BGH: Beschränkung der Strafverfolgung (§154a StPO) und Änderung des Schuldspruchs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 551/89
- Datum
- 15.12.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§154a Abs.2 StPO ermöglicht dem Revisionsgericht die Beschränkung der Strafverfolgung auf bestimmte Vorwürfe.
Nach §349 Abs.2 bis 4 StPO kann das Revisionsgericht den Schuldspruch ändern und die Aussprachen über Einzel- und Gesamtstrafe aufheben.
Wird die Entscheidung im Umfang aufgehoben, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Vorinstanz oder eine andere Strafkammer zurückzuverweisen.
Die Revision ist insoweit zu verwerfen, als keine hinreichenden Rechtsbeanstandungen vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 9. Juni 1989
Rubrum
Bundesgerichtshof 2 StR 551/89 Beschluss
in der Strafsache gegen Moustapha Cc, geboren am █ 1962 in ██ (Marokko), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 1989
Tenor
Gemäß § 154a Abs. 2 StPO wird die Strafverfolgung im Fall II 1 auf den Vorwurf des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln beschränkt.
Auf die Revision des Angeklagten wird 1. das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 9. Juni 1989 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und wegen Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilt wird; b) in den Aussprachen über die Einzelstrafe im Fall II und über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Gründe
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
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