Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Devisenvergehens: Wirkung allgemeiner Genehmigung und Rückverweisung wegen §23 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 552/54
Datum
05.04.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen Devisenvergehens verurteilt; er rügt u.a. Verwertungsverboten, Verbotsirrtum und die Wirkung einer späteren allgemeinen Genehmigung. Der BGH verwirft die Revision insoweit, hob jedoch die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung auf und verwies die Sache zurück, weil das Landgericht eine Entscheidung nach §23 StGB unterlassen haben könnte. Die allgemeine Genehmigung ändert die Strafbestimmung nicht; ein Verbotsirrtum wurde aus tatsächlichen Gründen verneint.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine nachträglich erlassene allgemeine Genehmigung zu einem Blankettgesetz ändert nicht die Tatbestände des Strafgesetzes und begründet keine Gesetzesänderung im Sinne des § 2 Abs. 2 StGB.

2

Eine allgemeine Genehmigung, die Ausnahmen für bestimmte Gruppen von Fällen vorsieht, hebt den Straftatbestand nicht auf und wirkt nicht entlastend für zuvor begangene, ungenehmigte Taten.

3

Die Revisionsprüfung beschränkt sich darauf, ob das Recht auf den vom Tatrichter festgestellten Sachverhalt richtig angewandt worden ist; Rügen unrichtiger Tatsachenfeststellungen sind unbeachtlich.

4

Unterlässt das Tatgericht eine gebotene Entscheidung nach § 23 StGB, ist die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

5

Ein behaupteter Verbotsirrtum kann auf tatsächlicher Grundlage ausgeschlossen werden, wenn die Umstände (z.B. berufliche Stellung) die Kenntnis der Rechtslage belegen.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 25. März 1954

Rubrum

Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung!

Gesetz: StGB § 2 Abs. 2; Art. I, VIII MilRegG 53

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██, geboren am [REDACTED], wegen Devisenvergehens

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. April 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter W. [REDACTED]

Leitsatz

Die allgemeine Genehmigung Nr. 68/54 zum Devisengesetz (BAnz 1954 Nr. 50), wonach ab 1. April 1954 die Einbringung deutscher Geldsorten in das Bundesgebiet in unbeschränkter Höhe zulässig ist, enthält keine Änderung des Strafgesetzes im Sinne des § 2 Abs. 2 StGB.

Aktenzeichen: 2 StR 552/54

Urteil des BGH vom 5. April 1955 – LG Aachen

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 25. März 1954 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit eine Strafaussetzung zur Bewährung versagt ist.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Devisenvergehens zu vier Monaten Gefängnis und Geldstrafe verurteilt, weil er von 1949 bis 1951 in seinem Wohnort an der belgischen Grenze deutsches Geld im Betrage von über 330.000 DM von Belgiern angenommen und an Empfänger in der Bundesrepublik durch etwa 370 Postüberweisungen weitergeleitet hat.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlich-rechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen. Sie ist nur zum Teil begründet.

I. Verfahrensrügen:

1. Die Revision meint, „Ausgangspunkt für das Strafverfahren“ bildeten mehrere Verletzungen des Postgeheimnisses; die getroffenen Maßnahmen, insbesondere Beschlagnahmungen, seien unzulässig gewesen.

Das Amtsgericht hatte am 11. Mai 1951 „gemäß §§ 94 ff. StPO“ angeordnet, dass das Postscheckamt in Köln einem Beauftragten der Zollfahndungsstelle Einsicht in die Einzahlungslisten des Postamts Aachen 4 über die dort im März und April 1951 eingezahlten Postanweisungen gewähre; gleichzeitig wurden die dabei auszusondernden Postsendungen beschlagnahmt, weil sie als Beweismittel von Bedeutung seien. Auf Grund dieser Maßnahme wurden 12 Postanweisungen sichergestellt, die zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht sind.

