründet, wenn keine Umstände vorgetragen oder ersichtlich sind, die die Strafkammer zur Beiziehung der Unterlagen hätten veranlassen müssen.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 13. Mai 1980
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Bäcker Karl-Heinz Hugo ██████████ aus ████████, geboren am ████████ 1939 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Körperverletzung mit Todesfolge u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Februar 1981, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Mees, Dr. Miller, Dr. Theune, Niemöller als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ██████████████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ████████ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ███████ aus [REDACTED] als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 13. Mai 1980 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Der Angeklagte fügte am 8. September 1979 seiner 75-jährigen Mutter durch Schläge und Tritte schwere Verletzungen zu. Als sie schließlich blutend am Boden lag, verließ er die gemeinsame Wohnung. Auf Veranlassung von Nachbarn, die leise Hilferufe gehört und daraufhin Polizei und Krankenwagen verständigt hatten, wurde die misshandelte Frau in ein Krankenhaus eingeliefert. Ihr Körper war mit Wunden und Blutergüssen übersät. Der Arzt Dr. E[REDACTED] konnte bei der ersten Untersuchung irgendwelche Grundfunktionen oder Grundreflexe eines Menschen nicht mehr feststellen. Er ordnete Wiederbelebungsmaßnahmen an, die nach einer halben Stunde erfolglos eingestellt wurden.
Spätestens bei Beginn der Wiederbelebungsmaßnahmen war die Frau klinisch tot gewesen, ihr Hirntod trat kürzeste Zeit danach ein. Todesursache waren die Misshandlungen des Angeklagten. Eine Verletzung der Lunge, die während der Wiederbelebungsversuche durch Punktion verursacht worden war („Luftbrust“), hatte nach den Feststellungen mit dem Eintritt des Todes nichts mehr zu tun.
Als der Angeklagte nach Hause zurückkehrte und dort auf die die Ermittlungen führenden Kriminalbeamten traf, schlug oder trat er ohne Vorwarnung dem Beamten K[REDACTED] in die Nierengegend. Dieser schlug gegen einen Türrahmen, schrie vor Schmerz auf, ging in die Knie und konnte sich während der nächsten dreiviertel Stunde nicht mehr richtig bewegen.
II. Die Schwurgerichtskammer hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge und einer weiteren Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg. Dabei ist die Beschränkung des Rechtsmittels auf die Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge unwirksam, da keine Vollmacht des Pflichtverteidigers zur – auch teilweisen – Rücknahme der Revision vorliegt (§ 302 Abs. 2 StPO); jedoch ist die Revision, soweit sie sich auf den Schuldspruch wegen Körperverletzung bezieht, zurückgenommen worden und deshalb unzulässig.
III. Die Verfahrensrügen.
1. Die Verteidigung hat in der Hauptverhandlung beantragt, „zum Beweis dafür, dass Frau K[REDACTED] am 8.9.1979 noch lebte, als mit ärztlichen Maßnahmen begonnen wurde“, eine Krankenschwester des Krankenhauses zu laden, in das die Mutter des Angeklagten eingeliefert worden war. Die Strafkammer hat diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt, die „unter Beweis gestellte Behauptung“ sei „ohne Bedeutung“. Die hiergegen von der Revision erhobenen Einwendungen sind im Ergebnis unbegründet.
Zwar hat die Kammer es versäumt, darzulegen, ob sie die unter Beweis gestellte Tatsache aus tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen als bedeutungslos angesehen hat (vgl. BGHSt 2, 284, 286; st. Rspr.). Auf diesem Mangel kann indessen das Urteil nicht beruhen, weil die Frage, ob die Mutter des Angeklagten bei Beginn der ärztlichen Behandlung noch lebte, die Entscheidung unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen konnte.
Die Strafkammer stellt rechtlich bedenkenfrei fest, dass allein die Misshandlungen durch den Angeklagten, nicht aber die durch die Wiederbelebungsversuche hervorgerufene „Luftbrust“, den Tod verursacht haben (UA S. 9/10). Selbst wenn mithin, was im Übrigen auch die Strafkammer nicht ausschließt, die Verletzte bei Beginn der ärztlichen Maßnahmen noch lebte, ändert dies nichts daran, dass sie im weiteren Verlauf der Behandlung und zwar in kürzester Zeit an den Misshandlungen des Angeklagten gestorben ist. Die tatsächlichen Feststellungen der Strafkammer wären also auch dann nicht in Frage gestellt, wenn die behauptete Tatsache erwiesen worden wäre.
Bei dem festgestellten Geschehensablauf ist auch nicht ersichtlich, dass und inwiefern der Beweis der behaupteten Tatsache für den Schuldspruch oder den Strafausspruch auch nur die entfernteste Bedeutung hätte haben können. An dem Vorwurf, dass der Angeklagte den Tod seiner Mutter fahrlässig herbeigeführt hat, hätte sich nichts geändert. Die Frau war auf Grund der ihr vom Angeklagten zugefügten Verletzungen nicht mehr zu retten. Die Wiederbelebungsversuche hatten keinen Erfolg; wären sie aber nicht durchgeführt worden, so wäre die Frau ebenfalls „binnen kürzester Frist“ gestorben (UA S. 9). Selbst wenn im Übrigen, was die Strafkammer ausdrücklich und rechtsfehlerfrei ausschließt, die Wiederbelebungsversuche zum Tod beigetragen hätten, hätten sie nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe allenfalls den Todeszeitpunkt, diesen aber nur ganz unwesentlich beeinflusst; für Art und Ausmaß der Schuld des Angeklagten wäre dies unerheblich.
2. „Zum Beweis dafür, dass Dr. E[REDACTED] bei der Einlieferung der Frau K[REDACTED] zuerst einen Punktionsversuch der Unterschlüsselbeinblutadern versuchte, bevor Frau K[REDACTED] künstlich beatmet und wiederbelebt wurde“, hat die Verteidigung die Vorlage der Krankenblätter der Frau K[REDACTED] durch das Stadtkrankenhaus R[REDACTED] beantragt.
Diesen Antrag hat die Strafkammer abgelehnt, weil die unter Beweis gestellte Tatsache einer Eintragung im Sinne des Beweisthemas so behandelt werden könne, „als wäre sie wahr“.
Auch hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Dabei kann unerörtert bleiben, ob die Strafkammer den Antrag mit zutreffender Begründung abgelehnt hat; jedenfalls kann auf der Ablehnung das Urteil nicht beruhen. Die Kammer stützt sich, was die Reihenfolge der getroffenen ärztlichen Maßnahmen anbelangt, bei ihren Feststellungen allein auf die Aussage des Zeugen E[REDACTED] und betont ausdrücklich, dass Eintragungen in den Krankenblättern, die dieser Aussage widersprachen, als unrichtig anzusehen seien (UA S. 15). Der Reihenfolge der Eintragungen in den Krankenblättern kommt deshalb für die Entscheidung keine Bedeutung zu.
Soweit in diesem Zusammenhang in den Darlegungen der Revision auch eine Aufklärungsrüge enthalten sein sollte (§ 244 Abs. 2 StPO), ist diese in jedem Fall deshalb unbegründet, weil keine Umstände vorgetragen oder ersichtlich sind, die die Strafkammer zur Beiziehung der Krankenblätter drängten.
IV. Die Prüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerde ergibt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler.
| Schumacher | Miller | Niemöller | |||
| Mees | Theune |