Revision verworfen – Untreue durch EVG-Geschäftsführer bei Sackerlösen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 553/54
- Datum
- 10.06.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Geschäftsbesorgungsvertrag i.S. des § 675 BGB liegt vor, wenn ein Dritter verpflichtet ist, eingehende Gelder zu erfassen, einzuziehen und nach Abzug vereinbarter Gebühren treuhänderisch an den Auftraggeber weiterzuleiten; dadurch entstehen Treupflichten gegenüber dem Auftraggeber.
Wer fremde, ihm zur Weiterleitung an den Auftraggeber überlassene Gelder für eigene Zwecke verwendet und dadurch die ihm obliegenden Treupflichten verletzt, erfüllt den Tatbestand der Untreue.
Die rechtliche Einordnung vertraglicher Beziehungen (z.B. Kaufvertrag vs. Geschäftsbesorgungsvertrag) ist eine Rechtsfrage, die der würdigen Entscheidung des Gerichts unterliegt; Anträge, die lediglich eine Rechtsbewertung verlangen, sind unbeachtlich.
Beweisanträge müssen konkrete, zu beweisende Tatsachen bezeichnen; ein bloßer Antrag auf Anhörung eines Sachverständigen ohne Darlegung der zu beweisenden Tatsachen ist kein zulässiger Beweisantrag.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 18. Juni 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ ████████ Adolf ███ aus █, geboren am 1907 in ██, ██ zur ████ ██ ██████████████, █████, wegen Untreue hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Juni 1955, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 18. Juni 1954 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten wird die seit dem 19. Juni 1954 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die erkannte Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Die „Aussenhandelsstelle für Gartenbauerzeugnisse und Zucker“ der „Verwaltung für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ (VELF) behielt sich bei dem Verkauf eingeführten Cuba-Zuckers an die deutschen Importeure das Eigentum an den staatlich bewirtschafteten Jutesäcken vor und verpflichtete die Käufer, ihren Abnehmern die Ablieferung der Säcke an Sacksammelstellen vorzuschreiben. Diese Stellen hatten die Säcke „körperlich“ zu erfassen. Die Aussenhandelsstelle meldete die Anzahl der eingeführten Säcke drei Erfassungsgesellschaften. Diese Gesellschaften mussten die Säcke „buchmäßig“ erfassen und mit den Sacksammelstellen abrechnen. Zu diesen Gesellschaften gehörte die „Emballagenverwertungsgesellschaft (EVG)“ ████, deren alleiniger Gesellschafter seit dem 6. August 1948 der Angeklagte war. Vom 1. November 1948 ab teilte die Aussenhandelsstelle der EVG, die nunmehr für das Gebiet der Bundesrepublik mit Ausnahme der französischen Besatzungszone zuständig war, die Anzahl der eingeführten Säcke nicht mehr mit. Die EVG musste vielmehr auf Grund der ihr von den Sacksammelstellen als verkauft gemeldeten Säcke abrechnen und die Gelder, die sie von den Sammelstellen erhielt, nach Abzug einer Verwaltungsgebühr von zunächst 2 Pfg., dann 3 1/2 Pfg. je Sack an die Aussenhandelsstelle des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten auf deren Bankkonto bei der Bank Deutscher Länder überweisen.
Die Zahl der Säcke war der „Treuhandstelle für Säcke“ zu melden. Die EVG erhielt im Jahre 1949 mindestens 1.645.711,13 DM von den Sacksammelstellen. Hiervon musste der Angeklagte mindestens 1.500.000,-- DM an die Aussenhandelsstelle abführen. Diesen Betrag verwandte er für sich.
Die Strafkammer nimmt an, der Angeklagte habe hierdurch seine auf einem Geschäftsbesorgungsvertrage beruhende Treupflicht, die Vermögensinteressen der Aussenhandelsstelle des Ministeriums wahrzunehmen, in einem besonders schweren Falle verletzt.
Sie hat ihn deshalb zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt. Seine Revision ist unbegründet.
