Revision: Aufhebung von Führerscheinentziehung und § 31-Anordnung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 551/71
- Datum
- 03.11.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Maßnahme zur Entziehung der Fahrerlaubnis oder zur Einziehung des Führerscheins darf nicht angeordnet werden, wenn der Verurteilte nach den Urteilsgründen nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist.
Rechtsfolgen, die auf der Einstufung einer Tat als Verbrechen beruhen, entfallen, wenn eine Gesetzesänderung die Straftat nicht mehr als Verbrechen klassifiziert und Übergangsvorschriften Anwendung finden.
Eine Revision kann dahin geändert werden, dass einzelne Nebenfolgen des Strafausspruchs aufgehoben werden, während Schuldspruch und Freiheitsstrafe unbeanstandet bleiben.
Bei der Prüfung von Strafzumessungsfolgen sind die materiell-rechtlichen Änderungen durch Strafrechtsreform und deren Übergangsbestimmungen zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 27. November 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 551/71
in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Dieter W. ██ aus ████, geboren am █████ 1939 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. November 1971 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 27. November 1970 im Strafausspruch dahin geändert, dass
a) unter Aufrechterhaltung der Sperrfrist (§ 42 m StGB) die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Einziehung des Führerscheins,
b) die Anordnung nach § 31 Abs. 1 StGB
wegfallen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung lässt zum Schuldspruch, zum Ausspruch über die Freiheitsstrafe und zur Anordnung einer Sperrfrist nach § 42 m StGB keinen Rechtsfehler erkennen.
Wegfallen mussten jedoch die Maßregel nach § 42 m StGB und die Anordnung nach § 31 Abs. 1 StGB, und zwar die Maßregel, weil der Beschwerdeführer nach dem Inhalt der Urteilsgründe nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, die Anordnung nach § 31 Abs. 1 StGB, weil nach den §§ 17, 242, 243 StGB n.F. auch der unter den Voraussetzungen des Rückfalls begangene Diebstahl kein Verbrechen mehr ist (Art. 89 Abs. 1 des 1. StrRG).
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