Es kann dahingestellt bleiben, ob bei der Beschlagnahme der Postanweisungen das Postgeheimnis verletzt ist und ob das einer Verwertung der beschlagnahmten Urkunden in der Hauptverhandlung entgegensteht, denn das Urteil beruht nicht auf dieser etwaigen Gesetzesverletzung. Der Angeklagte hatte in der Hauptverhandlung schließlich zugegeben, dass er den Betrag von über 330.000 DM von seinen Auftraggebern erhalten und darüber etwa 370 Postanweisungen oder Zahlkarten ausgefüllt habe; er behauptete nur, einen großen Teil dieser Postaufträge hätten die Auftraggeber doch wieder selbst ausgefüllt. Die Strafkammer hat diese Einlassung ohne Heranziehung der fraglichen Urkunden für widerlegt und für rechtlich unerheblich erachtet. Dann beruht die Verurteilung nicht auf der Verwertung der beschlagnahmten Postsendungen.

2. Der Vortrag der Revision, das Urteil enthalte unrichtige Feststellungen, ist unerheblich; denn das Revisionsgericht darf nur prüfen, ob auf den vom Tatrichter festgestellten Sachverhalt das Recht richtig angewandt ist.

3. Das Landgericht hat die Behauptung des Angeklagten für unglaubwürdig erachtet, seine Auftraggeber hätten sich einen Teil der Beträge zur eigenen Absendung wieder aushändigen lassen. Es verwertet dabei den Umstand, dass die Auftraggeber sich dadurch der Gefahr ausgesetzt hätten, wegen ihrer Sprache als Ausländer aufzufallen und durch Einzahlung so großer Beträge die Aufmerksamkeit der deutschen Behörden auf sich zu ziehen. Die Revision meint, das sei fehlerhaft, weil die belgischen Grenzbewohner zum großen Teil nur die deutsche Sprache beherrschten. Dies ist kein allgemeingültiger Erfahrungssatz. Im Übrigen können auch Grenzbewohner, die die deutsche Sprache beherrschen, durch ihre Aussprache auffallen.

4. Eines besonderen Freispruchs von der Anklage der Urkundenfälschung bedurfte es nicht, weil der Eröffnungsbeschluss Tateinheit zwischen dem Devisenvergehen und der Urkundenfälschung angenommen hatte. Bei rechtlich abweichender Beurteilung derselben Tat ist ein teilweiser Freispruch nicht möglich (RGSt 52, 190).

II. Die Sachrüge:

1. Die Annahme einer Zuwiderhandlung gegen Art. I c und d sowie Art. VII des MilRegG Nr. 53 (in Verbindung mit Art. 5 AHKGes 14 und Art. 5 AHKGes 33) enthält keinen Rechtsfehler. Der Angeklagte hat ohne Genehmigung Geschäfte getätigt, die sich auf Vermögenswerte in der Bundesrepublik bezogen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von Devisenausländern standen; dabei wurden die Geschäfte ohne Genehmigung zwischen Deviseninländern und Devisenausländern abgeschlossen.

Entgegen der Meinung der Revision liegt keine Strafrechtsänderung im Sinne des § 2 Abs. 2 StGB vor. Nach der allgemeinen Genehmigung Nr. 68/54 vom 9. März 1954 (BAnz 1954 Nr. 50) ist es zwar ab 1. April 1954 erlaubt, deutsche Geldsorten in unbeschränkter Höhe in das Bundesgebiet einzubringen. Es kann dahingestellt bleiben, ob damit auch die beliebige Verwertung dieser Geldsorten in der Bundesrepublik genehmigt ist; denn diese erst nach Erlass des angefochtenen Urteils in Kraft getretene Genehmigung ist auf die Strafbarkeit der hier abgeurteilten Taten ohne Einfluss.

