Revision teilweise stattgegeben: Waffenbesitz als einheitliche Tat, Gesamtstrafe herabgesetzt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 552/91
- Datum
- 10.04.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der gleichzeitige Besitz verschiedener Waffen ist als eine einheitliche Handlung zu qualifizieren; der Besitz mehrerer Waffen begründet nicht ohne Weiteres mehrere selbständige Waffendelikte.
Heben Revisionsgericht oder Revisionsinstanz eine Einzelstrafe auf oder beseitigen sie einen Teil der Verurteilung, so ist die Gesamtstrafe nach § 354 Abs. 1 StPO neu zu bemessen und gegebenenfalls zu ermäßigen.
Eine Revision ist gemäß § 349 Abs. 2 StPO insoweit als unbegründet zu verwerfen, als die Rügen keinen durchgreifenden Erfolg erzielen; bei teilweisem Erfolg ist die Revision nur insoweit stattzugeben.
Bei nur geringem Erfolg der Revision kann es geboten sein, die Kosten des Rechtsmittels dem Revisionsführer aufzuerlegen; eine Entlastung nach § 473 Abs. 4 StPO ist in solchen Fällen nicht zwingend anzunehmen.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 14. Dezember 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 552/91 10. April 1992 in der Strafsache gegen Wolfgang ████, geboren am ██ in ██, ██, wegen Zuhälterei u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. April 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 14. Dezember 1990 teilweise geändert:
Der Angeklagte wird wegen Förderung der Prostitution in Tateinheit mit Zuhälterei sowie wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt.
Ihm wird auf die Dauer von drei Jahren jegliche Berufstätigkeit im Hotel- und Gaststättenbereich untersagt.
Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Freisprechung im Übrigen – wegen gemeinschaftlicher Förderung der Prostitution in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Zuhälterei sowie wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und ihm auf die Dauer von drei Jahren jegliche Berufstätigkeit im Hotel- und Gaststättenbereich untersagt.
Die Revision des Angeklagten gegen diese Entscheidung ist im Wesentlichen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Lediglich die Bewertung des Waffenbesitzes als zwei selbständige Taten hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Der gleichzeitige Besitz verschiedener Waffen ist als eine Handlung im Rechtssinne anzusehen (vgl. BGHR WaffG § 53 Abs. 3 a Konkurrenzen 2).
Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Damit entfällt eine der wegen der Waffendelikte verhängten Einzelstrafen von drei Monaten.
Es verbleiben die Einsatzstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und eine Einzelstrafe von drei Monaten.
Der Senat hat in Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die Gesamtstrafe auf zwei Jahre und sieben Monate ermäßigt.
In Anbetracht des nur geringen Erfolges der Revision des Angeklagten erschien eine Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO nicht angebracht.
| Maier | Gollwitzer | Bode | |||
| Theune | Detter |