Revision verworfen; Verkehrsübertretungen verjähren und entfallen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 553/52
- Datum
- 16.01.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Pflicht zur Amtsaufklärung nach § 244 Abs. 2 StPO gebietet nicht ohne weiteres die Hinzuziehung weiterer Fachgutachter, wenn bereits vernommene Sachverständige die entscheidungserhebliche Frage erschöpfend und mit der erforderlichen Sachkunde behandelt haben.
Zur Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung nach den einschlägigen Vorschriften ist eine hierzu geeignete richterliche Handlung erforderlich; fehlt eine solche Handlung, sind verjährte Tatbestände nicht mehr verwertbar.
Vorsätzliche Unfallflucht (§ 139 StGB) kann aus dem äußeren Verhalten des Täters geschlossen werden, insbesondere wenn dieser den Unfall bemerkt und durch beschleunigtes Fortfahren bewusst die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs oder seiner Beteiligung verhindern will.
Bei der Beurteilung eines "besonders schweren Falles" im Sinne des § 139 Abs. 3 StGB ist der Tatrichter gehalten, alle Umstände der Tat und der Person des Täters einheitlich abzuwägen; das Unterlassen der Hilfeleistung kann als strafschwerend berücksichtigt werden, auch wenn dem Täter zugleich eine erhebliche Tatumständen (z. B. Fahrunfähigkeit) zugeschrieben wird.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 3. April 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Heizungsingenieur Carl Albert Otto A. aus ███, dort geboren ████████████████████████, wegen fahrlässiger Tötung u. a.,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Januar 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter, Kammergerichtsrat Schaft, Erster Staatsanwalt als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 3. April 1952 wird verworfen, jedoch fällt die Verurteilung wegen Trunkenheit am Steuer (§§ 2, 71 StVZO) und wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung (§§ 1, 49 StVO) weg.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Trunkenheit am Steuer und Übertretung der Straßenverkehrsordnung sowie wegen Unfallflucht in einem besonders schweren Fall zur Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Sein Personenkraftwagen Ford V 8 Nr. BH 37-3779 wurde eingezogen.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Die Revision ist im Kern der Verurteilung unbegründet und nur in einem Nebenpunkt von Erfolg.
I. Verfahren
1.) Die Revision sieht eine Verletzung der Amtsaufklärungspflicht des § 244 Abs. 2 StPO darin, dass zur Begutachtung des Geisteszustandes des Angeklagten kein neurologischer Sachverständiger zugezogen worden sei. Hierzu hätte dringende Veranlassung bestanden, da das Gericht von der Feststellung ausgehe, dass der Angeklagte im Herbst 1950 einige Monate vor der Tat einen Nervenzusammenbruch erlitten habe und seit dieser Zeit an Kopfschmerzen, Schlaflosigkeit und Zuständen geistiger Erschöpfung leide und einige Zeugen Vorfälle geschildert hätten, bei denen der Angeklagte zeitweilig bis zu einer halben Stunde völlig geistesabwesend gewesen sei.
Die Rüge ist unbegründet. Die Strafkammer hat die Frage, ob zur Tatzeit auf Grund des Nervenleidens des Angeklagten ein Zustand geistiger Erschöpfung oder von „Geistesabwesenheit“ beim Angeklagten vorhanden war, geprüft und als Sachverständige Professor Dr. ██████, in dessen Behandlung der Angeklagte wegen seines Nervenzustandes stand, sowie den Gerichtsarzt Dr. W[REDACTED] vernommen. Beide Sachverständige haben die Frage verneint, dass bei dem Angeklagten während der Fahrt mit dem Kraftwagen ein Zustand geistiger Erschöpfung oder der Geistesabwesenheit vorgelegen haben könne. Das eingehend begründete Gutachten dieser Sachverständigen hat sich die Strafkammer zu eigen gemacht (Bl. UA). Nach dem Inhalt der Aussagen dieser Sachverständigen, wie dieser dem Urteil entnommen werden kann, drängten die Umstände keineswegs dazu, noch einen weiteren neurologischen Sachverständigen zu hören; insbesondere musste das Gericht nicht davon ausgehen, dass den beiden Sachverständigen die besondere Sachkunde abgehe, die zur Beurteilung der Beweisfrage erforderlich war.
2.) Die Rüge der Verletzung des § 265 StPO erledigt sich damit, dass die Verurteilung wegen Übertretung der §§ 2, 71 StVZO und Übertretung der §§ 1, 49 StVO wegfallen muss. Diese Übertretungen sind verjährt, § 67 Abs. 3 █████. Die Tat ist am 17. Februar 1951 begangen. Zwischen dem 3. März 1951 (Aufhebung des Haftbefehls, Bl. 57) und dem 20. Oktober 1951 (Anordnung der Zustellung der Anklageschrift durch den Vorsitzenden der Strafkammer, Bl. 94) ist keine zur Unterbrechung der Verjährung geeignete Richterhandlung (§ 68 Abs. 1 StGB) vorgenommen worden.