I. Verfahrensrügen
1. Die Revision rügt, dass die Strafkammer den Antrag des Verteidigers abgelehnt hat, „einen sachverständigen Zeugen darüber zu hören, wie der tatsächliche Vorgang bei der Lieferung und Verteilung der Zuckerimporte gewesen ist und welche Folgerungen sich daraus für das rechtliche Schicksal des Leergutes ergeben“. Dieser Antrag ist kein Beweisantrag; denn er bezeichnet keine Tatsache, über die die Strafkammer Beweis erheben sollte. Da die Strafkammer zu dem Vorgang vier sachverständige Zeugen gehört hat, bestand auch kein Anlass, von Amts wegen weitere Ermittlungen anzustellen.
2. Die Strafkammer hat den Antrag des Verteidigers, ████ als Zeugen darüber zu vernehmen, dass ein Kaufvertrag zwischen der Aussenhandelsstelle und der EVG abgeschlossen worden sei, abgelehnt, weil es sich um eine Rechtsfrage handele. Das beanstandet die Revision. Sie meint, der Begriff des Kaufvertrages sei ein Begriff des täglichen Lebens und könne daher als Tatfrage behandelt werden. Das ist dann richtig, wenn zu ermitteln ist, ob jemand von einem anderen eine bestimmte Sache zu einem bestimmten Preise gekauft oder nicht gekauft hat. Ein solcher tatsächlicher Vorgang war aber nicht Gegenstand des Beweisantrages des Verteidigers. Er zielte vielmehr ersichtlich darauf ab, dass die Strafkammer die vertraglichen Beziehungen des Angeklagten zu der Aussenhandelsstelle als Kaufvertrag beurteile. Das ist eine Rechtsfrage, die die Strafkammer allein entscheiden musste.
3. Die Revision macht geltend, die Strafkammer habe zu Unrecht den Antrag des Verteidigers als unerheblich abgelehnt, „eine Auskunft des Finanzamts Mettmann darüber einzuholen, dass die EVG für die Einnahmen aus dem Sackgeschäft Umsatzsteuer gezahlt habe“. Der Angriff geht fehl. Die EVG hatte ihre Einkünfte, da sie sie im eigenen Namen vereinnahmte und mit ihnen eigene Verpflichtungen erfüllen musste, als Umsatz zu versteuern (§ 5 UStG vom 16.10.1934). Dass sie ihre Einnahmen zum größten Teil an die Aussenhandelsstelle abliefern musste, war für die Steuerpflicht ohne Bedeutung. Die Strafkammer hat deshalb die Beweistatsache auch in den Urteilsgründen mit Recht als unerheblich behandelt.
4. Die Revision behauptet, dass „das Ergebnis ohne einen für die entscheidenden Punkte maßgeblichen Sachverständigen gefunden worden“ sei. Das trifft nicht zu. Die Strafkammer hat Dr. Bel als Sachverständigen gehört und sein Gutachten der Entscheidung zu Grunde gelegt.
II. Sachbeschwerde
Die Strafkammer findet in den vertraglichen Beziehungen zwischen der Aussenhandelsstelle und der EVG seit dem November 1948 einen Geschäftsbesorgungsvertrag i.S. des § 675 BGB. Sie verkennt hierbei nicht, dass „theoretisch“ die Zahlungspflicht der EVG bereits mit dem Eingang der Meldungen der Sacksammelstellen entstand, wenn sie auch „einen genügenden Spielraum hatte, um den Eingang der Gelder seitens der Sammelstellen abzuwarten“. Die Pflicht der EVG erschöpfte sich jedoch nicht darin, die ihr gemeldeten Säcke an die Aussenhandelsstelle zu bezahlen. Hierzu wäre sie aus eigenen Mitteln gar nicht in der Lage gewesen. Ihre Hauptaufgabe war es vielmehr, die Säcke ordnungsmäßig zu erfassen – hierbei musste sie die Sammelstellen überwachen (Bl. 5 UA) und der Treuhandstelle zu melden, sowie die Gelder von den Sammelstellen einzuziehen und nach Abzug einer Verwaltungsgebühr an die Aussenhandelsstelle weiterzuleiten. Hierin sieht die Strafkanmer mit Recht einen Geschäftsbesorgungsvertrag, der die EVG und den Angeklagten als alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer verpflichtete, die Vermögensinteressen des Fiskus wahrzunehmen. Dessen ist sich der Angeklagte, wie die Strafkammer ausdrücklich feststellt, auch bewusst gewesen. Er hat sich deshalb der Untreue schuldig gemacht, indem er 1.500.000,-- DM Sackgelder für sich verwandte.
