Treffer
BGH Urteil

Revision: Mangelhafte Beweiswürdigung des Alibis führt zur Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 552/73
Datum
13.02.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen einen Freispruch wegen vorsätzlicher Brandstiftung ein. Der BGH hebt das Urteil auf, weil die Strafkammer widersprüchliche Zeugenaussagen zur Alibizeit nicht in den Urteilsgründen erörtert hat. Der Senat betont, dass nur ein erwiesenes Alibi die Täterschaft ausschließt, Zweifel am Alibi zuungunsten des Angeklagten wirken können, das Scheitern des Alibis aber allein keinen Schuldsbeweis darstellt. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatrichter hat in den Urteilsgründen alle aus dem Urteil ersichtlichen Umstände darzustellen und die daraus zu ziehenden Schlüsse zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten zu erörtern.

2

Nur ein erwiesenes Alibi schließt die Täterschaft aus; eine unbewiesene Behauptung der Abwesenheit kann nicht zur Freisprechung führen.

3

Zweifel am Alibi gehen zu Lasten des Angeklagten; der Grundsatz »in dubio pro reo« gilt für den Alibibeweis nicht so, dass unbewiesene Alibibehauptungen begünstigen.

4

Unterbleibt die Auseinandersetzung mit widersprechenden Zeugenaussagen im Rahmen der Alibiprüfung, ist die Beweiswürdigung mangelhaft und kann die Aufhebung des Urteils rechtfertigen.

5

Das Scheitern des Alibibeweises allein ist kein Beweiszeichen für die Schuld des Angeklagten; fehlendes Alibi begründet nicht automatisch einen Schuldspruch.

Vorinstanzen

Landgericht Bad Kreuznach, 6. Juni 1973

Rubrum

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Februar 1974, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Kirchhof, Dr. Müller, Baumgarten als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██

Leitsatz

Der Tatrichter hat alle aus dem Urteil ersichtlichen Umstände, die Schlüsse zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten ermöglichen, in den Gründen zu erörtern.

2. Der Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ gilt für den Alibibeweis nicht.

BGH, Urt. v. 13. Februar 1974 – 2 StR 552/73 – LG Bad Kreuznach

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 552/73 in der Strafsache gegen den Staplerfahrer Reiner M. ███ aus ████████, dort geboren am ██████ 1948, wegen vorsätzlicher Brandstiftung

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Bad Kreuznach vom 6. Juni 1973 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Mainz zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Eröffnungsbeschluss legt dem Angeklagten zwei vollendete Brandstiftungen und eine versuchte Brandstiftung zur Last. Die Strafkammer hat ihn freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist mit der Sachbeschwerde erfolgreich.

Nach Ansicht der Strafkammer spricht zwar sehr viel (z. B. früheres umfassendes Geständnis, mehrere Zeugenaussagen) für die Täterschaft des Angeklagten im Falle [REDACTED]. Sie glaubt jedoch, den Angeklagten hauptsächlich deshalb freisprechen zu müssen, weil er nach der Aussage des Zeugen █████████ seinem Traktor erst gegen 1.15 Uhr von dessen Gastwirtschaft in ████████ weggefahren sei, während der Brand der Scheune des Bauern ████ in ████ schon gegen 1.10 Uhr beobachtet worden sein soll. Sie geht also zugunsten des Angeklagten von dessen Abwesenheit zur Tatzeit aus (Alibibeweis).

Bei der Prüfung des Alibis wäre es – wie allgemein – Sache der Strafkammer gewesen, alle aus dem Urteil ersichtlichen Umstände, die Schlüsse zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten ermöglichten, in den Gründen zu würdigen (RG HRR 1936, 1155; BGH, Urteil vom 12. Januar 1972 – 1 StR 564/72 – m. Nachw.). Das ist nicht geschehen. Nach den Aussagen mehrerer Zeugen ist der Angeklagte aus einer anderen Richtung als aus [REDACTED] nach ████████ zu einem Zeitpunkt gekommen, zu dem er dort noch gar nicht hätte eintreffen können, wenn die Angabe des Gastwirts █████ stimmte. Die Strafkammer ist jedoch dessen Aussage gefolgt, ohne die widersprechenden anderen Zeugenbekundungen, deren Würdigung sich aufdrängte, in diesem Zusammenhang zu erörtern.

Dieser Fehler steht offenbar im Zusammenhang damit, dass die Strafkammer das Wesen des Alibibeweises verkannt hat. Auffällig ist bereits, dass sie unter den von ihr genannten Umständen die Täterschaft des Angeklagten nur für nicht erwiesen hält. Bei gelungenem Alibibeweis ist jedoch die Täterschaft ausgeschlossen. Der Angeklagte wäre somit erwiesen unschuldig. Zu einer solchen Feststellung kann sich die Strafkammer jedoch keineswegs verstehen. Andererseits ist allgemein anerkannt (ohne dass bisher eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs hierüber veröffentlicht worden ist), dass nur das erwiesene Alibi von Einfluss auf die Entscheidung sein kann (z. B. Gollwitzer bei Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl. § 261 Anm. 6 b; OLG Hamm JZ 1968, 676). Sonst käme man zu dem untragbaren Ergebnis, dass die nicht erwiesene Behauptung der Abwesenheit des Angeklagten vom Tatort zur Freisprechung führen müsste, auch wenn die erwiesenen Tatsachen in ihrer Gesamtheit den Tatrichter von der Schuld des Angeklagten überzeugt haben. Zweifel am Alibi gehen deshalb zu Lasten des Angeklagten. Das hat die Strafkammer sichtlich nicht hinreichend erkannt, wie ihre widersprüchlichen Ausführungen zur Alibifrage zeigen.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die genannten Fehler auch die Beurteilung der beiden anderen Fälle beeinflusst haben, weil nach einwandfreier Beweiswürdigung im Falle [REDACTED] möglicherweise alle früheren Geständnisse des Angeklagten für glaubwürdig erachtet worden wären.

Das Urteil muss deshalb in vollem Umfang aufgehoben werden. Damit ist die Kostenbeschwerde des Angeklagten gegenstandslos.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.

Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, dass das Scheitern des Alibibeweises allein noch kein Beweiszeichen für die Schuld des Angeklagten ist (BGH, Urteil vom 24. September 1963 – 5 StR 330/63 –).

KirchhofSchumacherMüller
WillmsBaumgarten
Revision: Mangelhafte Beweiswürdigung des Alibis führt zur Zurückverweisung — Themis