Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen unzureichender Feststellungen zum bedingten Vorsatz
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 552/82
- Datum
- 04.10.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Annahme von Vorsatz bei Steuerhinterziehung bedarf es konkreter und widerspruchsfreier Feststellungen, dass der Täter zumindest bedingten Vorsatz hinsichtlich der Steuerverkürzung hatte.
Widersprüchliche oder unzureichende Ausführungen der Urteilsgründe über das Vertrauen des Angeklagten in fachliche Beratung und über dessen Kenntnisstand schließen die sichere Annahme von Vorsatz aus.
Das bloße Blankounterschreiben von Steuererklärungen trotz vorhandener Zweifel begründet nicht automatisch Vorsatz; das Gericht muss darlegen, welche konkreten Umstände die Kenntnis und den Willen zur Verschweigung unverbuchter Einnahmen belegen.
Bei Inanspruchnahme Dritter (Buchführung, Steuerberater) sind Feststellungen dazu erforderlich, ob deren Tätigkeit dem Angeklagten Einblick verschaffte oder Unrichtigkeiten verborgen blieb, da dies für die Schuldfähigkeit und den Vorsatzentscheidungserheblich ist.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 5. März 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 552/82 in der Strafsache gegen ██ den Finanzvermittler Klaus aus ███, geboren am ███████ 1925 in ██████, wegen Steuerhinterziehung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Oktober 1982 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 5. März 1982, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Wirtschaftsstrafkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung – es handelt sich um Einkommen- und Gewerbesteuer im Betrag von 242.000 DM für die Jahre 1970 bis 1975 – zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte im Tatzeitraum privaten Kreditnehmern Darlehen von Teilzahlungsbanken vermittelt. Unter anderem erhielt er jeweils vom betreffenden Bankinstitut eine Provision (Packing), die ihm auf einem Konto bei dieser Bank (Packing-Konto) gutgeschrieben wurde. Diese Guthabenbeträge wurden nur teilweise in Anspruch genommen; die jeweils verbleibenden Guthabenbeträge wurden zum Ankauf von Aktien verwendet oder auf Festgeldkonten umgebucht.
Der Angeklagte kümmerte sich kaum um die kaufmännische Organisation seines Betriebes und um die auftretenden buchhalterischen und steuerrechtlichen Fragen, weil er daran uninteressiert und im Übrigen ständig unterwegs war. Insoweit vertraute er den fachlichen Fähigkeiten des Zeugen KC (UA S. 7), der früher Inhaber eines Buchführungsbüros gewesen war. KC hatte dem Angeklagten die Buchführung aufgebaut sowie seine insoweit nicht vorgebildete Ehefrau eingewiesen und bei ihrer Buchführung laufend überprüft. Entsprechend der Anweisung ██ wurden die nicht in Anspruch genommenen Guthabenbeträge des Packingkontos nicht buchhalterisch erfasst. Auf der Basis dieser Buchhaltung fertigte KC die Erklärungen über die Einkommen- und Gewerbesteuern des Angeklagten für die Jahre 1970 bis 1975 und reichte sie – abgesehen von den Erklärungen für das Jahr 1971 – jeweils über Steuerberatungsbüros, vom Angeklagten unterschrieben, dem Finanzamt ein.
Dem Angeklagten erklärte der Zeuge, der Gewinn des Betriebes würde im Wege der Einnahme-Überschuss-Rechnung ermittelt; daher seien als Einnahmen nur diejenigen Beträge zu berücksichtigen, die in seinem Betrieb in Trier verbucht würden. Solange das Packing auf dem Konto der KKG stünde und nicht abgerufen würde, seien diese Beträge steuerrechtlich nicht von Bedeutung.
Der Angeklagte hatte von Anfang an Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Art der Gewinnermittlung. Obwohl er über genaue Kenntnisse in steuerrechtlichen Fragen nicht verfügte, war er sich darüber im Klaren, dass die Steuererklärungen, die der Zeuge für ihn erstellte, möglicherweise unrichtig seien. Des Weiteren war dem Angeklagten aufgefallen, dass neben dem Honorar für den Zeugen ██ noch Honorare für Steuerberater als Betriebsausgaben geltend gemacht worden waren, obwohl der Zeuge erklärt hatte, den Angeklagten insgesamt steuerlich betreuen zu können.
Trotz der Zweifel an der Art und Weise der Erstellung und dem Inhalt der Steuererklärungen wie auch an der fachlichen Qualifikation des Zeugen selbst hat der Angeklagte in den Jahren 1970–1975 die fraglichen Steuererklärungen teilweise blanko unterschrieben. Er verdrängte seine Zweifel und kümmerte sich nicht weiter um die Frage, ob die Steuererklärungen durch den Zeugen KC vollständig und richtig erstellt wurden (UA S. 8).
Bei einer vom Finanzamt im Jahre 1972 durchgeführten Betriebsprüfung für die Jahre 1969 bis 1971 war die unrichtige Ermittlung der Einnahmen nicht aufgefallen (UA S. 18).
2. Diesen Feststellungen ist nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu entnehmen, dass der Angeklagte – wie die Strafkammer ohne weitere Begründung bei der rechtlichen Würdigung ausführt – „mit bedingtem Vorsatz“ gehandelt hat.
Die Urteilsausführungen zu der Frage, inwieweit der Angeklagte auf die fachlichen Fähigkeiten KC vertraut hat, widersprechen sich (UA S. 7 oben, 8 unten). Die Kenntnis des Angeklagten davon, dass Honorare für Steuerberater als Betriebsausgaben geltend gemacht worden seien, hat die Strafkammer als Indiz gegen die Gutgläubigkeit des Angeklagten hinsichtlich der Richtigkeit von Buchführung und Steuererklärung gewertet. Welche Erklärung der Angeklagte für diese Handhabung erhalten hatte und wie hoch die betreffenden Beträge waren, lassen die Urteilsgründe nicht erkennen. Ausführungen dazu waren aber geboten, weil bei der Einreichung von Steuererklärungen Steuerberatungsbüros in Anspruch genommen wurden, Honorarkosten also dabei entstanden sein konnten.
Weiter ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen, ob dem Angeklagten bewusst war, dass bei der 1972 durchgeführten Betriebsprüfung die vom Packingkonto nicht abgerufenen unverbuchten Beträge unbemerkt geblieben waren. Sie schließen somit nicht aus, dass er die Vorstellung gehabt hatte, der Betriebsprüfer habe die von KC angewandte Buchungsmethode erkannt und seinerseits ebenfalls für zulässig erachtet.
Ungeklärt bleibt schließlich, ob die Verwendung der nicht abgerufenen Guthabenbeträge zu Aktienkäufen und zur Festgeldanlage durch den Angeklagten selbst oder wenigstens mit seinem Wissen erfolgte oder ob sie ihm infolge fehlenden Einblicks in die Buchführung unbekannt geblieben ist. Prüfungen und Erörterungen insoweit waren aber unerlässlich für die Feststellung des Kenntnisstandes des Angeklagten hinsichtlich der Frage, ob die nicht abgerufenen Guthabenbeträge der Steuerpflicht unterlagen, sowie seines Willens, durch ihr Verschweigen Steuerhinterziehung zu bewirken.
| Müller | Theune | ||
| Maier | Niemöller |