Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen Augenscheinseinnahmen in Abwesenheit des Angeklagten

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 552/99
Datum
22.12.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte führte Revision gegen das Urteil des LG Limburg und rügte die Durchführung von Augenscheinseinnahmen, während er nach §247 Satz 2 StPO ausgeschlossen war. Das Protokoll bestätigte die Angaben des Beschwerdeführers. Der BGH hob das Urteil gemäß §338 Nr.5 StPO auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer, da Augenscheinseinnahmen wesentliche Teile der Hauptverhandlung sind und der Angeklagte hierzu nicht ausgeschlossen werden darf.

Abstrakte Rechtssätze

1

Augenscheinseinnahmen gehören zu den wesentlichen Teilen der Hauptverhandlung; der Angeklagte darf bei ihrer Durchführung nicht nach §247 Satz 2 StPO ausgeschlossen werden.

2

Verstößt das Gericht gegen die Verpflichtung, die Hauptverhandlung in Anwesenheit des Angeklagten zu führen (§230 StPO), führt dieser Verfahrensfehler nach §338 Nr.5 StPO zur Aufhebung des Urteils.

3

Die Verfahrensrüge ist geeignet, das Fehlen der Anwesenheit des Angeklagten bei beweiserheblichen Augenscheinseinnahmen geltend zu machen, wenn das Hauptverhandlungsprotokoll entsprechende Hinweise enthält.

4

Eine Aufhebung des Urteils entfällt nur, wenn es denkgesetzlich ausgeschlossen ist, dass das Urteil auf dem festgestellten Verfahrensfehler beruht.

Vorinstanzen

Landgericht Limburg an der Lahn, 25. Juni 1999

Rubrum

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. Dezember 1999 einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 25. Juni 1999 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten hat mit der Verfahrensrüge Erfolg, das Landgericht habe gegen die Verpflichtung verstoßen, die Hauptverhandlung in Anwesenheit des Angeklagten durchzuführen (§ 230 StPO). Die Revision macht geltend, im Rahmen der Vernehmung der Zeugin B. St., während der der Angeklagte nach § 247 Satz 2 StPO von der Hauptverhandlung ausgeschlossen war, seien drei verschiedene Augenscheinseinnahmen durchgeführt worden, von denen zwei bis zum Ende der Beweisaufnahme nicht in Anwesenheit des Angeklagten wiederholt worden seien.

Der Vortrag des Beschwerdeführers wird durch das Hauptverhandlungsprotokoll bestätigt.

Der damit erwiesene Verfahrensverstoß führt gemäß § 338 Nr. 5 StPO zur Aufhebung des Urteils, ohne dass es auf weiteres ankommt, denn bei Augenscheinseinnahmen handelt es sich um wesentliche Teile der Hauptverhandlung, von denen der Angeklagte nicht nach § 247 StPO ausgeschlossen werden darf (vgl. BGHSt 21, 332 f.; BGH StV 1981, 57; 1987, 475; BGHR StPO § 247 – Abwesenheit 4, 5; BGHR StPO § 338 Nr. 5 – Angeklagter 3).

Ein Fall, in dem es denkgesetzlich ausgeschlossen wäre, dass das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht, liegt nicht vor.

JahnkeNiemöllerRothfuß
TheuneOtten
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