Treffer
BGH Urteil

Fortsetzungszusammenhang bei Heroinimport verneint – Verurteilung aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 552/85
Datum
30.04.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt die Annahme eines einheitlichen Tatgeschehens bei mehrfachen Heroinimporten und Handeltreiben. Der BGH hält den Fortsetzungszusammenhang für rechtsfehlerhaft und qualifiziert die Handlungen als mindestens zwei selbständige Straftaten. Eine bloße Vereinbarung über einen Transport ohne konkrete Modalitäten genügt nicht. Das Urteil wird aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fortsetzungszusammenhang setzt eine zeitliche Überschneidung oder weiterfördernde, auf frühere Taten bezogene Tätigkeiten voraus; fehlt dies, liegen mehrere selbständige Straftaten vor.

2

Die bloße Nichtzahlung oder säumige Erfüllung von Forderungen Dritter begründet keinen Fortsetzungszusammenhang zwischen früheren und späteren Tatunternehmungen.

3

Allgemeine Absprachen über künftige Transporte ohne Bestimmung wesentlicher Modalitäten (Menge, Preis, Zeit) erfüllen nicht die erforderliche Bestimmtheit des Tatvorsatzes zur Annahme einer einheitlichen fortgesetzten Tat.

4

Bei unzureichenden tatsächlichen Feststellungen zu den gesetzlichen Voraussetzungen (hier § 31 BtMG) ist eine Aufhebung und Zurückverweisung an das Tatgericht zur Ergänzung der Feststellungen geboten.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 18. Dezember 1984

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 552/85

in der Strafsache gegen ██ geb. ███ die Köchin Faina █████ geschiedene ██ ███ ███ ████ geboren ███████████████ 1838 in ████████████ zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in Sitzung vom 30. April 1986, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Meyer, Dr. B. Maier, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████████████████ aus ███ als Verteidiger der Angeklagten, ██████████████████ ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 18. Dezember 1984 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagte █████████ verurteilt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte █████████ unter Freisprechung im Übrigen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt.

Mit ihrer zu Ungunsten dieser Angeklagten eingelegten Revision, die den Teilfreispruch unangefochten lässt und vom Generalbundesanwalt vertreten wird, rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts. Sie beanstandet insbesondere, dass die Strafkammer das tatbestandsmäßige Verhalten der Angeklagten als eine einzige Tat im Rechtssinne bewertet und die Voraussetzungen des § 31 BtMG bejaht hat.

Das Rechtsmittel ist begründet. Die Annahme einer Straftat hält rechtlicher Prüfung nicht stand.

Die Angeklagte hat in der Zeit von Februar 1982 bis Oktober 1983 eine Vielzahl von Tätigkeiten entfaltet, die sich als Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und als Handeltreiben mit Betäubungsmitteln darstellen.

Rechtsfehlerhaft ist die Wertung der Strafkammer insoweit, als sie Fortsetzungszusammenhang bejaht hat zwischen dem tatbestandsmäßigen Verhalten der Angeklagten in der Zeit von Februar bis Oktober 1982 (Einfuhr von 1 kg Heroin und Handeltreiben mit dieser Menge sowie weiteren 3 kg Heroin, UA S. 15 – 22), a) vom 7. April bis Juli 1983 (Einfuhr von und Handeltreiben mit 3 kg Heroin, UA S. 22 – 33) und b) von Mitte Juli bis Oktober 1983 (Einfuhr von 9 kg Heroin und Handeltreiben mit dieser Menge, UA S. 33 – 52).

Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen handelt es sich um mindestens zwei selbständige Straftaten (§ 53 StGB).

Zwischen den Taten 1 und 2 besteht kein Fortsetzungszusammenhang. Als die Angeklagte nach ihrem Streit mit █████ den Entschluss fasste, sich jetzt selbst zusammen mit anderen Beteiligten um den Einkauf von Heroin in der Türkei zu bemühen (UA S. 22) und in der Folgezeit diesen Entschluss in die Tat umsetzte (UA S. 22 – 33), war die mit █████ zusammen begangene Fortsetzungstat schon beendet. Dass ███ trotz wiederholter Mahnungen den Großteil des Kaufpreises für die ihm im Oktober 1982 übergebene Menge von 1,5 kg Heroin schuldig geblieben war, ändert daran nichts; denn jedenfalls ist den Feststellungen nicht zu entnehmen, dass die Angeklagte noch nach Beginn derjenigen Unternehmung, die der Beschaffung von 3 kg Heroin aus der Türkei diente (Tat 2), noch Tätigkeiten entfaltet hatte, die sich auf die früher beschafften, eingeführten und verkauften Heroinmengen (Tat 1) bezogen. Da es an einer zeitlichen Überschneidung der tatbestandsmäßigen Verhaltensweisen bei den Taten 1 und 2 fehlt, ist für die Annahme eines durch Erweiterung des Gesamtvorsatzes vermittelten Fortsetzungszusammenhanges (BGHSt 23, 33) kein Raum.

Auch im Verhältnis der Taten 2 a und 2 b könnte nach der zeitlichen Abfolge der von der Angeklagten entfalteten Tätigkeiten die Annahme von Tatmehrheit in Betracht kommen. Die Tat 2 b begann erst Mitte Juli 1983, als die Angeklagte durch ███████ und ███████ erfahren hatte, dass in den Niederlanden 9 kg Heroin eingetroffen waren (UA S. 33).

Zwar war schon Ende Juni zwischen der Angeklagten und ihren türkischen Geschäftspartnern vereinbart worden, dass diese „einen Transport schicken“ würden (UA S. 32). Die Verständigung darüber genügte jedoch nicht den an die Bestimmtheit des Tatvorsatzes zu stellenden Anforderungen, da die zu liefernde Menge ebenso offenblieb wie der Preis und andere wesentliche Modalitäten des nur allgemein ins Auge gefassten Geschäfts. Demgemäß stellt sich die Frage, ob die Tat 2 b Mitte Juli 1983 schon zum Abschluss gekommen war oder ob sich die Angeklagte noch nach diesem Zeitpunkt in irgendeiner Weise mit der Förderung des Absatzes der an ███ übergebenen Menge von 3 kg Heroin befasst hat.

Der Senat lässt offen, ob er auf Grund der vom Tatrichter getroffenen Feststellungen in der Lage wäre, den Schuldspruch von sich aus zu ändern; er nimmt davon Abstand, weil eine solche Schuldspruchänderung schon im Hinblick darauf sinnlos wäre, dass – wie gleichzeitig im Beschlussverfahren (§ 349 Abs. 4 StPO) entschieden wird – die Revision der Angeklagten ███ mit einer Verfahrensrüge zur Aufhebung ihrer Verurteilung mitsamt den zugrundeliegenden Feststellungen führt.

Soweit die Angeklagte verurteilt ist, wird das Urteil daher auch auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufgehoben. Der nicht angefochtene Teilfreispruch bleibt bestehen.

Die neu entscheidende Strafkammer wird Gelegenheit haben, im Rahmen des Möglichen und Erforderlichen genauere Feststellungen zu den Voraussetzungen des § 31 BtMG zu treffen.

Nr.MeyerGollwitzer
MaierHerdegenNiemöller
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