Treffer
BGH Urteil

Revision: Strafausspruch bei Betrug und Untreue aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 551/81
Datum
17.03.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision Sachrügen gegen Verurteilungen wegen Betrugs und Untreue. Der BGH gab der Revision insoweit statt, dass der gesamte Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen wurde. Gründe waren unzureichende Feststellungen zur Strafzumessung und unklare Tatsachengrundlagen. Weitere Verfahrensrügen blieben unbegründet oder unzulässig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Offensichtliche Schreibfehler oder fehlerhafte Nummerierungen in der Anklageschrift machen diese nicht unwirksam, sofern daraus klar hervorgeht, welche Taten angeklagt sind und das Versehen in der Hauptverhandlung berichtigt wurde.

2

Die Rüge, ein Urteil weiche von der Anklageschrift ab (§ 265 StPO), ist nur zulässig, wenn die Revision konkret darlegt, in welchen Punkten Abweichungen bestehen; bloße allgemeine Hinweise genügen nicht.

3

Ein Fortsetzungszusammenhang setzt einen Gesamtvorsatz voraus; ein allgemein gefasster Vorsatz ohne konkreten Plan, bestimmtem Täterkreis oder der Aufnahme weiterer Taten in den Vorsatz reicht für die Annahme einer fortgesetzten Tat regelmäßig nicht aus.

4

Für die Strafzumessung zulässige strafschärfende Umstände müssen im Urteil mit konkreten tatsächlichen Feststellungen belegt werden, die eine Nachprüfung durch das Revisionsgericht ermöglichen; das bloße Fehlen mildernder Umstände darf nicht als Strafschärfungsgrund dienen.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 26. Februar 1981

Rubrum

IM NAMEN ███ ██████ URTEIL

in der Strafsache gegen █████████████████ aus Rs, geboren am ██, Dr. jur. Hans ███, 1937 in ████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betrugs u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. März 1982, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mödsil,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, Dr. Meyer, Theune, Niemöller,

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt █████████ in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ██████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ ██ aus Köln als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte ███████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 26. Februar 1981 im gesamten Strafaussprache mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betrugs in fünfzehn und Untreue in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat nur zum Strafaussprache Erfolg.

I. Ein Prozeßhindernis liegt nicht vor.

Anklageschrift und Eröffnungsbeschluß sind frei von Mängeln. Die Anklageschrift bezeichnet die einzelnen Taten so genau, daß nicht unklar sein kann, welche Handlungen dem Angeklagten vorgeworfen werden. Ihr kann auch bedenkenfrei entnommen werden, daß nicht sämtliche Taten als zueinander in Fortsetzungszusammenhang stehend angeklagt sind, sondern nur einzelne der mehreren selbständigen Taten als in sich fortgesetzt („zum Teil“ fortgesetzt).

Daß verschiedene Taten einander nummernmäßig unzutreffend zugeordnet sind, führt nicht zur Unwirksamkeit der Anklageschrift. Insoweit handelt es sich um ein offensichtliches Schreibversehen, wie schon aus der Anklageschrift selbst deutlich wird. Im übrigen ist dieses Versehen in der Hauptverhandlung richtiggestellt worden.

II. Die Verfahrensrügen sind zum Teil unzulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), zum Teil im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Der Erörterung bedürfen nur folgende Einzelpunkte:

1. Das Urteil wurde dem Angeklagten zunächst vor endgültiger Fertigstellung des Sitzungsprotokolls, danach ein zweites Mal zugestellt. Die letzte Zustellung ist wirksam und hat die Revisionsbegründungsfrist in Lauf gesetzt (§ 273 Abs. 4 StPO).

Das Urteil beruht nicht auf dem Sitzungsprotokoll; das bedarf keiner weiteren Ausführungen.

2. Mit Recht beanstandet die Revision einzelne Mängel der Urteilsausfertigung. Sie gefährden indessen den Bestand des Urteils nicht.

Das „Fehlen“ der Seite 45 erklärt sich daraus, daß versehentlich die der Seite 44 nachfolgende Seite als Seite 46 bezeichnet wurde. Das Versehen ist offensichtlich.

Auch der auf S. 46/47 niedergeschriebene Satz enthält keinen schwerwiegenden Mangel. Dort ist nur versehentlich – anders als in der Urschrift des Urteils – das Wort „als“ nicht gestrichen. Das kann der verständige Leser unschwer erkennen.

3. In der Hauptverhandlung hat der Zeuge ███ die Aussage verweigert. Gleichwohl ist er in der allgemeinen Liste aufgeführt, in der im Urteil die Beweismittel bezeichnet sind. Die Revision sieht darin zu Unrecht einen Verstoß gegen § 252 StPO.

Dabei kann unerörtert bleiben, ob die Rüge in der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben ist. Sie ist jedenfalls nicht begründet. Eine Aussage des Zeugen ist nicht verlesen worden. Ob in der Aufnahme des Zeugen in die Liste der Beweismittel ein Verfahrens- oder Sachmangel liegt, kann dahingestellt bleiben; denn auf einem solchen Mangel könnte das Urteil nicht beruhen.

Aus S. 44 und S. 49 UA ergibt sich rechtlich bedenkenfrei, daß den Feststellungen keine Aussage dieses Zeugen zugrunde liegt.

