Revision teilweise stattgegeben: Diebstahl (Rückfall), Tateinheit mit §24 StVG, schwere räuberische Erpressung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 552/58
- Datum
- 13.08.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie nicht mit konkreten Tatsachenbelegen substantiiert wird.
Die Wegnahme eines Kraftwagens begründet Diebstahl, wenn der Täter den Wagen zur Nutzung und Entziehung des Eigentümers mit Zueignungsabsicht wegnimmt; bloße spätere Entledigung schließt Zueignungsabsicht nicht aus.
Erfüllt eine einzelne Handlung zugleich die Merkmale zweier Straftatbestände, liegt Tateinheit vor; die Revisionsinstanz kann den Schuldspruch insoweit selbst berichtigen.
Ein als Gaspistole konkret geeignetes Gerät, durch dessen Einsatz schwere Augenverletzungen herbeigeführt werden können, ist als Waffe i.S.d. einschlägigen Straftatbestände anzusehen.
Eine selbständige versuchte Nötigung kann vorliegen, wenn der Täter gegenüber Verfolgenden Gewaltandrohungen einsetzt, nachdem eine vorausgegangene räuberische Erpressung bereits vollendet ist.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen, 13. August 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bauhilfsarbeiter, früheren Bäcker Rolf Robert August K. aus █, geboren am ████ 1936 in ██, Kreis ███, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen Diebstahls im Rückfall u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Januar 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 13. August 1958 dahin abgeändert, dass der Angeklagte schuldig ist,
a) des Diebstahls im Rückfall in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG, b) der schweren räuberischen Erpressung, c) der versuchten Nötigung.
Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten eines Diebstahls im Rückfall, eines fortgesetzten Vergehens nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG, der schweren räuberischen Erpressung und der versuchten Nötigung, sämtliche Taten in Tatmehrheit begangen, schuldig erkannt und ihn zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und die Anwendung des sachlichen Rechts; sie hat nur zu einem geringen Teil Erfolg.
Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da sie nicht mit Tatsachen belegt wird.
1.) Am 19. Juli 1958 schnitt der Angeklagte das Verdeck eines auf der Straße stehenden Personenkraftwagens Porsche 1500 auf, öffnete durch die so entstandene Lücke die Tür, schloss die Zündung und fuhr, ohne im Besitz eines Führerscheins zu sein, mit dem Wagen durch die Stadt. Er wollte den ihm als besonders schnell bekannten Wagen zu einem geplanten Überfall auf die Nebenstelle ███████ der Sparkasse und zur Flucht nach der gelungenen Tat benutzen. Er fuhr auch mit dem Wagen am 21. Juli 1958 zu der Sparkassennebenstelle.
Zu Recht beurteilt die Strafkammer die Wegnahme des Wagens als Diebstahl. Wer einen Kraftwagen wegnimmt, um ihn an einer beliebigen Stelle zu benutzen, solange er Wert für ihn hat, und es dem Zufall überlassen will, ob, wie und wann der Eigentümer den Wagen wiedererlangt, handelt mit Zueignungsabsicht; er begeht nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs einen Diebstahl. Die Zueignungsabsicht wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Täter sich des Wagens nach Gebrauch wieder entledigen will (RGSt 64, 259; BGH NJW 1953, 1880 Nr. 22).
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben, da der Angeklagte den Wagen nach gelungener Flucht irgendwo zurücklassen wollte. Ein Vergehen der unbefugten Ingebrauchnahme des Kraftwagens nach § 248b StGB scheidet aus; denn der Angeklagte wollte den Wagen nicht nur vorübergehend benutzen und nach Gebrauch den rechtmäßigen Zustand wieder herstellen. Die Rückfallvoraussetzungen sind einwandfrei festgestellt.
Die Verurteilung wegen eines Vergehens nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG ist rechtlich nicht zu beanstanden. Bedenken begegnet jedoch die Annahme einer gesonderten selbständigen Handlung. Das Wegfahren des Wagens ermöglichte auch die Wegnahme. Die Handlung erfüllte gleichzeitig den Tatbestand des Diebstahls wie auch den der Verletzung des Straßenverkehrsgesetzes. Es besteht deshalb zwischen beiden Straftaten Tateinheit (BGH 4 StR 56/55, Urteil vom 31. März 1955).
Daran ändert nichts, dass die Strafkammer wegen der weiteren Fahrt des Angeklagten mit dem Wagen ein fortgesetztes Vergehen nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG annimmt (BGHSt 6, 31).
Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch unter entsprechender Anwendung des § 354 StPO insoweit selbst richtigstellen. § 265 StPO steht nicht entgegen, da der Angeklagte sich nicht anders hätte verteidigen können.
2.) Am 21. Juli 1958 fuhr der Angeklagte mit dem Wagen an die Nebenstelle ███████ der Sparkasse. Er ließ den Motor des Wagens laufen, setzte sich eine Sonnenbrille und einen Strohhut auf, zog Handschuhe an, machte sein Gesicht durch Vorhalten eines braunen Tuches unkenntlich und betrat so den Sparkassenraum. Dort richtete er eine entsicherte Gaspistole, deren beide Läufe geladen waren, auf den Filialleiter ████████ und rief ihm zu: „Los, los, Geld her, schnell, schnell“. Er wollte den Eindruck erwecken, die Pistole sei eine scharf geladene Waffe, und er werde schießen, falls ████████ das verlangte Geld nicht hergebe. Er erreichte auch, dass dieser glaubte, sein Leben sei unmittelbar in Gefahr, und eine Holzkassette mit Geldscheinen in Höhe von etwa 9.000,— bis 10.000,— DM auf den Schalter stellte. Der Angeklagte nahm die Kassette an sich und lief aus dem Kassenraum.
Inzwischen hatte auch eine Kundin den Raum verlassen. Auf deren Hilferufe eilten mehrere Personen herbei, darunter der Schlosserlehrling ████. Der Angeklagte wollte diese von der Verfolgung abhalten, indem er die Pistole auf ███ richtete und rief: „Stehen bleiben, ich schieße!“. Als █ sich nicht einschüchtern ließ, schoss der Angeklagte aus einer Entfernung von 3 m die Pistole ab. Der Schuss zeigte keine Wirkung. Als der Angeklagte daraufhin nochmals abdrückte, versagte die Waffe. Der Angeklagte wurde sodann festgenommen.
Ohne Rechtsirrtum nimmt die Strafkammer an, der Angeklagte habe sich einer schweren räuberischen Erpressung nach den §§ 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig gemacht. Sie betrachtet zutreffend die Gaspistole als eine Waffe; denn nach den Feststellungen konnte das ausströmende Gas, wenn die Pistole aus einer Entfernung von etwa 0,50 bis 5 m abgeschossen wurde, eine Bindehautentzündung der Augen herbeiführen und bei einem Abschuss aus unmittelbarer Nähe eine dauernde Verletzung der Hornhaut eines Auges bewirken (BGHSt 4, 125).
Das Vorbringen der Revision, der Angeklagte habe nur „eine List anwenden“ wollen, widerspricht dem festgestellten Sachverhalt.
Die Strafkammer hat auf Grund der Beweisaufnahme rechtlich fehlerfrei die Überzeugung erlangt, dass der Angeklagte die Pistole als Waffe benutzen und mit ihr schießen wollte und dass er, wenn es nötig gewesen wäre, auch damit geschossen hätte, um die Sparkassenangestellten widerstandsunfähig zu machen. Dies genügt für die Anwendung des Grundsatzes in BGHSt 10, 298. Zweifel an der Schuld des Angeklagten waren daher nicht zu erheben.
Das Vorgehen des Angeklagten gegenüber █████ beurteilt die Strafkammer rechtlich fehlerfrei als versuchte Nötigung und zwar als selbständige Straftat, weil die räuberische Erpressung bereits vollendet war.
3.) Die Strafzumessungserwägungen lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Die Änderung des Schuldspruchs nötigt nicht zur Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs. Die Strafkammer hat die ausgesprochenen Einzelstrafen sehr eng zu einer Gesamtstrafe zusammengezogen, die nur wenig höher ist als die Einsatzstrafe von 5 Jahren 6 Monaten Zuchthaus für die schwere räuberische Erpressung. Es ist deshalb auszuschließen, dass die Strafkammer auch nach Wegfall der Gefängnisstrafe von 2 Monaten für das Vergehen nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG auf eine andere Gesamtstrafe erkannt hätte. Die Einzelstrafe von 1 Jahr 3 Monaten Zuchthaus gilt jetzt für die Verurteilung wegen Diebstahls im Rückfall in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG.
| Dr. Dotterweich | Baldus | Scharpenseel | |||
| Busch | Menges |