Revision: Aufhebung der Unterbringungsanordnung (§63 StGB) und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 551/97
- Datum
- 26.11.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB setzt voraus, dass der Tatrichter tatrelevante, aktuelle und nachvollziehbare Feststellungen zum seelischen Zustand trifft, aus denen sich eine verlässliche Gefährlichkeitsprognose ableiten lässt.
Charaktermängel allein genügen nicht zur Bejahung einer seelischen Abartigkeit; die Urteilsgründe müssen eine konkrete psychiatrische Diagnose oder eine hinreichend konkrete psychopathologische Befundbeschreibung enthalten.
Vorübergehende Umstände wie Alkoholisierung oder Erregungszustände rechtfertigen regelmäßig nicht die Anordnung des § 63 StGB; eine Ausnahme besteht nur bei krankhafter Alkoholsucht oder krankhafter Alkoholüberempfindlichkeit in Verbindung mit einer dauerhaften psychischen Störung.
Die Feststellungen zur erheblichen Verminderung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit nach § 21 StGB müssen klar differenziert und begründet sein; die Anwendung des § 21 darf nicht zugleich und undifferenziert auf beide Alternativen gestützt werden.
Sind Maßregel und Strafe in den Urteilsgründen verknüpft und beruht die Maßregel auf rechtsfehlerhaften Feststellungen, ist der Rechtsfolgenausspruch insgesamt aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 4. Juli 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 551/97 vom 26. November 1997 in der Strafsache gegen wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. November 1997 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 4. Juli 1997 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu der Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und bestimmt, dass von der erkannten Freiheitsstrafe zwei Jahre vor der Maßregel vorweg zu vollstrecken sind.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge, wobei er sein Rechtsmittel ausdrücklich beschränkt hat. Da sich bereits sein Revisionsvorbringen auch mit Fragen des Vorwegvollzugs im Sinne des § 67 Abs. 2 StGB befasst, hier die Prüfung der Voraussetzungen des § 21 StGB untrennbar mit der Anordnung der Maßregel verbunden ist und der Tatrichter Strafe und Maßregel auch ausdrücklich verknüpft hat (UA S. 53), ist die Beschränkung auf den Strafausspruch nicht wirksam. Der Schuldspruch ist jedoch nicht angefochten.
Da die getroffenen Feststellungen Schuldunfähigkeit des Angeklagten ausschließen, besteht hier zwischen den Erörterungen zur Schuld- und Straffrage nicht eine so enge Verbindung, dass eine getrennte Überprüfung des angefochtenen Teils nicht möglich wäre.
Das Rechtsmittel ist daher als auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt anzusehen. Der Wirksamkeit der Beschränkung steht auch nicht entgegen, dass letztere von einem Pflichtverteidiger vorgenommen wurde (vgl. BGHSt 38, 4 ff.).
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
II.
Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Durch die Verknüpfung von Strafe und Maßregel ist der Rechtsfolgenausspruch insgesamt aufzuheben.
Ein zur Aufhebung führender Rechtsfehler ist darin zu sehen, dass das Landgericht unzureichende Feststellungen zum Zustand des Angeklagten getroffen hat. Der Tatrichter muss die Auswirkungen der Störung auf die Schuldfähigkeit des Täters zweifelsfrei darlegen, damit eine zuverlässige Gefahrlichkeitsprognose gestellt werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Januar 1997 – 2 StR 668/96 m.w.N.).
Dem Revisionsgericht ist es ohne diese Darstellung nicht möglich nachzuprüfen, ob die Voraussetzungen des § 63 StGB rechtsfehlerfrei angenommen wurden (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Februar 1997 – 2 StR 32/97).
Der Tatrichter führt zwar mit der schweren anderen seelischen Abartigkeit eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB an. Er beschränkt sich dann aber im Wesentlichen darauf, von Charaktereigenschaften wie Bindungsarmut, Aggressivität, Narzissmus und Egozentrik zu sprechen.
Zwar können auch Charaktermängel eine seelische Abartigkeit darstellen, doch dürfen diese nicht isoliert auf ihre Aussagekraft und die Schuldfähigkeitsbeurteilung untersucht werden (vgl. hierzu Jahnke LK 11. Aufl. § 20 Rdn. 30 und 31).
Die psychiatrische Diagnose (z. B. Psychopathie oder Neurose) wird ebenfalls nicht mitgeteilt (vgl. hierzu Jahnke a.a.O. Rdn. 32).
Die Urteilsgründe verdeutlichen auch nicht, weshalb eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit bejaht wird. Bedenklich ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Tatrichter (UA S. 48) eine erhebliche Verminderung sowohl der Einsichts- als auch der Steuerungsfähigkeit annimmt; denn die Anwendung des § 21 StGB kann nicht zugleich auf beide Alternativen gestützt werden (vgl. u.a. BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 3).
Soweit der Tatrichter den Sachverständigen dahin wiedergibt, dass „die zur Tatzeit vorhandene Alkoholisierung sowie die vorhandene Erregung infolge der vorangegangenen Krankungen in Bezug auf seine sexuelle Identität darüber hinaus verstärkend auf die psychische Disposition des Angeklagten eingewirkt hatten“ (UA S. 48), weist der Senat auf folgendes hin:
Diese Umstände können zwar, insbesondere im Zusammenwirken mit den festgestellten Normabweichungen, die Anwendung des § 21 StGB rechtfertigen. Zur Bejahung der Voraussetzungen des § 63 StGB reichen sie jedoch nicht aus. Denn der zur Zeit der Tat bestehende Zustand muss der eines langerdauernden sein (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 24. September 1997 – 2 StR 443/97).
In Fällen, in denen nicht die Persönlichkeitsstörung allein, sondern erst die mit ihr zusammenwirkende Alkoholisierung des Angeklagten zu einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit geführt hat, kann § 63 StGB nur ausnahmsweise angewendet werden, wenn der Täter an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 22. Oktober 1997 – 2 StR 485/97).
Aus alldem ergibt sich, dass die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus rechtsfehlerhaft und deshalb aufzuheben ist. Wenn auch der Angeklagte durch die Bejahung der Voraussetzungen des § 21 StGB im Hinblick auf die Strafe nicht beschwert ist, war jedoch zum einen der Strafausspruch aufzuheben, weil sowohl Maßregel als auch Strafe auf den rechtsfehlerhaften Ausführungen zu § 21 StGB beruhen, zum anderen hat der Tatrichter selbst Maßregel und Strafe ausdrücklich verknüpft (UA S. 93).
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