Die Revision versucht darzulegen, dass zwischen der Aussenhandelsstelle und der EVG nur ein schlichter Kaufvertrag ohne irgendwelche anderen Verpflichtungen bestanden habe. Damit wendet sie sich in unzulässiger Weise gegen die Feststellungen des Urteils, nach denen die Hauptaufgabe der EVG in der Erfassung und Verrechnung der damals bewirtschafteten Jutesäcke im Interesse der Aussenhandelsstelle lag.
Das Urteil leidet auch an keinem Widerspruch. Die Strafkammer hat als wahr unterstellt, dass Helmrichs, der Leiter der Treuhandstelle für Säcke, im Jahre 1950 dem Angeklagten auf seinen Hinweis auf die hohen Unkosten des Sackgeschäfts erklärte, der Gewinn der EVG bestehe darin, „dass der Erlös aus den Sackverkäufen an die Sackfabriken in der EVG arbeite“. Die Strafkammer meint, diese Bemerkung habe der tatsächlichen Lage entsprochen, „wie sie auch bei ordnungsmäßiger Abrechnung und Zahlung seitens des Angeklagten bestanden hätte, da dem Angeklagten zwischen Vereinnahmung und Abführung der Gelder in jedem Falle eine gewisse Frist verblieb, während der er mit dem Geld, das nicht auf ein Sonderkonto angelegt war, arbeiten konnte“.
Keinesfalls durfte er aber, so fährt das Urteil fort, „daraus die Befugnis ableiten, die Gelder für sich zu verwenden, indem er sie im Geschäft investierte oder ohne Deckung anderweitig verausgabte“.
Das ist nicht widerspruchsvoll. Der Prokurist der EVG Ha[REDACTED] fertigte jeden Monat eine Aufstellung über die Beträge an, die von den Sacksammelstellen eingegangen und an die Aussenhandelsstelle weiterzuleiten waren. Bis zu einer solchen Abrechnung, so will die Strafkammer sagen, konnte der Angeklagte mit den eingegangenen Geldern vorübergehend arbeiten, sofern Gewähr dafür bestand, dass er sie jeweils pünktlich abführen könne. Er war aber nicht befugt, die gesamten Einnahmen endgültig seinem Vermögen einzuverleiben. Dessen ist sich der Angeklagte, wie das Urteil ausdrücklich bemerkt, auch bewusst gewesen.
Das weitere Vorbringen der Revision zum Schuldspruch liegt auf tatsächlichem Gebiet und entzieht sich deshalb einer Nachprüfung durch den Senat.
Der Strafausspruch beruht, wie die Revision richtig bemerkt, auch auf der Höhe des veruntreuten Betrages. Nur trifft es nicht zu, dass die Strafkammer sie nicht feststelle. Das Urteil stellt vielmehr als sicher fest, dass der EVG in der zweiten Erfassungsperiode 1.645.711,13 DM zugeflossen sind und der Angeklagte mindestens 1.500.000,-- DM für sich verbraucht hat.
Bedenken gegen die Annahme eines besonders schweren Falles bestehen angesichts der Höhe des Schadens und des vom Urteil geschilderten gesamten Verhaltens des Angeklagten nicht (vgl. LM § 266 StGB Nr. 9).
| Dr. Moericke | Dr. Schalscha | Hoepner | |||
| Werner | Menges |