Revision wegen Gesetzesreform: Schuldspruch angepasst, Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 553/73
- Datum
- 19.12.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird eine Strafvorschrift durch Gesetzesänderung aufgehoben, sind frühere Verurteilungen nach dieser Vorschrift zu beseitigen und der Schuldspruch der neuen Rechtslage anzupassen.
Der neue Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen erfasst Taten an 16- bis 18‑jährigen Personen nur dann, wenn die Tat unter Ausnutzung einer mit dem Erziehungs‑ oder Betreuungsverhältnis verbundenen Abhängigkeit begangen wurde.
Fällt ein tateinheitlich verhängter zusätzlicher Straftatbestand infolge Gesetzesänderung weg, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Bestimmung der Rechtsfolgen an die Vorinstanz zurückzuverweisen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der erweitere Schuldspruch die Strafzumessung beeinflusst hat.
Eine Revision ist insoweit abzuweisen, als keine weiteren Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten festgestellt werden können.
Vorinstanzen
Landgericht Limburg, 27. Juli 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 553/73
in der Strafsache gegen den Facharbeiter Josef ██ aus ██████, geboren am ██ 1938 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Entführung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Dezember 1973 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Limburg vom 27. Juli 1973
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Entführung (Verbrechen und Vergehen nach §§ 177, 223a, 237, 73 StGB) schuldig ist,
b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte am 10. März 1973 seine damals sechzehn Jahre alte Stieftochter Regina ██████ unter dem Erbieten, sie zu ihrer Arbeitsstelle zu bringen, in seinen Kraftwagen einsteigen lassen. Er betäubte dort das sich zur Wehr setzende Mädchen mit Äther und fuhr mit der Bewusstlosen in ein Waldgebiet, wo er das zeitweilig wieder zum Bewusstsein kommende Opfer würgte und gewaltsam entkleidete, um schließlich mit dem noch unberührten Mädchen den Geschlechtsverkehr auszuüben. Das Landgericht hat ihn deshalb wegen Notzucht in Tateinheit mit Unzucht mit Abhängigen, Blutschande, gefährlicher Körperverletzung und Entführung (Verbrechen und Vergehen nach §§ 177, 174 Abs. 1 Nr. 1, 173 Abs. 2 Satz 2, 223a, 237, 73 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie kann nur deshalb teilweise durchgreifen, weil zwei der angewandten Strafvorschriften inzwischen auf Grund des 4. Strafrechtsreformgesetzes vom 23. November 1973 (BGBl. I S. 1725) außer Kraft getreten sind. Blutschande durch Verkehr zwischen Verschwägerten auf- und absteigender Linie (§ 173 Abs. 2 Satz 2 StGB a.F.) ist nach dem Reformgesetz nicht mehr strafbar. Der neue Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen trifft im Gegensatz zu § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. bei Begehung der Tat an einer Person zwischen sechzehn und achtzehn Jahren (§ 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB n.F.), die kein Kind oder Adoptivkind des Täters (§ 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB n.F.) ist, nur dann zu, wenn die Tat unter Missbrauch einer mit dem Erziehungs- oder Betreuungsverhältnis verbundenen Abhängigkeit begangen wurde. Das war nach den Feststellungen nicht der Fall. Infolgedessen muss auch die tateinheitliche Verurteilung nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. ersatzlos wegfallen. Da die Nachprüfung des Urteils im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, ist nur der Schuldspruch der neuen Rechtslage anzupassen und der Strafausspruch aufzuheben, dessen Beeinflussung durch den größeren Umfang des bisherigen Schuldspruchs nicht auszuschließen ist.
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