Treffer
BGH Beschluss

Unzulässige vorübergehende Verfahrensabtrennung bei Verlesung abgehörter Telefonprotokolle

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 552/85
Datum
30.04.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten erhoben Revisionen wegen Verfahrens- und Sachmängeln. Der BGH gab den Revisionen statt und hob die Verurteilungen auf, weil durch eine vorübergehende Abtrennung gemäß § 230 Abs. 1 StPO in deren Abwesenheit Protokolle abgehörter Telefonate verlesen wurden, die verurteilungsrelevant waren. Nach Wiederverbindung wurde diese Beweisaufnahme nicht in Anwesenheit wiederholt; bloße Unterrichtung genügt nicht. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine vorübergehende Verfahrensabtrennung ist unzulässig, wenn in der fortgesetzten Hauptverhandlung gegen andere Angeklagte Vorgänge verhandelt werden, die mit den im abgetrennten Verfahren erhobenen Vorwürfen zusammenhängen.

2

Die Verlesung von Protokollen abgehörter Telefongespräche in der Abwesenheit eines Angeklagten, soweit sie sich auf verurteilungsrelevante Taten beziehen, begründet eine unzulässige Verfahrensabtrennung.

3

Wurde in Abwesenheit des Angeklagten Beweisaufnahme durchgeführt, ist diese nach Wiederverbindung in seiner Anwesenheit zu wiederholen; eine bloße Unterrichtung des Angeklagten ersetzt die Wiederholung nicht.

4

Eine Verletzung des § 230 Abs. 1 StPO kann einen absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO begründen, wenn dadurch die Verteidigung in entscheidungserheblicher Weise beeinträchtigt wird.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 18. Dezember 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 552/85

in der Strafsache gegen

███ den Bautechniker Sevim aus ███, ███████ geboren am ███████ 1932 in ████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

geborene ███████ die Köchin Faina █████, geschiedene ███, aus ██ ██, █████ geboren ██████████ 1938 in ██████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 18. Dezember 1984, soweit sie verurteilt worden sind, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und auch über die Kosten der Rechtsmittelentscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte ███████████ wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und tateinheitlichem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und gegen den Angeklagten ███ wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verhängt.

Mit ihren Revisionen rügen die Beschwerdeführer die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

Die Rechtsmittel haben mit einer von beiden Angeklagten erhobenen Verfahrensbeschwerde Erfolg.

Die Beschwerdeführer machen zu Recht geltend, dass die Strafkammer im Hauptverhandlungstermin vom 8. November 1984 durch vorübergehende Abtrennung des sie betreffenden Verfahrens von dem Verfahren gegen die Mitangeklagten Pjotr ████, Lubov ███████ und █████████ gegen § 230 Abs. 1 StPO verstoßen hat und deshalb der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO vorliegt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine vorübergehende Verfahrensabtrennung dann unzulässig, wenn in der inzwischen fortgesetzten Hauptverhandlung gegen die anderen Angeklagten Vorgänge verhandelt werden, die mit den im abgetrennten Verfahren erhobenen und zur Verurteilung führenden Vorwürfen zusammenhängen (BGHSt 24, 257, 259; 30, 74, 75; 32, 100, 101; 33, 119, 120; BGH Strafverteidiger 1984, 364).

So verhielt es sich hier. In der Hauptverhandlung, die in Abwesenheit der Beschwerdeführer stattfand, wurden Protokolle mehrerer abgehörter Telefongespräche verlesen, an denen die Beschwerdeführer als Gesprächsteilnehmer beteiligt gewesen waren; die Gespräche bezogen sich auch auf solche Rauschgiftgeschäfte, die den Gegenstand des Anklagevorwurfs und der späteren Verurteilung der Beschwerdeführer bildeten.

Dieser Teil der Beweisaufnahme ist nach Wiederverbindung der Verfahren und in Anwesenheit der Beschwerdeführer nicht wiederholt worden. Die bloße Unterrichtung der Angeklagten genügt nicht (BGHSt 30, 74, 76).

Die Verurteilung der beiden Angeklagten muss deshalb aufgehoben werden.

MaierHerdegenNiemöller
MeyerGollwitzer
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