II. Sachlich-rechtliche Nachprüfung
Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils ergibt keine dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler. Zum Einzelvorbringen der Revision ist auszuführen:
Die Revision greift die Verurteilung aus § 139a StGB an; sie meint, der Angeklagte könne sich deshalb nicht der Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch die Flucht entzogen haben, weil niemand an der Unfallstelle sich befunden habe, der sich über die Person des Täters, sein Fahrzeug und die Art der Unfallbeteiligung habe vergewissern wollen. Dies ist tatsächlich unrichtig. Die Urteilsfeststellungen ergeben, dass außer dem schwerverletzten Polizisten ███ sich der Zeuge S[REDACTED], der vom Unfall mitbetroffen wurde, an der Unfallstelle befand und dass der Zeuge Tunn in unmittelbarer Nähe war. Von beiden muss nach dem Urteilszusammenhang angenommen werden, dass sie zur Feststellung der Person des Angeklagten, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung am Unfall fähig und gewillt waren.
Außerdem ist festgestellt, dass der Angeklagte den schweren Unfall, insbesondere den Sturz der beiden Personen, bemerkt hatte, dass er zunächst in der Fahrt verhielt und dann mit erhöhter Geschwindigkeit vorsätzlich floh, um so die Feststellung seiner Person, seines Kraftwagens und der Art seiner Beteiligung an dem Unfall zu verhindern. Entgegen dem Vorbringen der Revision sind auch die beweiswürdigenden Erwägungen des Gerichts, insbesondere die Schlussfolgerungen, welche die Strafkammer aus dem äußeren Verhalten des Angeklagten auf das Vorliegen des Vorsatzes der Unfallflucht gezogen hat, denkgesetzlich und nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht zu beanstanden. Die Annahme einer Unfallflucht nach § 139 Abs. 1 StGB unterliegt daher keinen Bedenken.
Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Annahme eines besonders schweren Falles im Sinne des § 139 Abs. 3 StGB. Kein logischer Widerspruch liegt darin, dass die Strafkammer einerseits ein rücksichtsloses Verhalten des Angeklagten darin findet, dass er weiterfuhr, ohne sich um den Verletzten zu kümmern, obwohl er wusste, dass niemand anders so schnell und so sachgemäß durch Zurverfügungstellen seines Kraftwagens zum Krankentransport des Schwerverletzten Hilfe leisten konnte, andererseits aber feststellt, dass der Angeklagte völlig unfähig war, in diesem Zustand sicher ein Kraftfahrzeug zu lenken. Denn dem Angeklagten ist damit nicht angesonnen, dass er selbst das Fahrzeug hätte steuern sollen, sondern lediglich zum Vorwurf gemacht, dass er sich nicht bereitgehalten hat, um sein Fahrzeug für den Krankentransport des Verletzten zur Verfügung zu stellen. Ohne Rechtsirrtum konnte die Strafkammer zur Begründung des besonders schweren Falles neben zahlreichen anderen Umständen auch berücksichtigen, dass der Angeklagte bei der Unfallflucht bewusst einen Schwerverletzten ohne Hilfe gelassen hat. Dass die Strafkammer den Angeklagten nicht zugleich aus § 330c ████ verurteilt hat, beschwert den Angeklagten nicht.
Rechtlich bedenklich könnte erscheinen, dass die Strafkammer die Tatsache der Trunkenheit des Angeklagten nicht ausdrücklich im Zusammenhang mit der Frage, ob ein besonders schwerer Fall vorliegt, erörtert hat. Ein besonders schwerer Fall ist, wie der Bundesgerichtshof im Hinblick auf die verwandten Bestimmungen der §§ 266 Abs. 2, 263 Abs. 4 ████ ausgesprochen hat, dann gegeben, wenn die Tat unter Berücksichtigung aller Umstände die erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle an Strafwürdigkeit so übertrifft, dass der übliche Strafrahmen zur Sühne nicht mehr ausreicht. Dies hat der Tatrichter nach eingehender Würdigung der Tat und der Person des Täters zu entscheiden (BGH, Urteil vom 4. Dezember 1951, 1 StR 594/51). Diesem Erfordernis entsprechen die Ausführungen der Strafkammer zur Straffrage in ihrem Gesamtzusammenhang. Die Strafkammer hat die Tat des Angeklagten als eine Trunkenheitstat gewürdigt; die Ausführungen zu § 51 Abs. 2 StGB zeigen, dass sie von der hiernach möglichen Strafmilderung wegen der Trunkenheit keinen Gebrauch gemacht hat. Wenn sie bei der Erörterung der Straffrage die Trunkenheit bei der Prüfung des besonders schweren Falles nicht ausdrücklich erwähnt, aber unmittelbar anschließend daran sie mit abwägt, kann die Trunkenheit des Angeklagten bei Prüfung der Frage, ob ein besonders schwerer Fall vorliegt, nicht übersehen sein.
Erkennbar hat die Strafkammer auch das Leugnen des Angeklagten nicht ohne weiteres als straferschwerend gewürdigt und deshalb die Anrechnung der Untersuchungshaft versagt, sondern aus dem uneinsichtigen Verhalten des Angeklagten in der Art seiner Verteidigung einen Schluss auf seine Persönlichkeit und innere Einstellung zur Tat gezogen; dies ist rechtlich nicht zu beanstanden (BGHSt 1, [REDACTED]).
Die Einziehung des zur Fahrerflucht benutzten Kraftwagens ist durch Hinweis auf die Ermessensvorschrift des § 40 StGB ausreichend begründet.
Die Strafhöhe ist durch die wegfallenden Verkehrsübertretungen ersichtlich nicht beeinflusst.
| Sauer | Werner | Dr. Ludwig | |||
| Dr. Moericke | Dr. Ortlieb |