Treffer
BGH Beschluss

Revision: Tateinheit bei Verstößen gegen das WaffG und gemeinschädlicher Sachbeschädigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 552/90
Datum
23.01.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof nahm die Revision des Angeklagten teilweise an und änderte den Schuldspruch: Die Taten der unerlaubten Einfuhr, des unerlaubten Überlassens und des Führens von Schusswaffen sowie die gemeinschädliche Sachbeschädigung sind tateinheitlich zu behandeln. Die Parteienakten weisen zeitliche Überschneidungen und gleichzeitige Ausübung tatsächlicher Gewalt über die Waffen auf (§ 53 Abs. 3 Nr. 1 a WaffG). Infolgedessen hob der Senat die Strafaussprüche für die betroffenen Einzelstrafen auf und verwies zur Neuverhandlung an die Vorinstanz zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Tateinheit liegt vor, wenn verschiedene Verstöße gegen das Waffengesetz (z.B. Einfuhr, Überlassen, Führen) zugleich Ausdruck der Ausübung oder Fortsetzung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen sind.

2

Überschneiden sich die Tatzeiträume und übt der Täter gleichzeitig tatsächliche Gewalt über die Waffen aus, verbinden diese Umstände die einzelnen Handlungsakten zur Tateinheit.

3

Die Anwesenheit und damit die tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit des Täters auf einen Mitbeteiligten, der die Waffe verwendet, kann die Voraussetzungen der Tateinheit begründen.

4

Bei fehlerhafter Würdigung durch die Strafkammer ist der Schuldspruch insofern zu ändern und die Strafaussprüche für die tateinheitlich verbundenen Taten aufzuheben; die Sache ist zur Neuentscheidung über die Strafzumessung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 18. Juli 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 552/90 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen RCS oass ST, dort geboren am ██, Oliver, geboren am █ 1967, wegen Betruges u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 1991 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 18. Juli 1990, soweit es ihn betrifft, im Schuldsprach dahin geändert und

a) neu gefasst, dass der Angeklagte des Betruges in Tateinheit mit Vortäuschen einer Straftat, des Betruges, des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb, unerlaubter Abgabe und unerlaubter Veräußerung von Betäubungsmitteln sowie der unerlaubten Einfuhr von Schusswaffen in Tateinheit mit unerlaubtem Führen von Schusswaffen, unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen, unerlaubtem Überlassen von Schusswaffen an Nichtberechtigte und gemeinschädlicher Sachbeschädigung schuldig ist,

b) über die (acht) Einzelstrafen in den Aussprachen und II 1 b der Urteilsgründe in den Fällen I f sowie über die Gesamtstrafe mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe in sieben Fällen (Fälle II 1 a) sowie wegen unerlaubter Einfuhr von Schusswaffen in Tateinheit mit unerlaubter Überlassung von Schusswaffen an Nichtberechtigte (Fall II 1 b) zu acht Einzelstrafen verurteilt. Der Angeklagte ließ ab Oktober 1987 insgesamt sieben Schusswaffen aus Belgien in die Bundesrepublik Deutschland einführen, erwarb sie und veräußerte sie in den Jahren 1988 und 1989 an verschiedene Abnehmer (Fall II 1 a). Im Mai 1988 beschädigte er zusammen mit dem Mitangeklagten ███ zwischen Oktober 1987 und ██ sieben Verkehrsschilder, indem beide abwechselnd mit Waffen des Angeklagten auf die Schilder schossen (Fall I 1 b).

Auf die Sachrüge des angefochtenen Urteils hin ist der Schuldsprach insoweit zu ändern, als die Strafkammer die Straftaten nicht richtig gewürdigt hat.

1. Innerhalb des Falles II 1 a ist das Landgericht zutreffend von Tateinheit ausgegangen. Auch wenn der Schuldsprach keine entsprechende Verurteilung enthält, ergeben die Urteilsgründe, dass der Angeklagte die tatsächliche Gewalt über die eingeführten Schusswaffen im Geltungsbereich des Waffengesetzes ausübte (§ 53 Abs. 3 Nr. 1 a WaffG), möglicherweise über alle Waffen gleichzeitig. Dies hat zur Folge, dass die verschiedenartigen Verstöße gegen das Waffengesetz, die – wie hier die Einfuhr und das Überlassen an Nichtberechtigte – zugleich Begründung oder Fortsetzung der Ausübung der tatsächlichen Gewalt sind, tateinheitlich zusammentreffen (vgl. BGH NStZ 1984, 171; BGH, Beschl. vom 9. August 1989 – 2 StR 326/89; vom 28. März 1990 – 2 StR 22/90; vom 3. Mai 1990 – 1 StR 106/90; st. Rspr.).

2. Nichts anderes hat aber – entgegen der Auffassung der Strafkammer – auch für den Fall II zu gelten. Sämtliche in ihm enthaltenen Einzelakte stehen ebenfalls in Tateinheit mit den im Fall II 1 a begangenen Verstößen gegen das Waffengesetz. Die Tatzeiträume dieser Einzelakte überschneiden sich mit denen des Falles II 1 a. Als der Angeklagte auf Verkehrsschilder schoss, also unerlaubt Schusswaffen führte und zugleich gemeinschädliche Sachbeschädigungen beging, übte er gleichzeitig – tateinheitlich (BGH NStZ 1984, 171) – die tatsächliche Gewalt über sie aus (§ 53 Abs. 3 Nr. 1 a WaffG). Dies gilt auch, soweit er den Mitangeklagten ███ schießen ließ, da er infolge seiner Anwesenheit die tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit behielt (vgl. Steindorf in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, WaffG § 4, Anm. 2 a). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte die tatsächliche Gewalt über diese Waffen und die den Fall II 1 a betreffenden (sollte es sich dabei nicht ohnehin ganz oder teilweise um dieselben Waffen handeln) – zumindest zeitweilig – gleichzeitig ausübte. Dies aber verbindet die Fälle II 1 a und II 1 b zur Tateinheit (st. Rspr.; siehe oben unter 1.).

Der Schuldsprach war daher entsprechend zu ändern. § 265 StPO steht nicht entgegen. Die Strafaussprache war im angegebenen Umfang aufzuheben. Die Höhe der für die Fälle II 1 a und II 1 b nunmehr festzusetzenden Einzelstrafe darf die Summe der aufgehobenen acht Einzelstrafen nicht überschreiten.

GollwitzerHerdegenDetter
MaierSchafer
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