Treffer
BGH Beschluss

Revisionen im Mordverfahren: Nebenkläger unzulässig, Teil‑Einstellung eines Anklagepunkts

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 553/71
Datum
02.08.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH entschied über Revisionen gegen ein Urteil des Landgerichts Köln in einem Mordverfahren. Zentral war die Zulässigkeit der Nebenklage wegen eines dem Angeklagten vorgeworfenen Mordversuchs und die Frage, ob Tatzeiten vom Eröffnungsbeschluss erfasst sind. Die Nebenklägerrevision wurde als unzulässig verworfen wegen Verjährung des in Frage kommenden Delikts; in einem Anklagepunkt wurde das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Weitere Revisionen der Angeklagten wurden als unbegründet verworfen; der Urteilsausspruch wurde um eine Klarstellung zu sonstigen Folgen ergänzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulässigkeit der Nebenklage setzt voraus, dass die geltend gemachte Tat ein Nebenklagedelikt ist oder in Gesetzeskonkurrenz ein zulässiges Delikt greift; fehlt diese Bedingung, ist die Nebenklage unzulässig.

2

Die Verjährung des in Betracht kommenden Delikts hindert die strafrechtliche Verfolgung und schließt damit die Beteiligung als Nebenkläger aus.

3

Ist aufgrund der Feststellungen nicht sicher, ob die behaupteten Taten in den vom Eröffnungsbeschluss erfassten Zeitraum fallen, kann das Gericht das Verfahren insoweit nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig einstellen.

4

Das Revisionsgericht prüft auf Rechtsfehler und kann den Urteilsausspruch ergänzen oder berichtigen, insbesondere zur Klarstellung von sonstigen Folgen der Verurteilung nach einschlägigen Vorschriften.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht Köln, 20. April 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 553/71

in der Strafsache

gegen

den ██████████ ████ █ 1. – aus ████ in ██ Sachsen, geboren am █, zur Zeit in █████████ ██ ███████,

den Arbeiter ███████ 2. – aus Österreich, geboren am ████ ██ in Worms, zur Zeit in Untersuchungshaft,

den Vertreter Erwin 3. ███, geboren am ████████ 1915 in ██████, zur Zeit in ████ ██ ██████████████████,

den Werkarbeiter Will Paul Otto 4., geboren am █████████████ 1906 in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

den █████████ █████ ███████ 5. – aus ██,

den Lagerverwalter Josef 6., geboren am █████████████ 1911 in █████ (Kreis █████), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Mordes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer in der Sitzung vom 2. August 1972 nach § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 1 bis 3 StPO

Tenor

1. Die Revision des Nebenklägers Gabriel – aus ██ – gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Köln vom 20. April 1970 wird als unzulässig verworfen.

2. Auf die Revision des Angeklagten ████ wird das Verfahren im Fall D IV. 2 – 3 der Anklage (Dritter Teil, VI a der Urteilsgründe) vorläufig eingestellt.

3. Die weitergehende Revision des Angeklagten ████████ und die Revisionen der übrigen Angeklagten gegen das genannte Urteil werden als unbegründet verworfen. Jedoch wird Abschnitt IV des Urteilsausspruchs dahin ergänzt, dass sonstige Folgen nach § 31 Abs. 1 StGB nicht eintreten.

4. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1. Der Zeuge Gabriel ist im Hinblick auf einen dem Angeklagten █████ zur Last gelegten, gegen ihn gerichteten Mordversuch als Nebenkläger zugelassen worden. Da Mordversuch nicht zu den Nebenklagedelikten gehört, war die Nebenklage nur unter dem Gesichtspunkt der in Gesetzeskonkurrenz zu ihm stehenden gefährlichen Körperverletzung (§ 223a StGB) zulässig (§§ 395, 374 Abs. 1 Nr. 3 StPO).

Voraussetzung dafür war, dass der Verfolgung unter diesem Gesichtspunkt kein Hindernis entgegenstand. Ein solches Hindernis liegt hier in der Verjährung des Vergehens nach § 223a StGB. Soweit ersichtlich, ist die gegen den Nebenkläger gerichtete Tat erst im Jahre 1965 Gegenstand des Verfahrens geworden (Bd. XXVIII Bl. 53 d. A.). Da die Verjährungsfrist bei Vergehen nach § 223a StGB fünf Jahre beträgt (§ 67 Abs. 2 StGB), war die Verfolgung zu diesem Zeitpunkt verjährt. Die Voraussetzungen für die Beteiligung des Nebenklägers am Verfahren liegen somit nicht vor; sein Rechtsmittel muss als unzulässig verworfen werden.

2. Im Fall D IV. 2 legen Anklage und Eröffnungsbeschluss dem Angeklagten zur Last, in den Jahren 1941/42 in seiner Eigenschaft als Kommandoführer der Tongrube des Nebenlagers K. mindestens zwei Haftlinge ermordet zu haben. Das Schwurgericht stellt fest, in der Zeit von Ende 1941 bis Anfang 1945 seien in der Tongrube mindestens zwei Haftlinge durch das Verhalten ██████ zu Tode gekommen. Damit bleibt die Möglichkeit offen, dass die beiden Morde erst nach dem von der Anklageschrift erfassten Zeitraum begangen worden sind. In diesem Fall würde es an einer Verfahrensvoraussetzung, nämlich dem Eröffnungsbeschluss, fehlen. Der Senat hat das Verfahren deshalb auf Antrag des Generalbundesanwalts insoweit nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt; neben den wegen sonstiger Taten gegen den Angeklagten █████ verhängten Strafen würde die bei einer Neuverhandlung zu erwartende Strafe ohne Bedeutung sein.

3. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen der Angeklagten hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch hat der Senat Abschnitt IV des Urteilsausspruchs gemäß Artikel 89 Abs. 3 Satz 1 des TeSERRE ergänzt.

BaungartSchumacherSchauenburg
KirchhofMeyer
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