Revision: Teilaufhebung der Verurteilung wegen Personenhehlerei und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 552/53
- Datum
- 03.09.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Hehlerei in der Form des Ansichbringens setzt voraus, dass der Täter bereits im Zeitpunkt des Erwerbs um die strafbare Herkunft der Sache weiß.
Vorteilsabsicht bei der Personenhehlerei erfordert, dass der Täter eine über bereits erzielte Zuwendungen hinausgehende oder deren gezielte Sicherung bezweckt; bloßes Festhalten an einer schon erlangten Zuwendung genügt nicht ohne weitere Sicherungsabsicht.
Persönliche Selbstbegünstigung (Nichtzumutbarkeit) ist strafbefreiend, wenn die Handlung darauf gerichtet ist, sich der Strafverfolgung oder Bestrafung zu entziehen; das gleichzeitige Vorliegen einer Fremdbegünstigung schließt die Straflosigkeit nicht aus, wenn der Beweggrund der Selbstbegünstigung maßgeblich war.
Die Aufhebung eines Schuldspruchs kann sich wegen Tateinheit auf tateinheitlich verbundene Verurteilungen erstrecken, wenn diese auf demselben Tatkomplex beruhen.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 3. September 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bäcker und Konditor Manfred ██, geboren am ███ 1923 in ███, ██, wegen Hehlerei u. a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Januar 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Baldus, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ██████ in der Verhandlung, Bundesanwalt bei der Verkündung als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 3. September 1953 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Personenhehlerei in Tateinheit mit Nötigung und gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist, ausserdem im Gesamtstrafausspruch.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Hehlerei und wegen Personenhehlerei in Tateinheit mit Nötigung und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision rügt ohne nähere Ausführungen die Verletzung sachlichen Rechts.
I. Zur Verurteilung wegen Hehlerei:
Der Schuldspruch enthält im Ergebnis keinen Rechtsfehler.
Das Urteil stellt zunächst deutlich fest, dass der Angeklagte bei der Entgegennahme des Geldes von seiner Herkunft aus einem Raub erfahren hat. Als nämlich der frühere Mitangeklagte ████, der rechtskräftig wegen Raubes verurteilt ist, den Beschwerdeführer unmittelbar nach der Tat traf, überreichte er diesem sofort die geraubte Ausweistasche und entnahm daraus dem Beschwerdeführer einen 50-DM-Schein, den dieser einsteckte. Hierbei erzählte ██████, dass er soeben den █████ niedergeschlagen habe und dass der Geldschein aus der Beute stamme.
Mit dieser Feststellung steht allerdings der Wortlaut der rechtlichen Würdigung nicht ganz im Einklang. Das Urteil führt aus, der Angeklagte habe sich „der Hehlerei schuldig gemacht, indem er den Geldschein an sich nahm, einsteckte und behielt, obwohl ihn ███ gleichzeitig oder unmittelbar anschließend darüber aufklärte, auf welche Weise er in den Besitz des Geldes gekommen war“. Hehlerei in der Form des Ansichbringens kann nur vorliegen, wenn der Täter schon im Zeitpunkt des Erwerbs um die strafbare Herkunft der Sache wusste. Andernfalls liegt möglicherweise Unterschlagung oder Hehlerei durch Verheimlichen vor. Eine Erörterung hierüber bedarf es jedoch nicht, weil die rechtliche Würdigung des Landgerichts nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht so verstanden werden darf, als sei die Frage des Zeitpunkts der Bösgläubigkeit in den Feststellungen offen geblieben. Diese selbst sind eindeutig.
Das kann umso weniger zweifelhaft sein, als das Landgericht ausdrücklich die Einlassung des Angeklagten seinen Feststellungen zugrunde gelegt hat und dieser erklärt hatte, er habe den Geldschein angenommen und eingesteckt, obwohl ihm durch die Erzählung des ████ bekannt gewesen sei, dass dieser das Geld dem █████ geraubt habe. Unter diesen Umständen kann es sich bei der rechtlichen Würdigung nur um ein Fehlgreifen im Ausdruck handeln. Die Worte „unmittelbar anschließend“ sollen ersichtlich nicht bedeuten, dass im Zeitpunkt der Mitteilung das „Ansichbringen“ rechtlich und tatsächlich bereits vollständig abgeschlossen war. Die Einheitlichkeit des Vorgangs des Ansichbringens unter Kenntnisnahme der strafbaren Herkunft soll damit nicht in Zweifel gezogen werden; denn der Sinn der Urteilsgründe in ihrem Zusammenhang ist der, dass ███ das Geldgeschenk – verständlicherweise – auch sofort motiviert hat.