4. Die Rüge, die Strafkammer habe gegen § 265 StPO verstoßen, ist nicht in der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben und deshalb unzulässig. Die Revision hätte darlegen müssen, in welchen einzelnen Punkten das Urteil von der Anklageschrift abweicht. Das ist nicht geschehen.

Im übrigen wäre die Rüge auch unbegründet, da die Strafkammer den Angeklagten entsprechend der Anklageschrift wegen selbständiger, „teils fortgesetzter“ Handlungen verurteilt hat.

III. 1. Die Prüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde ergibt zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer den Angeklagten wegen selbständiger Taten verurteilt hat. Fortsetzungszusammenhang hat sie mit zutreffender Begründung verneint. Der vom Angeklagten allgemein gefaßte Entschluß, Straftaten zu begehen oder „sich bei jeder sich bietenden Gelegenheit Gelder von Privatpersonen zur Verfügung stellen zu lassen“, war kein Gesamtvorsatz, der die Annahme von Fortsetzungszusammenhang rechtfertigen könnte (st. Rechtspr., vgl. BGHSt 1, 313, 315). Anders als in dem vom Bundesgerichtshof in dem Beschluß vom 10. Dezember 1980 (2 StR 163/80) entschiedenen Fall hatte der Angeklagte nach den Feststellungen nicht einmal einen bestimmten Personenkreis ins Auge gefaßt, sondern ganz allgemein und ohne fest umrissenen Plan über die Art seines jeweiligen Vorgehens „Privatpersonen“ als Geldgeber ausersehen. Der Angeklagte hat „von Fall zu Fall“ die sich jeweils bietende Gelegenheit ausgenutzt.

Auch sind hier nicht mehrere Taten in der Weise zu einer fortgesetzten Handlung verbunden, daß der Angeklagte vor der Beendigung einer (fortgesetzten) Tat seinen Vorsatz auf weitere Einzelhandlungen ausgedehnt hat (vgl. BGHSt 19, 323; 23, 33). Dies scheitert schon daran, daß der Angeklagte – abweichend von der Ansicht der Strafkammer – nach den Feststellungen in keinem Einzelfall eine fortgesetzte Handlung begangen hat. Die Strafkammer führt demgemäß auch nicht aus, in welchen Merkmalen sie jeweils die fortgesetzte Handlung sieht, beschränkt sich vielmehr auf den allgemein gehaltenen Hinweis, daß sie „in den Fällen, in denen der Angeklagte denselben Zeugen mehrfach durch Täuschung zur Hingabe von Geldern bewog, einen fortgesetzten Betrug angenommen“ habe (UA S. 53). Das reicht nicht aus. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte weder bei einem vorangegangenen Gespräch noch bei der ersten Entgegennahme von Geld auch weitere (spätere) Leistungen des Opfers in seinen Vorsatz aufgenommen. Der Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ gilt in diesem Zusammenhang nicht (BGHSt 23, 33, 35).

Daß die Strafkammer gleichwohl den Angeklagten in Einzelfällen wegen einer fortgesetzten Handlung verurteilt hat, beschwert ihn nicht.

2. Jedoch kann der Strafaussprache nicht bestehen bleiben.

Die Strafkammer erhöht in allen Fällen die Strafe, weil der Angeklagte „seine finanziellen Schwierigkeiten, die ihn letztlich zu diesen Straftaten führten, jedenfalls zum Teil selbst verschuldet hat“ (UA S. 58). Schon dagegen bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken. Hätte der Angeklagte in unverschuldeter Notlage gehandelt, so könnte dies ein Strafmilderungsgrund sein; das Fehlen eines solchen Milderungsgrundes aber kann nicht ohne weiteres als Strafschärfungsgrund gewertet werden. Im übrigen erwecken diese Ausführungen die Besorgnis, daß dem Angeklagten, was unzulässig wäre, die bloße Art seiner Lebensführung zur Last gelegt werden soll; gleiches gilt übrigens für die Erwägungen zur Gesamtstrafe, in denen die Strafkammer dem Angeklagten seinen aufwendigen Lebensstil vorwirft (UA S. 61).

Vor allem aber werden im Urteil die Tatsachen nicht mitgeteilt, aus denen sich die Schuld des Angeklagten an seinen früheren finanziellen Schwierigkeiten ergeben soll. Dem Revisionsgericht ist deshalb jede Nachprüfung in dieser Richtung verwehrt. Unklar bleibt insbesondere, inwiefern der Angeklagte „einen Teil der Geschädigten auf dieselbe Art und Weise schädigte, wie er selbst zuvor getäuscht worden war“.

Des weiteren läßt das Urteil nicht eindeutig erkennen, aus welchem Grund ein Umstand, der für die Strafzumessung im Fall Dr. ██████ von Bedeutung war (UA S. 58), ohne weiteres auch in den Fällen Dr. Demmer und Oehlke berücksichtigt werden konnte (UA S. 59) und ob sich dies zum Vorteil oder Nachteil des Angeklagten auswirkte.

Schließlich bestehen im Hinblick auf § 46 Abs. 3 StGB durchgreifende Bedenken dagegen, in den Fällen der Untreue strafschärfend zu werten, daß „die Tat im laufenden Mandatsverhältnis geschah“. Daß der Angeklagte insoweit seine Pflicht als Rechtsanwalt verletzte, begründet seine Strafbarkeit aus § 266 StGB.

MödsilMeyerNiemöller
MüllerTheune
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