Revision: Aufhebung wegen Herabsetzung der Mindeststrafe und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 552/69
- Datum
- 05.12.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Führt eine nachträgliche Gesetzesänderung zur Herabsetzung der gesetzlichen Mindeststrafe, kann der Strafausspruch aufzuheben und zur neuen Strafzumessung zurückzuverweisen sein, wenn sich aus den Strafzumessungserwägungen der Vorinstanz nicht ausschließen lässt, dass eine geringere Strafe verhängt worden wäre.
Bei Änderung des Strafrahmens ist zu prüfen, ob das ergangene Strafmaß trotz der geänderten Rechtslage Bestand haben kann; bestehen diesbezüglich erhebliche Zweifel, ist der Strafausspruch aufzuheben.
Die Aufhebung eines einzelnen Strafausspruchs infolge eines Rechtsfehlers kann die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe nach sich ziehen, soweit diese auf den aufgehobenen Einzelstrafen beruht.
Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 StGB nF ist Untersuchungshaft seit dem Inkrafttreten auf die Strafe anzurechnen; liegt kein Ausnahmefall des § 60 Abs. 1 Satz 2 StGB nF vor, ist die Anrechnung vorzunehmen.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 5. März 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 552/69
in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Otto Wilhelm, geboren am ███████ 1945 in █████ ██, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 5. Dezember 1969 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 5. März 1969 mit den Feststellungen aufgehoben
1.) im Strafausspruch, soweit der Angeklagte wegen schweren Diebstahls im Rückfall verurteilt ist, 2.) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Strafkammer hat im Falle des schweren Diebstahls im Rückfall auf die nach § 244 Abs. 2 StGB aF geltende Mindeststrafe von einem Jahr Gefängnis erkannt; diese Mindeststrafe ist inzwischen durch Art. 106 Nr. 3 des 1. StrRG auf sechs Monate Gefängnis herabgesetzt worden.
Nach den Strafzumessungserwägungen im angefochtenen Urteil kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer die Gefängnisstrafe niedriger als geschehen bemessen hätte, wenn sie hierzu schon zur Zeit ihrer Entscheidung die Möglichkeit gehabt hätte. Die wegen schweren Diebstahls im Rückfall gegen den Angeklagten verhängte Einzelstrafe kann deshalb keinen Bestand haben.
Dies führt zur Aufhebung auch des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.
Im Übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet.
Nach § 60 Abs. 1 S. 1 StGB nF wird die Untersuchungshaft seit dem 6. März 1969 auf die Strafe angerechnet. Ein Ausnahmefall im Sinne des § 60 Abs. 1 S. 2 StGB nF liegt nicht vor.
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