Revision: Aufhebung wegen Augenscheinseinnahmen in Abwesenheit des Angeklagten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 552/99
- Datum
- 22.12.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Augenscheinseinnahmen gehören zu den wesentlichen Teilen der Hauptverhandlung; der Angeklagte darf bei ihrer Durchführung nicht nach §247 Satz 2 StPO ausgeschlossen werden.
Verstößt das Gericht gegen die Verpflichtung, die Hauptverhandlung in Anwesenheit des Angeklagten zu führen (§230 StPO), führt dieser Verfahrensfehler nach §338 Nr.5 StPO zur Aufhebung des Urteils.
Die Verfahrensrüge ist geeignet, das Fehlen der Anwesenheit des Angeklagten bei beweiserheblichen Augenscheinseinnahmen geltend zu machen, wenn das Hauptverhandlungsprotokoll entsprechende Hinweise enthält.
Eine Aufhebung des Urteils entfällt nur, wenn es denkgesetzlich ausgeschlossen ist, dass das Urteil auf dem festgestellten Verfahrensfehler beruht.
Vorinstanzen
Landgericht Limburg an der Lahn, 25. Juni 1999
Rubrum
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. Dezember 1999 einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 25. Juni 1999 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten hat mit der Verfahrensrüge Erfolg, das Landgericht habe gegen die Verpflichtung verstoßen, die Hauptverhandlung in Anwesenheit des Angeklagten durchzuführen (§ 230 StPO). Die Revision macht geltend, im Rahmen der Vernehmung der Zeugin B. St., während der der Angeklagte nach § 247 Satz 2 StPO von der Hauptverhandlung ausgeschlossen war, seien drei verschiedene Augenscheinseinnahmen durchgeführt worden, von denen zwei bis zum Ende der Beweisaufnahme nicht in Anwesenheit des Angeklagten wiederholt worden seien.
Der Vortrag des Beschwerdeführers wird durch das Hauptverhandlungsprotokoll bestätigt.
Der damit erwiesene Verfahrensverstoß führt gemäß § 338 Nr. 5 StPO zur Aufhebung des Urteils, ohne dass es auf weiteres ankommt, denn bei Augenscheinseinnahmen handelt es sich um wesentliche Teile der Hauptverhandlung, von denen der Angeklagte nicht nach § 247 StPO ausgeschlossen werden darf (vgl. BGHSt 21, 332 f.; BGH StV 1981, 57; 1987, 475; BGHR StPO § 247 – Abwesenheit 4, 5; BGHR StPO § 338 Nr. 5 – Angeklagter 3).
Ein Fall, in dem es denkgesetzlich ausgeschlossen wäre, dass das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht, liegt nicht vor.
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