Das Landgericht meint, das Devisengesetz sei ein Zeitgesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB und seine Änderung schaffe deshalb auf die Strafbarkeit ohne Einfluss. Das kann dahingestellt bleiben, denn durch die allgemeine Genehmigung Nr. 68/54 ist das Strafgesetz nicht geändert. Das Devisengesetz schafft Verbote mit Erlaubnisvorbehalt und bestraft die Vornahme bestimmter Geschäfte, wenn sie nicht genehmigt sind. Diese Strafbestimmung wird nicht berührt, wenn eine Genehmigung im Einzelfall oder für ganze Gruppen von Geschäften erteilt wird. Ungenehmigte Geschäfte der im Gesetz aufgezählten Art sind weiterhin strafbar. Eine nachträglich erteilte Einzelgenehmigung ist wie jede Genehmigung im Strafrecht für die vorher begangene Tat ohne Bedeutung (RG JW 1938, 739). Die allgemeine Genehmigung für bestimmte Geschäfte ändert weder den Inhalt noch den Bestand des Strafgesetzes, das im Devisenrecht bewusst eine Form erhalten hat, die eine schnellere Anpassung an die wirtschaftlichen Erfordernisse ermöglicht. In der Rechtsprechung des Reichsgerichts ist wiederholt anerkannt, dass bei Blankettgesetzen keine Änderung des Strafgesetzes vorliege, wenn ohne Änderung der Strafvorschrift allein die ergänzenden Bestimmungen geändert werden, weil dadurch nur außerhalb des Strafgesetzes liegende Normen, nicht aber die Tatbestandsmerkmale des Strafgesetzes geändert wurden (RGSt 31, 225; 46, 307; 49, 410; 59, 125). Dasselbe muss erst recht für den hier vorliegenden Fall gelten, in dem nicht der mit Strafe bedrohte Tatbestand geändert ist, sondern nur die von vornherein vorbehaltene Ausnahmegenehmigung für eine bestimmte Gruppe von Fällen erteilt wird. Dadurch wird das Strafgesetz nicht gegenstandslos; denn die verletzten Bestimmungen des Art. I und d sind bestehen geblieben und gelten für alle anderen nicht genehmigten Geschäfte der dort erwähnten Art weiter. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob diese allgemeinen Genehmigungen überhaupt als Rechtsverordnungen Gesetzeskraft haben oder etwa nur Verwaltungsakte in der Form von Allgemeinverfügungen sind (siehe dazu Wesenberg ArchÖR 80, 102). Jedenfalls ist § 2 Abs. 2 StGB auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Das Reichsgericht hatte zwar die teilweise Freigabe der Eierbewirtschaftung im Kriege als eine Strafrechtsänderung behandelt (RGSt 71, 175), doch kann der Senat der Begründung dieser Entscheidung für den vorliegenden Fall nicht zustimmen.

2. Der Vortrag der Revision, das Landgericht hätte prüfen müssen, ob sich der Angeklagte in einem Irrtum, insbesondere einem Verbotsirrtum befunden habe, geht fehl. Nach den Urteilsgründen hatte sich der Angeklagte darauf berufen, er habe nicht gewusst, dass in Fällen der vorliegenden Art eine Genehmigung erforderlich sei. Die Strafkammer sieht als erwiesen an, dass dem Angeklagten als ehemaligem Zollbeamten das Bestehen eines Verbots und einer Strafvorschrift für diese Fälle bekannt war, dass er die unerlaubte Einfuhr des Geldes erkannt hatte und sich des „Strafbaren“ seiner Handlungsweise bewusst war. Damit sind ein Tatbestands- und Verbotsirrtum des Angeklagten aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen, ohne dass dabei ein Rechtsfehler erkennbar ist.

3. Die Bewertung der Tat als Wirtschaftsstraftat im Sinne des § 6 WiStG vom 25. März 1952, insbesondere wegen ihres großen Umfanges, enthält keinen Rechtsfehler. Die Bestimmung ist trotz ihres Außerkrafttretens auf frühere Taten anwendbar (§ 15 WiStG vom 9. Juli 1954). Dafür war es ohne Bedeutung, dass sich die erfassten Vermögenswerte bereits in Deutschland befanden; denn sie waren der Devisenkontrolle entzogen. Unerheblich ist es auch, ob die Verwaltungsbehörden ähnliche Fälle als bloße Ordnungswidrigkeiten geahndet haben, denn das bindet den Strafrichter nicht, der bei der Abgrenzung der Wirtschaftsstraftat von der Ordnungswidrigkeit auch die Persönlichkeit des Täters und den Umfang der Tat berücksichtigen darf.

4. Die Sache muss jedoch an das Landgericht zurückverwiesen werden, weil die Strafkammer es unterlassen hat, eine Entscheidung gemäß § 23 StGB zu treffen. Es ist nicht auszuschließen, dass sie diese Bestimmung übersehen hat; das ist ein sachlich-rechtlicher Fehler (BGHSt 6, 68).

Dr. Dotterweich Werner Dr. Arndt Menges Hoepner

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