Revision: Verurteilung wegen Besitzes bei Einfuhr von Betäubungsmitteln aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 552/74
- Datum
- 13.11.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der strafrechtlichen Verfolgung von Betäubungsmitteltransporten tritt ein Besitz zurück, wenn er nur ein unselbständiges, in der Einfuhr aufgehendes Teilstück der Tat bildet.
Eine gesonderte Verurteilung wegen Besitzes ist unzulässig, soweit der Besitz lediglich Bestandteil und nicht selbständiger Tatbestand neben der Einfuhr ist.
Die Aufhebung eines einzelnen Tatbestands trifft den Strafausspruch nur dann, wenn dadurch die Grundlage der Strafzumessung berührt wird; bleibt die Grundlage bestehen, ist der Strafausspruch grundsätzlich unverändert beizubehalten.
Die Annahme eines besonders schweren Falls nach § 11 Abs. 4 Nr. 5 BtMG ist nicht ausgeschlossen, nur weil eine nebenangeklagte Besitzhandlung als unselbständig zurücktritt.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 26. März 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 552/74
in der Strafsache gegen 2. ohne festen Wohnsitz, geboren den █████ in Brese, zur Zeit in Unter- █████████████ wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 26. März 1974 dahin geändert, dass die Verurteilung wegen verbotenen Besitzes von Betäubungsmitteln (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 Betäubungsmittelgesetz) wegfällt.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte verbotswidrig Haschisch in die Bundesrepublik eingeführt. Der Besitz der Betäubungsmittel tritt, wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 16. Januar 1974 – 2 StR 514/73), demgegenüber zurück, weil er ein unselbständiges, in der Einfuhr aufgehendes Teilstück des Geschehens darstellt. Das schließt die Annahme eines besonders schweren Falles im Sinne des § 11 Abs. 4 Nr. 5 Betäubungsmittelgesetz nicht aus (vgl. BGHSt. 25, 290).
Der Strafausspruch wird von der Änderung des Schuldspruchs nicht berührt.
Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
| Willms | Schumacher | Meyer | |||
| Miller | Ungarten |