Treffer
BGH Beschluss

Verwerfung von Antrag auf Entscheidung und Wiedereinsetzung wegen fehlender Revisionsbegründung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 552/93
Datum
06.10.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte gegen das Urteil des LG Köln Revision ein; die Revisionsbegründung wurde jedoch nicht fristgerecht vorgelegt, sodass das Landgericht die Revision nach § 346 Abs. 1 StPO verworfen hat. Der BGH verwirft den Antrag auf Entscheidung nach § 346 Abs. 2 StPO sowie den Wiedereinsetzungsantrag. Die Wiedereinsetzung ist unzulässig, weil die versäumte Revisionsbegründung nicht nachgeholt worden ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verwerfung der Revision nach § 346 Abs. 1 StPO ist gerechtfertigt, wenn die Revisionsbegründung innerhalb der gesetzten Frist nicht erfolgt.

2

Ein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO ist unbegründet, wenn die Revision mangels Begründung zu Recht vom Tatgericht verworfen wurde.

3

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach § 45 Abs. 2 S. 2 StPO unzulässig, wenn die versäumte Handlung (hier: Revisionsbegründung) nicht nachgeholt worden ist.

4

Bei Verwerfung von Anträgen auf Entscheidung oder Wiedereinsetzung hat der Antragsteller die Kosten seiner Rechtsbehelfe zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 11. Mai 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 552/93

vom 6. Oktober 1993

in der Strafsache gegen

███ aus ██████████, dort geboren am ███████ 1959, Peter Jürgen ███, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Oktober 1993 gemäß § 346 Abs. 2, § 44 f. StPO

Tenor

1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO wird verworfen.

2. Der Antrag des Beschwerdeführers, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 11. Mai 1993 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsbehelfe zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nachdem der Angeklagte gegen dieses Urteil form- und fristgerecht Revision eingelegt hatte, ist das Urteil am 30. Juni 1993 zugestellt worden. Da die Revision in der Folgezeit nicht begründet wurde, hat sie das Landgericht durch am 11. August 1993 zugestellten Beschluss vom 3. August 1993 gemäß § 346 Abs. 1 StPO verworfen.

Der Angeklagte und sein Verteidiger haben am 17. August 1993 Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO gestellt; der Verteidiger hat zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Die Revision ist bis heute nicht begründet worden.

Da die Revision nicht begründet worden ist, hat sie das Landgericht zu Recht verworfen. Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist daher nicht begründet (§ 345 Abs. 1, § 346 StPO).

Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, da die versäumte Handlung, die Revisionsbegründung, nicht nachgeholt worden ist (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO).

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