Treffer
BGH Beschluss

BGH: Beschränkung der Strafverfolgung (§154a StPO) und Änderung des Schuldspruchs

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 551/89
Datum
15.12.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Betäubungsmittelstraftaten ein. Der BGH beschränkte gemäß §154a Abs.2 StPO die Strafverfolgung auf den Vorwurf des Handeltreibens und änderte den Schuldspruch (Handeltreiben und Besitz). Teile der Straf- und Urteilsfeststellungen wurden aufgehoben und zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§154a Abs.2 StPO ermöglicht dem Revisionsgericht die Beschränkung der Strafverfolgung auf bestimmte Vorwürfe.

2

Nach §349 Abs.2 bis 4 StPO kann das Revisionsgericht den Schuldspruch ändern und die Aussprachen über Einzel- und Gesamtstrafe aufheben.

3

Wird die Entscheidung im Umfang aufgehoben, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Vorinstanz oder eine andere Strafkammer zurückzuverweisen.

4

Die Revision ist insoweit zu verwerfen, als keine hinreichenden Rechtsbeanstandungen vorliegen.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 9. Juni 1989

Rubrum

Bundesgerichtshof 2 StR 551/89 Beschluss

in der Strafsache gegen Moustapha Cc, geboren am █ 1962 in ██ (Marokko), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 1989

Tenor

Gemäß § 154a Abs. 2 StPO wird die Strafverfolgung im Fall II 1 auf den Vorwurf des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln beschränkt.

Auf die Revision des Angeklagten wird 1. das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 9. Juni 1989 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und wegen Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilt wird; b) in den Aussprachen über die Einzelstrafe im Fall II und über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Gründe

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

NiemöllerHerdegenDetter
MaierGollwitzer
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