II. Zur Verurteilung wegen Personenhehlerei in Tateinheit:
Der Schuldspruch wegen Personenhehlerei (§ 258 Abs. 1 StGB) kann nicht aufrechterhalten werden. Zunächst bestehen Bedenken gegen die Annahme des Merkmals der Vorteilsabsicht. Das Urteil sagt lediglich, der Angeklagte habe dem ████████ seines Vorteils wegen wissentlich Beistand geleistet, um diesem und sich selbst die Beute zu sichern.
Das aber kann einen eigenen Vorteil des Täters nur dann bilden, wenn die Beistandsleistung darauf gerichtet war, sich einen Vorteil zu verschaffen, der über die in der Vergangenheit liegende Zuwendung hinausgeht. Es fehlt im Allgemeinen in diesem Zusammenhang, wenn der Täter den Vorteil schon durch die Vortat erlangt hat (vgl. RGSt 68, 1924, 310). In einem solchen Fall kann die Begünstigung „des eigenen Vorteils wegen“ nur dann noch geschehen, wenn dieser Vorteil in der Sicherung und Erhaltung des bereits früher erlangten, aber gefährdeten Vorteils gesehen wird und diese Sicherungsabsicht der Beweggrund für die Beistandsleistung war. Ob das Landgericht diese Feststellung treffen wollte, ist nach den knappen Ausführungen des Urteils zweifelhaft.
Die Frage kann aber auf sich beruhen, da der Schuldspruch aus einem anderen Grund aufgehoben werden muss.
Das Landgericht hat die Prüfung unterlassen, ob nicht der Angeklagte wegen persönlicher Selbstbegünstigung straflos bleibt. Diese Straflosigkeit beruht nach anerkannter Rechtsprechung auf dem Rechtsgedanken der Nichtzumutbarkeit.
Die Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte habe dem ███████ wissentlich Beistand geleistet, um ihm und sich die Beute zu sichern, ist zwar für das Revisionsgericht verbindlich. Dem Urteil lässt sich aber nicht entnehmen, dass der Angeklagte nach der Überzeugung des Landgerichts nur aus diesem Beweggrund gehandelt hat. Das ist nach dem festgestellten Sachverhalt sogar unwahrscheinlich. Der Zeuge ██████, der die Angeklagten verfolgte und stellte, forderte diese ausdrücklich auf, stehen zu bleiben und bis zum Eintreffen der Polizei zu warten. Es liegt also nahe, dass sich die Angeklagten bei ihren Angriffen gegen ████ und █████ erster Linie dem Zugriff der Polizei und damit der Strafverfolgung entziehen wollten. Jedenfalls lässt sich diese Möglichkeit nach den Feststellungen des Landgerichts nicht ausschließen. Es ist aber anerkanntes Recht, dass persönliche Selbstbegünstigung auch dann straflos bleibt, wenn zugleich eine Fremdbegünstigung vorliegt. Ob es dem Täter mehr auf die Selbstbegünstigung als auf die Begünstigung des anderen Teilnehmers ankommt, ist dabei nicht entscheidend, selbst wenn ein Urteil hierüber im Einzelfall möglich wäre. Vielmehr ist der Täter überhaupt straflos, wenn nur sich der Beweggrund seiner Handlung darauf gerichtet hat, sich der Bestrafung zu entziehen (vgl. BGHSt 2, 375/378). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn der Selbstbegünstiger und der andere nicht Teilnehmer derselben Vortat sind (vgl. BGSt 63, 233).
Die Aufhebung des Schuldspruchs nach § 258 StGB erstreckt sich wegen des tateinheitlichen Zusammentreffens auf die Verurteilung wegen Nötigung und gefährlicher Körperverletzung. Insoweit lässt das Urteil allerdings keinen Rechtsfehler erkennen. Spätestens in dem Augenblick, als sich der Angeklagte in die Widerstandshandlungen des █████ einmischte und seinerseits auf diesen einschlug, lag ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken mit ██ vor.
Dem Zusammenhang der Urteilsgründe lässt sich auch mit ausreichender Deutlichkeit entnehmen, dass der Angeklagte den ██████ nicht nur zur Duldung der Schläge nötigen wollte (vgl. RGSt 33, 339), sondern das weitergehende Ziel verfolgte, █████ und ██ zur Aufgabe ihrer Verfolgungsabsicht zu zwingen.
| Dotterweich | Dr. Sauer | Menges | |||
| Werner | Baldus |