Revision: Verurteilung wegen versuchten Notbetrugs aufgehoben, Gesamtstrafe zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 552/62
- Datum
- 19.12.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für Antragsdelikte ist ein wirksamer Strafantrag innerhalb der in § 61 StGB vorgesehenen Dreimonatsfrist erforderlich; fehlt dieser, ist die Verurteilung insoweit aufzuheben.
Eine schriftliche Anzeige, die den Willen zur Strafverfolgung erkennen lässt, ist auch dann wirksam, wenn sie an eine bereits verwirklichte, dem Anzeigenden zunächst unbekannte Sachlage geknüpft ist und nicht lediglich an ein ungewisses zukünftiges Ereignis.
Wenn Anklage und Eröffnungsbeschluss eine schwerere Qualifikation der Tat (Verbrechen) zugrunde legen, ist bei Fehlen des Erforderlichen (z. B. Strafantrag) nicht einzustellen, sondern der Angeklagte in Bezug auf diese Tat freizusprechen.
Die Annahme eines einheitlichen Gesamtvorsatzes für mehrere Taten bedarf konkreter Feststellungen; bloße Rügen ohne substantiierten Sachvortrag genügen nicht, um diese Annahme zu erschüttern.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 27. August 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Vertreter Heinrich ███, ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ ██ ██ in BC, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges im Rückfall hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Dezember 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ in der Verhandlung, Landgerichtsrat ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 27. August 1962 aufgehoben,
1. soweit er wegen versuchten Notbetruges verurteilt worden ist; insoweit wird er unter Übernahme der Kosten des Verfahrens auf die Staatskasse freigesprochen,
2. im Gesamtstrafausspruch.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Gesamtstrafe, sowie über die Kosten des Rechtsmittels, soweit darüber nicht unter 1. entschieden ist, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen – wegen Betruges im Rückfall in zwei Fällen, wegen Notbetruges in drei Fällen und wegen versuchten Notbetruges in einem Fall zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt. Mit seiner Revision rügt er Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur bezüglich der Verurteilung wegen versuchten Notbetruges Erfolg.
In diesem Falle (5 der Urteilsgründe) fehlt ein wirksamer Strafantrag. Mit Schreiben vom 19. April 1962 (HA Bd. II, Bl. 10) berichtete der Bürgermeister von Seeheim der Landespolizeistation ███ auf deren Bitte von dem Täuschungsversuch, den der Angeklagte ihm gegenüber am 15. Januar 1962 begangen hatte. Es erscheint schon zweifelhaft, ob in dieser Mitteilung überhaupt das Verlangen nach Strafverfolgung zum Ausdruck kommt. Jedenfalls ist sie verspätet, nicht innerhalb der Dreimonatsfrist des § 61 StGB bei der Polizeibehörde eingegangen. Der Bürgermeister wusste bereits am 15. Januar 1962, dass er betrogen werden sollte, und erfuhr spätestens am 16. Januar 1962 von dem Vorsitzenden der Arbeiterwohlfahrt in Seeheim die näheren Personalien des Täters.
Da Anklage und Eröffnungsbeschluss hier von einem Verbrechen des versuchten Rückfallbetruges ausgegangen sind, ist das Verfahren nicht einzustellen, sondern der Angeklagte freizusprechen (BGHSt 7, 256, 261). Ausscheidbare Auslagen sind ihm insoweit nicht erwachsen.
Die Nachprüfung der übrigen Fälle (Rückfallbetrug: 1 und 6, Notbetrug: 2 bis 4) hat keine dem Angeklagten nachteilige Rechtsfehler ergeben. In den letzten drei Fällen liegen auch wirksame Strafanträge vor. Das bedarf nur in Fall 2 (Notbetrug zum Nachteil des Deutschen Roten Kreuzes Ortsvereinigung █████████) näherer Darlegung. Hier schilderte der Geschäftsführer in seinem Schreiben vom 15. Januar 1962 an das ████████████████████ (HA? Bd. I, Bl. 68) den Tathergang am 28. November 1961 und schloss mit dem Satz: „Wenn ██████ ähnliche Schwindeleien begangen haben sollte, würden wir nicht anstehen, gegen ihn Anzeige wegen Betrugs zu erstatten.“
Das Polizeipräsidium behandelte das Schreiben auch als Strafanzeige und teilte dies dem Absender mit, der sich später innerhalb der Dreimonatsfrist noch einmal schriftlich zum Sachverhalt äußerte.
Die Anzeige ist in diesem Fall nicht etwa von einem zukünftigen, ungewissen Ereignis abhängig gemacht, sondern an eine bereits feststehende, nur dem Anzeigenden noch unbekannte, tatsächliche Voraussetzung geknüpft worden. Dies ist zulässig. Es bestehen deshalb keine Bedenken, in dem Schreiben eine unbedingte, den bestimmten Willen zur Strafverfolgung enthaltende Erklärung zu erblicken.
Was die Revision zur Frage des Gesamtvorsatzes vorträgt, ist offensichtlich unbegründet (BGHSt 1, 313, 315).
| Baldus | Mayr | Henning | |||
| Dotterweich | Meyer |